Änderung iZm Meldungen an ÖGK

1. Versichertenadresse

 

Ab 1.1.2026 sind Adressmeldungen Versicherter an die Österreichische Gesundheitskasse nur mehr für Versicherte mit einem Hauptwohnsitz außerhalb Österreichs zu übermitteln.

Der Entfall der verpflichtenden Meldung inländischer Wohnadressen von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern dient der Verwaltungsvereinfachung. Die ÖGK bezieht diese Daten ab 2026 über das Zentrale Melderegister (ZMR).

 

Wann ist eine Adressmeldung erforderlich?

Die Übermittlung der Adressmeldung Versicherter an die ÖGK ist nur mehr in folgenden Fällen erforderlich:

- Bei der Anmeldung einer Person zur Sozialversicherung, wenn die Versicherungsnummer bekannt ist und der Hauptwohnsitz außerhalb Österreichs liegt.

- Bei der Wiederanmeldung einer bereits im Betrieb beschäftigt gewesenen Person, die über einen neuen oder geänderten Hauptwohnsitz außerhalb Österreichs verfügt. Solange also der Hauptwohnsitz im Ausland unverändert ist, ist auch keine Adressmeldung Versicherter zu übermitteln.

- Bei einem aufrechten Dienstverhältnis, wenn die bzw. der Versicherte den Hauptwohnsitz im Ausland wechselt bzw. ins Ausland verlegt.


Hinweis: Diese Änderung betrifft nur Dienstverhältnisse, die an die ÖGK ­gemeldet werden. Für alle anderen Sozial­versicherungsträger ist die Meldung inländischer Adressen von Beschäftigten weiterhin erforderlich. 

 

 

 

2. Meldung der Arbeitszeit

 

Ab 1.1.2026 ist bei der Anmeldung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit verpflichtend anzugeben und zu übermitteln.

 

Die Arbeitszeit ist sowohl bei erstmaligem Beginn einer Beschäftigung als

auch bei einer Wiederaufnahme (zum Beispiel nach einer Karenzierung) bekannt zu geben.

 

Das entsprechende Datenfeld wurde auf folgenden Sozialversicherungsmeldungen ergänzt:

- Anmeldung

- Richtigstellung Anmeldung

- Anmeldung fallweise beschäftigter Personen

 

Wie ist dazu in der Praxis vorzugehen?

Die Angabe der vereinbarten Arbeitszeit erfolgt in Stunden mit kaufmännischer

Rundung auf zwei Nachkommastellen.

 

Beispiel 1:

• Vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit: 38 Stunden und 30 Minuten.

• Das Datenfeld ist mit „3850“ zu belegen („XX50“ = 30 x 100 / 60).

 

Beispiel 2:

• Vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit: 15 Stunden und 40 Minuten.

• Das Datenfeld ist mit „1567“ zu belegen („XX67“ = 40 x 100 / 60, kaufmännische Rundung).

 

Beispiel 3:

• Vereinbarte Arbeitszeit am Tag der fallweisen Beschäftigung: acht Stunden.

• Das Datenfeld ist mit „0800“ zu belegen.

 

Kommt es im Laufe einer Beschäftigung zu einer Reduktion oder Erhöhung der Arbeitszeit (zum Beispiel Wechsel von einer geringfügigen Beschäftigung zu einer Vollversicherung), so ist diese Änderung nicht bekannt zu geben.

Besteht im Fall eines freien Dienstvertrages eine Vereinbarung über die Arbeitszeit, ist deren Ausmaß ebenfalls zu übermitteln. Andernfalls kann diese Angabe entfallen.

Wurde eine Überstundenpauschale vereinbart, ist die Normalarbeitszeit ohne

Überstunden als vereinbarte Arbeitszeit zu melden.

 

 

Feiertagsarbeitsentgelt

 

Das Feiertagsarbeitsentgelt (§ 9 Abs. 5 Arbeitsruhegesetz) ist für Zeiträume ab 01.01.2026 im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs. 1 EStG wieder steuerfrei (Initiativantrag der Regierungsparteien im Nationalrat vom 16.12.2025).

 

Damit wird die infolge einer BFG-Entscheidung rückwirkend per 01.01.2025 geltende Steuerpflicht des Feiertagsarbeitsentgelts mit Wirkung ab 01.01.2026 wieder beseitigt.

 

 

 

Für weitere Informationen oder Fragen zu den aktuellen Änderungen stehen Ihnen - neben Ihrem gewohnten Betreuungsteam – zur Verfügung:

 

Kontakt:

  • Mag. Elisa-Maria Winterauer, M.A.

Tel. 01/24721 – 421 (elisa-maria.winterauer(at)steuer-service.at)

 

  • Mag. Hannes Buchebner

Tel. 01/24721 – 500 (hannes.buchebner(at)steuer-service.at)

 

 

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