IBAN-Namensabgleich ab Oktober 2025 – Was bedeutet das konkret für Ihr Unternehmen?

Ab dem 9. Oktober 2025 wird aufgrund der EU Instant Payment-Verordnung der sogenannte IBAN-Namensabgleich bei SEPA-Überweisungen und SEPA Echtzeitüberweisungen verpflichtend auch in Österreich bei Banken eingeführt. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst

 

Was ist der IBAN-Namensabgleich?

1. Bisher wurde bei Überweisungen nur der IBAN geprüft, nicht der Name des Empfängers.

2. Künftig wird vor der Freigabe einer Überweisung geprüft, ob der eingegebene Name zum Kontoinhaber passt.

3. Bei Abweichungen wird der Zahler informiert und kann die Zahlung ggf. stoppen oder bewusst bestätigen.

 

 Ziele der neuen Regelung

1. Bekämpfung von Zahlungsbetrug.

2. Erhöhung der Sicherheit im Zahlungsverkehr im gesamten SEPA-Raum.

3. Vermeidung von „Zahlendrehern“, falschen Empfängern und Betrugsfällen.

 

Auswirkungen auf Ihr Unternehmen

1. Unternehmen müssen Stammdaten bereinigen, insbesondere bei Kunden-, Lieferanten- und Mitarbeiterdaten.

2. Abweichungen, wie fehlende Zusätze („GmbH“) oder Tippfehler, können daher zu „No Match“-Meldungen führen.

3. Auch die eigenen Kontodaten auf Rechnungen sollten dem bei der Bank hinterlegten Namen entsprechen.

 

Technische Umsetzung & Gebühren

1. Banken entscheiden selbst, mit welchem Anbieter sie die Prüfung umsetzen.

2. Keine zusätzlichen Gebühren für Kunden erlaubt (laut EU-Verordnung 2024/886)

 

Was sollten Bankkund:innen beachten?

1. Bei Warnungen über Nichtübereinstimmung sollte die Zahlung sorgfältig geprüft werden.

2. Auch bei Privatpersonen gilt diese Regelung.

3. Tippfehler, Umlaute oder unterschiedliche Schreibweisen können daher zu Problemen führen.

 

Ausnahmen der Empfängerprüfung

1. Überweisungen außerhalb des EWR-Raums

2. Überweisungen, die nicht in EUR durchgeführt werden

3. SEPA-Lastschriften

4. SEPA-Eilüberweisungen

5. Überweisungen auf Konten, welche keine Zahlungskonten sind, z.B.: Sparkonten, Kreditkonten

6. Überweisungen, bei denen die Bank die Empfängerdaten bei der Anlage vorausfüllt (z.B. Eigenüberträge, Finanzamtszahlungen)

7. Unternehmen können bei Sammelüberweisungen auf die Empfängerüberprüfung verzichten.

 

ACHTUNG: Haftung und Verantwortung?

1. Wenn eine Überweisung, bei der der Zahlungsempfänger nicht überprüft wurde, freigegeben wird, kann dies dazu führen, dass der Geldbetrag nicht dem beabsichtigten Zahlungsempfänger gutgeschrieben wird.

2. Die Zahlungsdienstleister ist angehalten, die Zahlungsdienstnutzer über die Haftungsfolgen zu informieren, wenn die Zahlungsdienstnutzer eine vorgenommene Warnung ignorieren.

3. Bei einer Warnung und dennoch durchgeführter Zahlung trägt der Auftraggeber die Verantwortung für mögliche Folgen. Die Bank haftet nur, wenn der Abgleich technisch fehlerhaft durchgeführt wurde.

 

 

Checkliste: IBAN-Namensabgleich für Unternehmen

1. Stammdaten prüfen und bereinigen

- Korrekte Schreibweise von Firmennamen sicherstellen (bspw. Kürzel, Groß-/Kleinschreibung, Rechtsform wie „GmbH“, „AG“ etc.)

- Lieferanten- und Kundendaten mit den bei deren Banken hinterlegten Namen abgleichen

- Mitarbeiterdaten (für Gehaltszahlungen) auf Übereinstimmung mit Kontoinhaber-Namen prüfen

 

2. Eigene Kontodaten aktualisieren

- Firmenname bei der eigenen Bank prüfen und ggf. anpassen

- Rechnungen und Zahlungsinformationen (z. B. auf Websites, E-Mails) mit dem bei der Bank hinterlegten Namen abstimmen

 

3. IT-Systeme und Prozesse anpassen

- ERP-, Buchhaltungs- und Zahlungssoftware auf Kompatibilität mit dem Namensabgleich prüfen

- Schnittstellen zu Banken oder Zahlungsdienstleistern aktualisieren

- Automatisierte Zahlungsprozesse auf mögliche „No Match“-Meldungen vorbereiten

 

4. Kommunikation intern und extern

- Mitarbeiter:innen im Finanz- und HR-Bereich informieren und schulen

- Lieferanten und Geschäftspartner über die neue Regelung informieren

- Ansprechpartner für Rückfragen zu Zahlungsproblemen benennen

 

5. Testläufe durchführen

- Pilotüberweisungen mit verschiedenen Empfängern testen

- Rückmeldungen („Match“, „No Match“, „Fuzzy Match“) dokumentieren und analysieren

 

6. Fristen und rechtliche Vorgaben beachten

- Einführungstermin: 9. Oktober 2025

- EU-Verordnung 2024/886 beachten (z. B. keine Zusatzgebühren erlaubt)

- Datenschutz und DSGVO-konforme Verarbeitung sicherstellen

 

 

Hinweis

Für den Fall, dass Steuer & Service im Rahmen eines Beratungsmandats für Ihr Unternehmen auftragsgemäß auch Zahlungen durchführen sollte, werden wir aufgrund der neu zu beachtenden Bestimmungen rechtzeitig auf Sie zukommen.

 

Für weitere Informationen oder Fragen zu den aktuellen Änderungen stehen Ihnen - neben Ihrem gewohnten Betreuungsteam – zur Verfügung:

 

Kontakt

Mag. Hannes Buchebner

Tel. 01/24721 – 500 (hannes.buchebner(at)steuer-service.at)

 

Mag. (FH) Michael Kern, LL.M StB

Tel. 01/24721 – 304 (michael.kern(at)steuer-service.at)

 

Mag. Katharina Varga

Tel. 01/24721 – 517 (katharina.varga(at)steuer-service.at)

 

Mag. Doris Mandl, MBA

Tel. 01/24721 – 405 (doris.mandl(at)steuer-service.at)

 

Alle bisherigen Quick News finden Sie auch auf unserer Website http://www.steuer-service.at/ unter der Rubrik "NEWS".

 

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