Mitarbeiterprämie 2025 - ein Update

 

Durch das mit 16. Juni 2025 beschlossene Budgetbegleitgesetz 2025 ist es nunmehr auch in diesem Kalenderjahr möglich, eine steuerfreie Mitarbeiterprämie bis zu maximal 1.000 EUR pro Arbeitnehmer zu zahlen. Die entsprechende gesetzliche Bestimmung ist unter § 142b Z 478 EStG zu finden.

 

Voraussetzungen:

Wie schon in den vergangenen Jahren, muss es sich bei der Gewährung einer derartigen Zulage oder Bonuszahlung um eine zusätzliche Zahlung handeln, welche üblicherweise bisher nicht gewährt wurde, wobei in den Vorjahren gewährte Teuerungsprämien unbeachtet bleiben.

Für die Gewährung ist keine lohngestaltende Vorschrift mehr notwendig. Auch ist für die Steuerbefreiung das Gruppenmerkmal nicht maßgeblich, dh die Mitarbeiterprämie kann auch nur einzelnen Arbeitnehmern gewährt werden, ohne dass diese bereits eine Gruppe darstellen.

Wird die Prämie nicht allen Arbeitnehmern oder nicht allen im selben Ausmaß angeboten, muss die Unterscheidung betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt sein. Diese Voraussetzung entspricht jener bei der Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung in § 67a EStG.

 

 

Abgabenrechtliche Behandlung:

Nach derzeitiger Rechtslage ist die Mitarbeiterprämie 2025 lediglich in der Lohnsteuer als steuerfreier Bezug zu behandeln. Eine entsprechende Regelung in der Sozialversicherung und im Bereich der Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) wurde bisher nicht getroffen und es bleibt daher abzuwarten, ob es diesbezüglich noch zu einer Anpassung kommen wird.

 

 

Auswirkungen:

Aufgrund der unterschiedlichen abgabenrechtlichen Behandlung kann die Mitarbeiterprämie daher im Bereich der Sozialversicherung sowohl als laufender Bezug als auch eine Sonderzahlung darstellen, je nach dem ob von einer wiederkehrenden Zahlung oder einmaligen Zahlung auszugehen ist. Besteht daher die Möglichkeit, dass auch im nächsten Jahr von einer derartigen Zahlung auszugehen ist, ist nach Ansicht der ÖGK von einer Sonderzahlung auszugehen. Ist dies nicht zu erwarten, wird die Zahlung als laufender Bezug gewertet.

 

 

Anwendungsfall bei geringfügiger Beschäftigung:

Die im vorangegangenen Absatz dargestellte Sichtweise hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Mitarbeiterprämie wirft gerade für geringfügig Beschäftigte Probleme auf und erfordert daher besondere Beachtung.

Durch die SV-Pflicht kann es bei geringfügiger Tätigkeit (Geringfügigkeitsgrenze 2025: 551,10 EUR) zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze kommen, mit der Konsequenz, dass Vollversicherung gegeben ist.

Die Folgen dieses Umstandes können für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu unangenehmen Mehrbelastungen führen.

 

 

Ausblick:

Um die budgetären Auswirkungen sowie die Wirksamkeit der Lohnsteuerbefreiung iZm der Mitarbeiterprämie fundiert beurteilen zu können, ist eine Evaluierung dieser Maßnahme durch den BMF bis 30. 4. 2026 vorgesehen. In weiterer Folge soll ein Gesetzesvorschlag bis 31. 5. 2026 mit den Voraussetzungen und der maximalen Prämienhöhe für eine steuerfreie Mitarbeiterprämie 2026 ausgearbeitet werden.

 

 

 

Kontakt:

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