Keine steuerfreien Überstundenzuschläge bei All-in- und Gleitzeitvereinbarung

Das Bundesfinanzgericht, kurz BFG hat in einer aktuellen Entscheidung vom 12. 11. 2025, RV/2100475/2024 zur steuerlichen Behandlung von Überstundenzuschlägen nach § 68 Abs. 2 EStG 1988 Stellung bezogen

 

1. Kernaussage der Entscheidung

 

Bei All-in-Dienstverträgen und Gleitzeitvereinbarungen ist die steuerliche Begünstigung für Überstundenzuschläge nach § 68 Abs. 2 EStG 1988 in der Regel nicht anwendbar. Dies in der genannten Entscheidung deshalb, da eine klare, nachvollziehbare Aufteilung zwischen Grundlohn und Überstunden sowie eine exakte Vereinbarung über Anzahl und zeitliche Lagerung der Überstunden fehlte. Auch die vorgelegten Zeitaufzeichnungen ersetzen eine entsprechende Vereinbarung nicht.

 

 

2. Gründe für die Ablehnung

 

All-in-Vereinbarung:

Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde im abgeschlossenen Dienstvertrag festgelegt, dass mit dem monatlichen All-In Entgelt insbesondere Mehr- und Überstunden (auch in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen) abgegolten sein sollten. Das monatliche Gehalt stellt daher einen Gesamtbezug dar, wo für etwaige Überstunden des Beschwerdeführers eine Auszahlung besonderer Entgelte nicht erfolgt. Eine solche Vereinbarung erlaubt die Herausrechnung der steuerbegünstigt zu behandelnden Zuschläge für Überstunden nicht, weil ihr das genaue Ausmaß der zu leistenden Überstunden und in weiterer Folge der Überstunden mit erhöhtem Zuschlag nicht entnommen werden kann.

 

Alle Arbeitsleistungen (inkl. Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit) waren somit mit dem Gesamtentgelt abgegolten. Es besteht daher keine Möglichkeit, steuerbegünstigte Zuschläge herauszurechnen, da Grundlohn und Überstunden in diesem konkreten Fall nicht getrennt ausgewiesen waren.

 

Gleitzeitvereinbarung:

Darüber wurde zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Arbeitgeber Gleitzeit vereinbart. Zeitguthaben am Ende einer Gleitzeitperiode gelten arbeitsrechtlich nicht als Überstunden (§ 6 Abs. 1 AZG). Eine Abgeltung erfolgt erst bei Auszahlung und ist als laufender Bezug zu versteuern. Die Steuerbefreiung kann daher nur für den Auszahlungsmonat angewendet werden.

Zusammenfassend wurde die Beschwerde daher abgewiesen, da weder eine klare Überstundenvereinbarung noch eine Auszahlung von Überstundenzuschlägen vorlag. Die Revision wurde nicht zugelassen.

 


Freibetrag für Überstundenzuschläge künftig bei 170 Euro

Nach internen Koalitionsverhandlungen hat die Regierung gestern,
16. Dezember 2025 eine neue Regelung zur Höhe des Freibetrags für Überstundenzuschläge beschlossen. Ab dem kommenden Jahr bleiben bis zu 15 Überstundenzuschläge pro Monat steuerfrei, sofern sie insgesamt maximal 170 Euro betragen.

Zuvor war für 2026 ein Freibetrag von höchstens 120 Euro für maximal zehn Überstunden vorgesehen.

Bereits im Zuge der Abschaffung der kalten Progression im Jahr 2023 wurde die steuerliche Begünstigung von Überstunden ausgeweitet. Für die Jahre 2024 und 2025 galt eine befristete Erhöhung: Der monatliche steuerfreie Höchstbetrag stieg von 86 Euro auf 200 Euro, und die begünstigte Anzahl von Überstunden wurde von zehn auf 18 angehoben.

 

Gesetzliche Regelung zu Sonn- und Feiertagsentgelt

Die Regierung plant zudem eine gesetzliche Klarstellung, wonach Sonn- und Feiertagsentgelte wieder steuerfrei gestellt werden.

Hintergrund ist ein Urteil des Bundesfinanzgerichts, durch das die bisherige Steuerbefreiung aufgehoben wurde, wie in einer gemeinsamen Mitteilung der drei Sozialsprecher der Regierungsparteien erklärt wurde.

Die entsprechende Regelung soll in einer Sondersitzung des Nationalrats mittels Initiativantrag eingebracht und im Jänner rückwirkend ab Jahresbeginn beschlossen werden.

 

Wohnbauförderungsbeitrages in Wien: Verschiebung auf 2027?

Die vom Wiener Landtag beschlossene Erhöhung des Wohnbauförderungsbeitrags steht überraschend auf der Kippe. Ursache ist eine ungewöhnliche Inkrafttretensregelung, die offenlässt, ob die Anpassung – wie ursprünglich geplant – bereits am 01.01.2026 oder erst am 01.01.2027 wirksam wird.

Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der Kundmachung im Landesgesetzblatt: Erfolgt diese bis spätestens 31.12.2025, tritt die Erhöhung mit Jahresbeginn 2026 in Kraft; erfolgt die Veröffentlichung erst im neuen Jahr, verschiebt sich der Start automatisch auf den 01.01.2027.

Auch die ÖGK scheint aktuell noch unsicher, ob die erforderlichen Anpassungen im SV-Tarifsystem bereits für 2026 oder erst für 2027 vorzunehmen sind. Für Anbieter von Lohnsoftware bedeutet dieser Schwebezustand eine erhebliche Belastung. Sobald neue Informationen vorliegen, werden wir umgehend berichten.

 

 

 

Für weitere Informationen oder Fragen zu den aktuellen Änderungen stehen Ihnen - neben Ihrem gewohnten Betreuungsteam – zur Verfügung:

 

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Tel. 01/24721 – 421 (elisa-maria.winterauer(at)steuer-service.at)

 

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