Inhaltsverzeichnis
1. INFLATIONSANPASSUNGSVERORDNUNG 2026
2. DIE WICHTIGSTEN SV-WERTE FÜR 2026
3. ERHÖHUNG DES IFB - FÜR INVESTITIONEN VOM 1. NOVEMBER 2025 BIS ENDE 2026
4. AUSWEITUNG DER BASISPAUSCHALIERUNG FÜR 2025 UND AB 2026
Editorial
Mit der befristeten Anhebung des Investitionsfreibetrages (IFB) sollen deutliche Impulse zur Wirtschaftsankurbelung gesetzt werden. Trotz der unter Inflation verbliebenen Lohnanpassungen wird netto mehr in der Tasche verbleiben, da ab 1.1.2026 erneut um die kalte Progression bereinigte Einkommensteuertarifstufen gelten. Weiters informieren wir Sie über die voraussichtlichen SV-Werte für 2026.
Im Anhang haben wir wieder die bewährte Checkliste „Steuertipps zum Jahresende 2025“ für Sie zusammengestellt., getrennt nach Steuertipps für Unternehmen, für Arbeitgeber & Mitarbeiter, für Arbeitnehmer und für alle Steuerpflichtige.
Mitte Oktober ist noch genügend Zeit für Rückfragen und eine individuelle Beratung in unserer Kanzlei. Vereinbaren Sie einen Termin für Ihren persönlichen Steuercheck rechtzeitig vor dem 31. Dezember 2025!
Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre und genießen Sie erholsame Herbsttage!
Ihr Steuer & Service Team
1. Inflationsanpassungsverordnung 2026
Mit der Inflationsanpassungsverordnung 2026 wurden die im Ausmaß von 2/3 der positiven Inflationsrate angepassten Beträge kundgemacht. Die für den Beobachtungszeitraum Juli 2024 bis Juni 2025 ermittelte Inflation betrug 2,6 %, weshalb zur Abfederung der kalten Progression die Tarifstufen um 1,733 % ab 1.1.2026 automatisch angepasst werden.
Daraus ergeben sich folgende Einkommensteuertarifstufen:
Auch folgende Absetzbeträge werden automatisch um 1,7333 % erhöht:
as
Damit sind Jahreseinkommen bis € 19.962 für Arbeitnehmer de facto steuerfrei.
2. DIE WICHTIGSTEN SV-WERTE FÜR 2026
Die voraussichtlichen Werte in der Sozialversicherung für 2026 liegen vor (vorbehaltlich der offiziellen Kundmachung im Bundesgesetzblatt). Die Aufwertungszahl für 2026 beträgt 1,073. Mit dieser werden u.a. die tägliche Höchstbeitragsgrundlage und die monatliche Geringfügigkeitsgrenze errechnet.
Achtung: für das Jahr 2026 bleibt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze laut Budgetbegleitgesetz 2025 unverändert.
Bei Wegfall oder bei geringem Einkommen betragen die Grenzbeträge zum Dienstnehmeranteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag für das Jahr 2026 voraussichtlich:
3. ERHÖHUNG DES IFB - FÜR INVESTITIONEN VOM 1. NOVEMBER 2025 BIS ENDE 2026
Am 15. Oktober 2025 hat der Nationalrat eine befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrages beschlossen. Derzeit beträgt der reguläre IFB für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens 10 %. Für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnen sind (z.B. Elektro-Kraftfahrzeuge, E-Ladestationen, Wasserstofftankstellen, Photovoltaikanlagen, Wirtschaftsgüter für die Verlagerung von Güterverkehr auf die Schiene dienen), beträgt der IFB derzeit 15 %.
Als steuerlicher Investitionsanreiz zur Stärkung der Konjunktur werden diese Prozentsätze nunmehr angehoben: Soweit Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach dem 31. Oktober 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 anfallen, kommt es zu folgenden Erhöhungen:
• Der Investitionsfreibetrag von 10 % erhöht sich auf 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungs¬kosten.
• Der Investitionsfreibetrag von 15 % erhöht sich auf 22 % der Anschaffungs- oder Herstellungs¬kosten für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnen sind.
Der erhöhte IFB gilt also auch schon für Investitionen des Jahres 2025, soweit die Investition oder Teile der Investition nach dem 31. Oktober 2025 getätigt werden. Bei der Anschaffung eines Investitionsgutes ist der Zeitpunkt leicht feststellbar: Es kommt darauf an, dass das wirtschaftliche Eigentum am Wirtschaftsgut nach dem 31. Oktober 2025 erworben wird. Im Normalfall ist dabei die Übergabe des Gegenstandes an den Erwerber (nach dem 31. Oktober) entscheidend. Es ist also auf das Datum der Lieferung zu achten.
