Am 19. November 2025 hat die OECD ein umfassendes Update des OECD-Musterkommentars veröffentlicht. Darin finden sich erstmals detaillierte Aussagen und Beispiele dazu, unter welchen Voraussetzungen die Tätigkeit einer Person im Homeoffice eine Betriebsstätte nach Art. 5 Abs. 1 OECD-MA begründen kann. Das österreichische BMF hat die neuen Regelungen nun zusammengefasst und erläutert.
1. Grundsatz: Einzelfallbetrachtung bleibt entscheidend
Ob ein Homeoffice eine Betriebsstätte begründet, ist stets anhand aller relevanten Fakten und Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Die Aussagen des OECD-MK gelten dabei nicht nur für das eigene Zuhause, sondern auch für andere Aufenthaltsorte wie etwa Zweitwohnsitze, Ferienunterkünfte oder Wohnungen von Angehörigen.
2. Neue Prüfschritte zur Homeoffice-Betriebsstätte
Ein Homeoffice kann eine Betriebsstätte darstellen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
• Feste Geschäftseinrichtung:
Das Homeoffice muss über eine gewisse Dauer für unternehmerische Tätigkeiten genutzt werden (Verweis auf Tz 28–34 OECD-MK).
• Keine Ausnahme für Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten
Die Tätigkeit darf nicht unter Art. 5 Abs. 4 OECD-MA fallen.
• Nutzung für Unternehmenszwecke
• Arbeitszeit-Indikator (50%-Schwelle)
Ein zentrales neues Element ist der Arbeitszeit-Indikator:
Eine Betriebsstätte kann grundsätzlich angenommen werden, wenn die Person mindestens 50 % ihrer Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten im Homeoffice verbringt.
• Wirtschaftlicher Grund des Unternehmens
Selbst bei Überschreiten der 50%-Schwelle ist zusätzlich zu prüfen, ob ein wirtschaftlicher Grund für die Tätigkeit im Homeoffice-Staat besteht. Ein solcher liegt insbesondere dann vor, wenn die physische Anwesenheit der Person die Geschäftstätigkeit des Unternehmens erleichtert – etwa durch den Zugang zu Kunden, Lieferanten, verbundenen Unternehmen oder relevanten Ressourcen vor Ort. Rein private Motive oder bloß sporadische Kontakte reichen hingegen nicht aus.
Kernaussage:
Eine Homeoffice-Betriebsstätte liegt regelmäßig dann vor, wenn
• mindestens 50 % der Arbeitszeit im Homeoffice erbracht werden und
• dem Unternehmen daraus ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht.
3. Praxisbeispiele aus dem OECD-Kommentar
Beispiel C – Betriebsstätte liegt vor
Ein Arbeitnehmer arbeitet 80 % seiner Zeit aus dem Homeoffice in Staat S und betreut dort regelmäßig Kund.
Die Tätigkeit erleichtert die Leistungserbringung für Kund im Staat S – das Homeoffice begründet eine Betriebsstätte.
Beispiel D – Keine Betriebsstätte
Ein Arbeitnehmer arbeitet zwar 60 % im Homeoffice, betreut Kunden jedoch überwiegend remote und besucht Kund im Homeoffice-Staat nur sehr sporadisch.
Kein wirtschaftlicher Grund für die Präsenz – keine Betriebsstätte.
4. Bedeutung für Österreich
Die neuen Ausführungen des OECD-MK 2025 sind grundsätzlich auf alle österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden.
• Bis Ende 2025 kann noch die bisherige Verwaltungspraxis (u.a. VPR 2021) angewendet werden.
• Ab 2026 sind die neuen OECD-Auslegungen verbindlich maßgeblich.
5. Zusammenfassung
Das OECD-Update bringt mehr Klarheit, aber auch neue Risiken für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Homeoffice-Strukturen. Insbesondere die Kombination aus 50%-Arbeitszeit-Indikator und wirtschaftlichem Grund erfordert künftig eine sorgfältige Analyse und Dokumentation.
Unsere Empfehlung daher: Prüfen Sie ihre bestehenden Homeoffice-Modelle, sofern damit eine DBA-Anwendung verbunden ist, um unerwartete Betriebsstätten- und Steuerfolgen zu vermeiden.
Für weitere Informationen oder Fragen zu den aktuellen Änderungen stehen Ihnen - neben Ihrem gewohnten Betreuungsteam – zur Verfügung:
Kontakt:
• Mag. Elisa-Maria Winterauer, M.A.
Tel. 01/24721 – 421 (elisa-maria.winterauer@steuer-service.at)
• Mag. Hannes Buchebner
Tel. 01/24721 – 500 (hannes.buchebner@steuer-service.at)
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