Änderung der Lohnkontenverordnung -Update 2026

Mit Verlautbarung im BGBl II 2025/337, ausgegeben am 30.12.2025 wird die Lohnkontenverordnung ab 1.1.2026 geändert.

Die im Lohnkonto und damit auch im Lohnzettel enthaltenen Informationen werden an die geänderte Rechtslage bzw aktuelle Anforderungen der Finanzverwaltung angepasst, um ihren effizienten Vollzug sicherzustellen.

 

Folgende weitere Daten sind ab 1.1.2026 fortlaufend in das Lohnkonto einzutragen:

1. Der gezahlte Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile iSd § 25 EStG) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltags und des Lohnzahlungszeitraums ab 2026 getrennt nach Geld- und Sachbezügen (§ 1 Abs 1 Z 1 VO)

2. Bei Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges (Dienstwagen) und Aufladen eines emissionsfreien Kraftfahrzeugs („Strom tanken“)

  • die Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs und der zur Anwendung kommende Prozentsatz gemäß § 4 der Sachbezugswerteverordnung (§ 1 Abs 1 Z 13 lit a VO);
  • vom Arbeitgeber geleistete Ersätze für Kosten der Anschaffung einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitnehmer gemäß § 4c Abs 1 Z 3 der Sachbezugswerteverordnung; als Ersatz für Kosten gilt ab 2026 auch die Anschaffung einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer (§ 1 Abs 1 Z 19 lit d VO).

3. Die Anzahl der Telearbeitstage iSd § 16 Abs 1 Z 7a lit a und § 26 Z 9 lit a EStG.

4. Die Gewährung einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung gemäß § 67a EStG, die gesamte Höhe der Beteiligung in Prozent, der Zufluss gemäß § 67a Abs 3 EStG, die Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Zufluss gemäß § 67a Abs 3 Z 2 EStG sowie ab 2026 die mit festen Sätzen versteuerten Bezüge gemäß § 67a Abs 4 Z 2 EStG (§ 1 Abs 1 Z 21 VO).

 

Folgende weiteren Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören, sind ab 1.1.2026 zudem in das Lohnkonto aufzunehmen:

1. Die steuerfreien Bezüge gemäß § 3 Abs 1 Z 17 lit b EStG – das sind Gutscheine für Mahlzeiten, Essensbons oder Essensmarken -
(§ 2 Abs 1 Z 1 VO).

2. Für das Kalenderjahr 2025 ist zusätzlich die steuerfreie Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 478 EStG aufzunehmen.
(§ 3 Abs 6 VO)

3. Die steuerfreien Bezüge gemäß § 68 Abs 1 und 2 EStG – das sind SEG-Zulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (ab 2026 voraussichtlich auch das Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs 5 ARG, sowie Überstundenzuschläge – sind in das Lohnkonto aufzunehmen (§ 2 Abs 2 VO).

 

Finden Sie hier das neue L 16 für 2026:

 

Mitarbeiterprämie 2025:

Die Auszahlung der Mitarbeiterprämie, die für 2025 gebührt, ist im Anwendungsbereich des § 77 Abs 5 EStG bis 15. 2. 2026 steuerfrei möglich.

 

Die in diesem Newsletter enthaltenen Informationen spiegeln den aktuellen rechtlichen Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Bitte beachten Sie, dass sich gesetzliche Regelungen und rechtliche Einschätzungen jederzeit ändern können.

 

Für weitere Informationen oder Fragen zu den aktuellen Änderungen stehen Ihnen - neben Ihrem gewohnten Betreuungsteam – zur Verfügung:

 

Kontakt:

  • Mag. Elisa-Maria Winterauer, M.A.

Tel. 01/24721 – 421 (elisa-maria.winterauer(at)steuer-service.at)

 

  • Mag. Hannes Buchebner

Tel. 01/24721 – 500 (hannes.buchebner(at)steuer-service.at)

 

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