Wird das Wirtschaftsgut für das Anlagevermögen des Unternehmens hergestellt, kann eine zeitliche Zuordnung schwieriger sein: Nur jene Herstellungen bzw. Teile von Herstellungen, die nach dem 31. Oktober 2025 (und vor dem 1. Jänner 2027) getätigt werden, führen zum erhöhten IFB von 20 % bzw. 22 %. Hat die Herstellung schon vor dem 31. Oktober 2025 begonnen und geht sie über diesen Zeitpunkt hinaus, ist eine zeitliche Abgrenzung erforderlich: Soweit die Herstellungskosten bis zum 31. Oktober angefallen sind, steht der reguläre (also der bisherige) IFB zu, soweit die Herstellungskosten nach dem 31. Oktober (und vor dem 1. Jänner 2027) anfallen, steht der erhöhte IFB zu.
Befindet sich also eine im eigenen Betrieb des Unternehmers für das eigene Anlagevermögen herzustellende Anlage am 31. Oktober 2025 gerade im Herstellungsprozess, muss eine Abgrenzung in Teilherstellungskosten nach dem 31. Oktober einerseits und in davor liegende Teilherstellungskosten andererseits vorgenommen werden. Werden aber z.B. für die Herstellung einer neuen Maschine im eigenen Betrieb solche Wirtschaftsgüter (Bestandteile) nach dem 31. Oktober verarbeitet, die der Unternehmer schon vor diesem Zeitpunkt angekauft hat, steht trotzdem der erhöhte IFB zu, weil insoweit die eigentliche Herstellung der neuen Maschine nach dem 31. Oktober getätigt wird.
Beispiel:
Der Einzelunternehmer beginnt im Jänner 2024 einen Herstellungsvorgang, der im Dezember 2025 endet.
Hinsichtlich der Herstellungskosten ist abzugrenzen: Insoweit die Herstellungskosten auf das Jahr 2024 sowie auf die Monate Jänner bis Oktober 2025 entfallen, kann der Unternehmer den IFB in regulärer Höhe geltend machen (10 % bzw. 15 %).
Für die auf die Monate November und Dezember des Jahres 2025 entfallenden Herstellungskosten kann er hingegen den befristet erhöhten IFB (20 % bzw. 22 %) geltend machen.
Die übrigen Regelungen zum bisherigen IFB bleiben unverändert. Somit bleibt der IFB mit € 1 Mio. Anschaffungs- und Herstellungskosten pro Jahr und pro Betrieb gedeckelt. In Bezug auf die Investitionen der Monate November und Dezember 2025, für welche der erhöhte IFB zusteht, wurde im Nationalrat mit einem vor der Beschlussfassung eingebrachten Abänderungsantrag noch eine eigene Höchstbetrags¬regelung eingeführt: Nur bis maximal zwei Zwölftel der Jahresdeckelung (von € 1 Mio. Anschaffungs- und Herstellungskosten) steht in diesen Monaten der erhöhte IFB zu. Übersteigen die Investitionen in diesen beiden Monaten November und Dezember 2025 den anteiligen Höchstbetrag von € 166.667, können die über diesem anteiligen Höchstbetrag liegenden Investitionen allerdings den Vormonaten des Wirtschaftsjahres (zum regulären IFB) oder dem Jahr 2026 (zum erhöhten IFB innerhalb der Jahresgrenze den Jahres 2026 von € 1 Mio.) zugeordnet werden.
Das bedeutet: Sollten die Investitionen im November und Dezember 2025 den anteiligen Höchstbetrag von € 166.667 überschreiten, kann der Steuerpflichtige für diesen Überschreitungsbetrag entweder bis zum jährlichen Höchstbetrag für 2025 von € 1 Mio. den regulären IFB geltend machen oder den Überschreitungsbetrag in das Jahr 2026 vortragen.
Er kann den Überschreitungsbetrag auch aufteilen und somit teilweise den verbleibenden Höchstbetrag des Jahres 2025 (zum regulären IFB) unterbringen und mit den weiteren Teil im begünstigten Höchstbetrag des Jahres 2026 (zum erhöhten IFB).
Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger investiert im Jahr 2025 in den Monaten Jänner bis Oktober € 800.000 und in den Monaten November und Dezember € 400.000 (allesamt begünstigte Investitionen). Für die Monate November und Dezember besteht der anteilige Höchstbetrag von € 166.667 für den erhöhten IFB. Der Steuerpflichtige kann von den verbleibenden € 233.333 wahlweise
- den Monaten Jänner bis Oktober 2025 den Betrag von € 33.333 (regulärer IFB) und dem Jahr 2026 den Betrag von € 200.000 (erhöhter IFB) zuordnen oder
- dem Jahr 2026 die gesamten € 233.333 (erhöhter IFB) zuordnen.
Allgemeine Voraussetzung für den IFB ist unverändert, dass das Wirtschaftsgut des Anlagevermögens eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren hat und einem inländischen Betrieb bzw. einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.
Unverändert ist auch, dass bestimmte Wirtschaftsgüter vom IFB ausgeschlossen sind, das sind im Wesentlichen:
• Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wird;
• Gebäude und Gebäudeteile; zulässig sind aber Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen;
• Pkw und Kombi; zulässig sind aber Elektroautos (CO2-Emissionswert von 0 Gramm);
• als geringwertige Wirtschaftsgüter (bis € 1.000 Anschaffungskosten) abgesetzte Güter;
• unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer aus den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science);
• gebrauchte Wirtschaftsgüter;
• Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler
Energieträger (Benzin, Diesel) dienen oder solche Energieträger direkt nutzen.
Wird für klimafreundliche Investitionen in Wohngebäude der Öko-Zuschlag (von 15 % der Aufwendungen) geltend gemacht (letztmalig möglich im nach dem 31.12.2024 beginnenden Wirtschaftsjahr), so sind diese Investitionen ebenfalls vom IFB ausgeschlossen.
Der IFB kann auch für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die mit der degressiven AfA abgeschrieben werden.
Auch in Bezug auf Umgründungen nach dem UmgrStG ist Bemessungsgrundlage der GrESt der gemeine Wert des Grundstücks (statt des Grundstückswerts), wenn eine Immobiliengesellschaft betroffen ist. Der Steuersatz beträgt beim Gesellschafterwechsel, der Anteilsvereinigung wie auch bei Umgründungen, wenn das Grundstück zum Vermögen einer Immobiliengesellschaft gehört, 3,5 %, ansonsten (wie bisher) 0,5 %.
Die Erhöhung von Bemessungsgrundlage und Steuersatz kommt zur Anwendung, wenn die Steuerschuld für einen Erwerbsvorgang nach dem 30.6.2025 entsteht. Sollten allerdings an der Immobiliengesellschaft vor und nach dem Gesellschafterwechsel, der Anteilsvereinigung oder der Umgründung nur nahe Angehörige beteiligt sein (Familienverband), bleibt der Grundstückswert die Bemessungsgrundlage und der Steuersatz auf 0,5 %.
Eine Immobiliengesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Schwerpunkt in der Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken liegt. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- das Vermögen der Gesellschaft überwiegend aus Grundstücken besteht (außer die Grundstücke dienen betrieblichen Zwecken, die nicht in der Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung der Grundstücke bestehen), oder
- wenn die Einkünfte der Gesellschaft überwiegend durch die Veräußerung, die Vermietung oder die Verwaltung von Grundstücken erzielt werden.
Beispiel zur Änderung der Rechtslage:
An der KG, die ein Grundstück besitzt, ist Frau Maier als Kommanditistin zu 94 % und die M - GmbH (sie gehört zur Gänze Frau Maier) zu 6 % beteiligt. Frau Maier verkauft ihre Kommanditanteile und ihre M - GmbH an einen Industriebetrieb. Dies löste nach bisheriger Rechtslage keine Grunderwerbsteuer aus. Nach der durch das BBG 2025 geänderten Rechtslage liegt ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vor. Ist die KG eine Immobiliengesellschaft, beträgt die Grunderwerbsteuer 3,5 % vom gemeinen Wert des Grundstücks (ansonsten 0,5 % vom Grundstückswert).
4. AUSWEITUNG DER BASISPAUSCHALIERUNG FÜR 2025 UND AB 2026
Als gesonderten Teil finden Sie die umfangreiche Checkliste mit den Steuertipps zum Jahresende 2025 gegliedert in
• Steuertipps für Unternehmen,
• Steuertipps für Arbeitgeber & Mitarbeiter,
• Steuertipps für Arbeitnehmer,
• Steuertipps für alle Steuerpflichtige.