Änderungen bei der Kammerumlage - Update

Wie bereits in unserem Newsletter vom 18.10.2018 berichtet, kommt es ab 1. Jänner 2019 zu einer Neuregelung bei der Berechnung bzw Höhe der Kammerumlage 1 (KU 1). Im Folgenden möchten wir Sie über die zwischenzeitlich noch beschlossenen Details informieren:

 

Neuer degressiver Staffeltarif (KU 1)

Ab 1. Jänner 2019 wird ein eigener Staffeltarif eingeführt, um jene Unternehmer zu entlasten, die ein sehr hohes Vorsteuervolumen aufweisen. Am 18.10.2018 hat das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer zwei unterschiedliche Schwellenwerte für die Bemessungsgrundlage festgesetzt, wobei der niedrigere Schwellenwert künftig EUR 3,0 Mio und der höhere EUR 32,5 Mio beträgt.

Bitte beachten Sie, dass der Hebesatz für die KU 1 ab 1.1.2019 von 0,30 % auf 0,29 % gesenkt wird.

Für jenen Teil der Bemessungsgrundlage, der die erste bzw zweite Schwelle übersteigt, kommt dadurch ein um 5 % bzw 12 % verminderter Kammerumlage-Satz zur Anwendung (0,2755 % bzw 0,2552 %).

Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen kommt ab 1.1.2019 ein Hebesatz von 0,037% zur Anwendung. Darüber hinaus wurde der niedrigere Schwellenwert mit EUR 24,0 Mio und der höhere mit EUR 260,0 Mio festgelegt. Bei einer Bemessungsgrundlage zwischen EUR 24,0 Mio und EUR 260,0 Mio beträgt der Hebesatz somit 0,03515 % und darüber 0,03256 %.

 

Bemessungsgrundlage NEU (KU 1)

Prinzipiell ist als Bemessungsgrundlage die gesamte Umsatzsteuer heranzuziehen, die dem Unternehmer in Rechnung gestellt wird (somit die geltend gemachte Vorsteuer inkl. Einfuhrumsatzsteuer, Erwerbsteuer und Vorsteuer iZm Reverse Charge).

 

Dagegen sind aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden:

  •  Umsatzsteuer iZm Eigenverbrauch,
  • Umsatzsteuer iZm Geschäftsveräußerungen und
  • Umsatzsteuer, die auf Investitionen in das ertragsteuerliche Anlagevermögen fällt (neu ab 1. Jänner 2019).

Die Investitionen in das ertragsteuerliche Anlagevermögen umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Wirtschaftsgüter, unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten (somit auch geringwertige Wirtschaftsgüter). Die Umsatzsteuer kann sich sowohl auf Anschaffungs- als auch auf Herstellungskosten beziehen.

Vorsteuern iZm Investitionen in LKWs, Fiskal-LKWs, Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung/gewerblichen Vermietung dienen und in Elektrofahrzeuge, deren Anschaffungskosten EUR 40.000,00 nicht übersteigen, können ebenso von der Bemessungsgrundlage für die KU 1 abgezogen werden.

Im Gegensatz dazu sind umsatzsteuerbefreite Erwerbe, Investitionen ins Anlagevermögen, welche einem Aktivierungsverbot unterliegen (zB selbst erstelltes immaterielles Anlagevermögen) oder Kosten iZm Instandhaltungen, Reparaturen oder Instandsetzungen von Anlagevermögen nicht von der Bemessungsgrundlage auszuscheiden.

 

Beispiel zur neuen Berechnung der KU 1

Die Umsatzsteuerauswertung eines Unternehmens für das zweite Quartal 2019 hat folgendes Aussehen:

 

Erläuterungen:

1) 3.000.000 * 0,29 %

2) Reduktion des Hundertsatzes um 5 % = 0,29 % * 95 % = 0,2755 %

3) (4.600.000 – 3.000.000) * 0,2755 %

 

Nach derzeitiger Rechtslage würde die Kammerumlage EUR 13.800,00 (4.600.000 * 0,30 %) betragen.

 

Für weitere Informationen oder Fragen stehen Ihnen zur Verfügung:

 

  • StB. Mag. (FH) Michael Kern, LL.M.

          Tel.: 01/24721-304;    e-Mail: <link michael.kern@steuer-service.at>michael.kern@steuer-service.at</link>

 

  • StB. Christina Gazso, MSc (WU)

          Tel.: 01/24721-458;    e-Mail: <link christina.gazso@steuer-service.at>christina.gazso@steuer-service.at</link>