Quick News - WiEReG – Änderungen bei der Meldung von Treuhandschaftsvereinbarungen ab 1. Oktober 2025

Das Bundesministerium für Finanzen hat Neuerungen im WiEReG verabschiedet, die ab dem 1. Oktober 2025 gelten. Folgend finden Sie eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen.

 

Wesentliche Änderungen

Thema

Änderung

Neue Begriffe

  1. Treugeber à Nominator
  2. Treuhänder à Nominee
  3. Nominee-Direktor (Begriff wird neu eingeführt)

Nominee-Vereinbarung/ Treuhandschaften

Alle Nominee-Vereinbarungen (früher: Treuhandschaften) müssen künftig gemeldet werden – unabhängig davon, ob dadurch wirtschaftlich Eigentum entsteht

Meldepflichtige Parteien

Alle Vertragsparteien in einer Nominee-Vereinbarung: Nominator, Nominees, Nominee-Direktor. Auch wenn kein wirtschaftliches Eigentum vorliegt.

Entfall der Meldebefreiung

Für meldebefreite Rechtsträger nach § 6 WiEReG entfällt die Befreiung bei Vorliegen einer Nominee-Vereinbarung vollständig. Es besteht eine Meldepflicht binnen vier Wochen ab Inkrafttreten der neuen Rechtslage eine Meldung abzugeben.

Zeitpunkt der

Anwendung

Gültig für alle Meldungen, sowohl Änderungs- als auch Jahresmeldungen, die nach dem 30. September 2025 eingereicht werden.

Formulare

Zur korrekten Übermittlung wird es einen neuen Formular-Reiter zur Erfassung der Nominee-Vereinbarungen geben. Dieser wird lt. BMF vor 1.10.2025 veröffentlicht (inkl. neuer Beispiele in der Beispielsammlung des BMF).

 

 

Handlungsempfehlungen

 

Zur korrekten und rechtzeitigen Umsetzung der neuen Regeln empfehlen wir:
 

1.    Überprüfung bestehender Strukturen
Prüfen Sie, ob in Ihrem Unternehmen oder Ihren Gesellschaften bereits Vereinbarungen bestehen, die als Nominee-Vereinbarungen angesehen werden können – dies kann sowohl formell als Treuhandschaft ausgestaltet sein, oder informell durch Verträge, bei denen jemand in funktionaler Rolle handelt.

 

2.    Treuhandvereinbarung vorliegend – was nun?
Bisher waren Treuhandvereinbarung nur dann offenlegungspflichtig, wenn diese „WiEReG-relevant“ waren. Dies ändert sich grundsätzlich nicht, jedoch sind Meldungen nun auch bei juristischen Personen vorzunehmen. Bisher war hier nur das Vorliegen einer solchen Treuhandschaft zu melden. Ebenfalls eingemeldet werden müssen Nominee-Vereinbarungen, die bisher aufgrund eines geringen Anteils kein wirtschaftliches Eigentum des Nominators (Treugebers) begründet haben.

 

3.    Ermittlung aller beteiligten Personen/Körperschaften
Erfassen Sie alle sog. Nominator, Nominees und gegebenenfalls Nominee-Direktor mit den geforderten Daten (Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, etc.).

 

4.    Prüfung der bisherigen Meldebefreiungen
Sollte der Fall bestehen, dass bisher ein Rechtsträger meldebefreit war, muss neu beurteilt werden, ob hier eine zeitnahe Meldung vorzunehmen ist. 

 

5.    Fristbeachtung
Alle Meldungen, die nach dem 30. September 2025 fällig sind, müssen unter Anwendung der neuen Regeln eingereicht werden.

 

 

Risiken bei Nichteinhaltung

 

Wenn die Meldepflicht nicht erfüllt oder fehlerhaft ausgeübt wird, dann drohen gem dem WiEReG empfindliche Rechtsfolgen, die folgende Strafen beinhalten:

- Geldstrafen bei grober Fahrlässigkeit bis zu EUR 100.000 oder Vorsatz bis zu EUR 200.000

- Verlust der bisherigen Meldebefreiung – durch eine rechtzeitige Selbstanzeige kann hier vorbeugend gearbeitet werden


 

Wie können wir Sie unterstützen?

 

Um Sie bestmöglich auf die Neureglungen vorzubereiten und mögliche Risiken zu vermeiden, unterstützen wir Sie umfassend bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben und bieten Ihnen dazu folgendes Beratungsangebot an:

- Überprüfung, ob eine Nominee-Vereinbarung vorliegt

- Zusammenstellung aller erforderlichen Daten zur korrekten Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers

- Erstellung und Einreichung der Meldung(en) bei Bedarf

- Anpassung Ihrer internen Prozesse zur Sicherstellung künftiger Compliance mit den Neuregelungen

 

Ansprechpartner: 

StB. Mag. (FH) Michael Kern, LL.M.

Tel.: 01/24721-304; e-Mail: michael.kern(at)steuer-service.at

 

StB Claudia Kupka-Pranckl, LL.M., BSc.

Tel.: 01/24721-466; e-Mail: Claudia.Kupka-Pranckl@steuer-service.at 

 

Jonathan Eibl, BSc.

Tel.: 01/24721-320; e-Mail: jonathan.eibl(at)steuer-service.at 

 

Das Streben nach Klarheit und Lesbarkeit veranlasst uns dazu, im Text auf die gleichberechtigte Nennung aller Geschlechter zu verzichten. Sämtliche personenbezogenen Hauptwörter beziehen sich gleichermaßen auf die Entsprechung anderer Geschlechter. 

Alle bisherigen Quick News finden Sie auch auf unserer Website www.steuer-service.at unter der Rubrik "NEWS".