Altersteilzeit - Änderungen ab 2026

Die geförderte Altersteilzeit bietet Arbeitnehmer:innen die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zu reduzieren und gleichzeitig einen sanften Übergang in die Pension zu gestalten.

 

Ab dem 1.1.2026 kommt es jedoch bei der kontinuierlichen Alterszeitzeit zu einer geänderten Rechtslage. Die geförderte Altersteilzeit wird ab diesem Zeitpunkt nur mehr maximal für 3 Jahre möglich sein. Personen, die auf eine Pension Anspruch hätten, sind von der Altersteilzeit ausgeschlossen. Der Stichtag für eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer („Hacklerpension“) kann allerdings längstens um ein Jahr oder bis zum Stichtag für die Korridorpension überschritten werden.

Der Gesetzgeber hat jedoch eine Übergangsregelung geschaffen, wodurch es zu einer stufenweisen Verringerung der höchstmöglichen Dauer der kontinuierlichen Altersteilzeit von derzeit 5 Jahre auf 3 Jahre kommt. 

 

Konkret bedeutet dies:
  • Eine im Jahr 2026 angetretene Altersteilzeit kann nur mehr 4,5 Jahre
  • Eine im Jahr 2027 angetretene Altersteilzeit kann nur mehr 4,0 Jahre
  • Eine im Jahr 2028 angetretene Altersteilzeit kann nur mehr 3,5 Jahre

 

Ab dem Jahr 2029 beträgt die Höchstdauer der Altersteilzeit dann 3 Jahre, ein Antritt ist dann erst frühestens 3 Jahre vor der Erfüllung der Voraussetzungen für die Korridorpension bzw. dem Regelpensionsalter möglich.

 

Achtung:

Diese gesetzlichen Änderungen betreffen nur die kontinuierliche Altersteilzeit!

Für die geblockte Altersteilzeit gelten die aktuellen Bestimmungen weiter. Das bedeutet, dass diese auch weiterhin und bis zu ihrem Auslaufen im Jahr 2028 in der bisherigen Form möglich ist, insofern alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

 

 

Verbot von Nebenbeschäftigungen ab 1.1.2026

Nebenbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern sind bei ab 1.1.2026 beginnenden Altersteilzeiten nicht mehr erlaubt. Das betrifft auch geringfügige Beschäftigungen.

Ausgenommen von dieser Regelung sind jene Nebenbeschäftigungen, die Sie bereits im Jahr vor Antritt der Altersteilzeit regelmäßig bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt haben.

 

Achtung:

Dieses Nebenbeschäftigungsverbot gilt auch für bereits laufende Altersteilzeiten. In diesen Fällen müssen Sie eine solche unzulässige Beschäftigung bis 30.6.2026 beenden. Eine Nebenbeschäftigung müssen Sie beim zuständigen AMS melden!

 

Beachten Sie:

Unternehmen sollten noch im Jahr 2025 prüfen, ob für Arbeitnehmer:innen eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen werden kann. Vereinbarungen, die bis 31.12.2025 wirksam werden, unterliegen nicht den ab 2026 geltenden Einschränkungen und bieten weiterhin günstigere Rahmenbedingungen. Eine rechtzeitige Prüfung und Umsetzung kann sowohl für Arbeitnehmer:innen als auch für das Unternehmen von Vorteil sein.

 

 

Korridorpension – Zugang wird ab 2026 strenger

Ab dem Jahr 2026 wird der Zugang zur Korridorpension schrittweise verschärft. Die Änderungen betreffen sowohl die erforderlichen Versicherungsjahre als auch das Mindestalter:

  • Die Versicherungsjahre werden innerhalb von drei Jahren von bisher 40 auf 42 Jahre erhöht.
  • Gleichzeitig steigt das Zugangsalter innerhalb von zwei Jahren von 62 auf 63 Jahre.
  • Diese Anpassungen erfolgen stufenweise und sollen die Inanspruchnahme der Korridorpension stärker regulieren.

 

Teilpension – Flexibler Übergang in den Ruhestand

Die österreichische Regierung hat ein Modell der Teilpension eingeführt, das einen schrittweisen Ausstieg aus dem Berufsleben ermöglicht. Dabei können Arbeitnehmer:innen einen Teil ihrer Pension beziehen und gleichzeitig in reduziertem Ausmaß weiterarbeiten.

 

Wer kann Teilpension nutzen?

Teilpension steht Personen offen, die die Voraussetzungen für eine der folgenden Alterspensionen erfüllen:

  • Korridorpension: ab 62 Jahren, ab 1. Jänner 2026 schrittweise Anhebung auf 63 Jahre
  • Langzeitversichertenpension: ab 62 Jahren
  • Schwerarbeitspension: ab 60 Jahren
  • Reguläre Alterspension: derzeit ab 61 Jahren für Frauen, ab 65 Jahren für Männer

 

Voraussetzungen für die Teilpension

  • Die Arbeitszeit muss zwischen 25 % und 75 % reduziert werden – dies ist mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht.
  • Die Teilpension wird bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) beantragt.
  • Während der Teilzeitbeschäftigung bleibt das Dienstverhältnis aufrecht, und es wird weiterhin in das Pensionskonto eingezahlt.

 

Modelle der Arbeitszeitverkürzung

Je nach Umfang der Arbeitszeitreduktion ergibt sich die Höhe der Teilpension:

  • 25–40 % Reduktion → 25 % der Gesamtgutschrift des Pensionskontos
  • 41–60 % Reduktion → 50 % der Gesamtgutschrift
  • 61–75 % Reduktion → 75 % der Gesamtgutschrift

 

Die in diesem Newsletter enthaltenen Informationen spiegeln den aktuellen rechtlichen Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Bitte beachten Sie, dass sich gesetzliche Regelungen und rechtliche Einschätzungen jederzeit ändern können.

 

Für weitere Informationen oder Fragen zu den aktuellen Änderungen stehen Ihnen - neben Ihrem gewohnten Betreuungsteam – zur Verfügung:

 

Kontakt:

Mag. Elisa-Maria Winterauer, M.A.

Tel. 01/24721 – 421 (elisa-maria.winterauer(at)steuer-service.at)

Mag. Hannes Buchebner

Tel. 01/24721 – 500 (hannes.buchebner(at)steuer-service.at)

 

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