Mit der Einführung der Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD setzt die Europäische Union neue Maßstäbe für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, indem sie Unternehmen verpflichtet, umfassend, standardisiert und transparent über ihre ökologischen, sozialen und Governance-bezogenen Auswirkungen zu berichten.
Diese Richtlinie trat mit 5. Jänner 2023 in Kraft und hätte von Österreich mit spätestens 6. Juli 2024 in nationales Recht umgesetzt worden müssen. Österreich hat diese Frist nicht eingehalten, ist der Pflicht sodann aber mit einem am 13. Jänner 2025 veröffentlichten Begutachtungsentwurf zum Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (kurz NaBeG) nachgekommen.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens bleibt noch abzuwarten.
Nach Bekanntwerden der umfassenden Berichtspflichten forderten sodann die Staats- und Regierungschefs der EU die Kommission auf, sie möge konkrete Vorschläge darlegen, wie die Berichtspflichten im ersten Halbjahr 2025 um mindestens 25 % verringert werden können und wie insbesondere der Verwaltungs- und Regulierungsaufwand für KMU drastisch abgeschwächt werden kann.
1. Omnibus-Vorschlag
Am 26. Februar 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission daraufhin einen Entwurf des ersten Omnibuspakets. Das Paket umfasst vor allem Änderungen an der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD), an der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD), am CO2-Grenzausgleichssystem und an der InvestEU-Verordnung. Das Paket enthält zudem einen Entwurf eines delegierten Rechtsakts zur Taxonomie zur öffentlichen Konsultation.
Davon getrennt wurde der Vorschlag zur Verschiebung des zeitlichen Anwendungsbereichs der CSRD und der CSDDD („Stop-the-Clock“- Vorschlag) unterbreitet. Die „Stop-the-Clock“-Richtlinie wurde im EU-Amtsblatt am 16.04.2025 veröffentlicht und trat einen Tag später in Kraft. Österreich hat die Änderungen bis zum 31.12.2025 in nationales Recht umzusetzen.
2. Zentrale Änderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Der neue Vorschlag im Rahmen des Omnibus-Paket 1 markiert eine deutliche Kurskorrektur bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die Berichtspflicht soll künftig erheblich eingeschränkt werden und nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten sowie entweder einem Umsatz von über EUR 50 Mio. oder einer Bilanzsumme von über
EUR 25 Mio. gelten. Für diese Unternehmen bleibt die Pflicht bestehen, ihre Nachhaltigkeitsberichte gemäß den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zu erstellen – allerdings sollen diese Standards im Zuge der Reform überarbeitet und vereinfacht werden.
Kleinere Unternehmen mit bis zu 1.000 Beschäftigten werden hingegen weitgehend aus der Berichtspflicht entlassen. Ihnen wird stattdessen ein freiwilliger Berichtsrahmen angeboten, basierend auf einem vereinfachten Standard, den die Europäische Kommission auf Grundlage des von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelten Voluntary Standard for SMEs (VSME) verabschieden will. Dies soll es KMU ermöglichen, Nachhaltigkeitsinformationen auf freiwilliger Basis zu veröffentlichen – ohne die regulatorische Last der Nachhaltigkeitsberichterstattung tragen zu müssen.
Neben den bereits genannten Änderungen umfasst das Omnibus-Paket 1 weitere wesentliche Vorschläge zur Reform der Nachhaltigkeitsberichterstattung:
* Abschaffung der Erfordernisses sektorspezifischer Standards: Die Befugnis der Europäischen Kommission, sektorspezifische Standards zu erlassen, wird aufgehoben.
* Kein Wechsel zu strengeren Prüfanforderungen: Die ursprünglich vorgesehene Möglichkeit der Europäischen Kommission, das Prüfungsniveau von einer begrenzten Prüfungssicherheit auf eine hinreichende Prüfungssicherheit anzuheben, wird gestrichen.
* Zeitliche Verschiebung der Berichtspflichten: Am 3. April 2025 hat das Europäische Parlament der Verschiebung zentraler Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zugestimmt. Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wird für alle großen Unternehmen um zwei Jahre auf das Geschäftsjahr 2027 verschoben. Auch kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erhalten eine zweijährige Fristverlängerung. Für sie beginnt die Berichtspflicht nun im Geschäftsjahr 2028 statt wie ursprünglich vorgesehen im Jahr 2026.
Diese Änderungen würden die regulatorische Last für Unternehmen erheblich reduzieren und könnten zu einer spürbaren Entlastung führen.
3. Unser Angebot
Die EU-Kommission hat im Rahmen des Omnibus-Pakets 2025 umfassende Änderungen an der CSRD vorgeschlagen, darunter eine deutliche Reduktion des Anwendungsbereichs und eine Vereinfachung der Berichtspflichten. Mit der „Stop-the-Clock“-Richtlinie wurde die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung für viele Unternehmen um zwei Jahre verschoben, um ihnen mehr Zeit zur Vorbereitung zu geben. Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Nachhaltigkeitsregulierung praxisnäher, effizienter und für Unternehmen besser umsetzbar zu gestalten.
Gerne stehen wir Ihnen im Rahmen einer fundierten und individuell zugeschnittenen Beratungsleistung zu diesem Thema zur Verfügung.
Ansprechpartner:
Mag. Doris Mandl, MBA
Tel.: 01/24721-405; e-Mail: doris.mandl(at)steuer-service.at
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