Abgabenrechtliche sowie arbeitsrechtliche Neuerungen sowie Fragestellungen iZm COVID-19

Nachfolgend möchten wir Sie über die derzeit aktuellen abgaben- und arbeitsrechtliche Neuerungen sowie Fragestellungen, welche uns in den letzten Tagen vermehrt beschäftigt haben, informieren:

1.   Zulagen und COVID-19 Bonuszahlungen

 

Zulagen und Bonuszahlungen, die Beschäftigten für ihren Einsatz während der Corona-Krise zusätzlich gewährt werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis zu einem Betrag von € 3.000,- steuer- und beitragsfrei.

§ 124b Z 350 EStG, eingefügt in das EStG mit dem 3. COVID-19-Gesetz, besagt Nachfolgendes:

a)   Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

b)   Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch lit. a erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.

In den Gesetzesmaterialien wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der derzeitigen COVID-19-Krisensituation Mitarbeiter in Bereichen, die das System aufrecht erhalten (gemeint Kassakräfte in Supermärkten und Drogerien, Apothekenangestellte, Pflegekräfte, Ärzte in Krankenhäusern, Straßenbahn- und Busfahrer), unter diese Regelung fallen.

Aber auch in anderen beruflichen Bereichen bzw Branchen, die für das Funktionieren des täglichen Lebens erforderlich sind, geht die Arbeit weiter.

Aufgrund der sehr allgemeinen gesetzlichen Formulierung und dem seitens der Politik geäußerten eher engen Verständnis des Begriffs der Beschäftigten, denen für ihren Einsatz während der Corona-Krise ein abgabenfreier Bonus zusteht, ist wohl dem sehr weit gesteckten Wortlaut der Gesetzesbestimmung zu folgen und gilt diese Bestimmung daher für alle Berufsgruppen.

Neu:

Das BMF hat aufgrund einer Anfrage bestätigt, dass diese Zulagen und Bonuszahlungen nicht nur als Geldleistung, sondern auch in Form von Gutscheinen – wie derzeit von vielen Arbeitgebern geplant – erfolgen kann und die Steuerfreit dadurch nicht gefährdet ist.

 

2.   Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen von Sportvereinen

 

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die Sportvereine während der COVID 19 Krise (Sperrung von Spielstätten) an nebenberuflich tätige Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer leistet und welche die Voraussetzungen § 49 Abs 3 Z 28 ASVG erfüllen, bleiben bis 31.12.2020 beitragsfrei und auch steuerfrei (§ 3 Abs 1 Z 16c EStG).

 

3.   Beiträge zur studentischen Selbstversicherung

 

Abweichend von § 16 Abs 6 Z 2 ASVG schadet die Nichtentrichtung von Beiträgen zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung durch Personen nach
§ 16 Abs 2 ASVG für die Dauer der COVID-19-Pandemie dem Bestand dieser Selbstversicherung nicht. Dies gilt rückwirkend ab dem 11. 3. 2020, längstens jedoch bis zum 31. 12. 2020. Abweichend von § 76 Abs 1 Z 2 lit b ASVG bleibt für denselben Zeitraum eine Überschreitung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für die Studienrichtung um das Sommersemester 2020 außer Betracht
(§ 736 Abs 7 ASVG).

 

4.   Essensbons während Home-Office

 

Fraglich ist, ob Arbeitgeber Essensbons für Arbeitnehmer im Home-Office (zB über Lieferdienste) abgabenfrei ausgeben können.

Rz 93 der Lohnsteuerrichtlinie normiert Nachfolgendes:

„§ 3 Abs. 1 Z 17 EStG 1988 sieht eine Steuerbefreiung für die unentgeltliche oder verbilligte Verköstigung von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz oder in einer nahegelegenen Gaststätte vor. Dabei ist es grundsätzlich belanglos, ob die freien oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb des Arbeitgebers verabreicht werden (zB Werksküche, Kantine), ob sie von einem Betrieb außerhalb des Unternehmens (zB einer Großküche) zum Verbrauch im Betrieb geliefert werden oder ob die Einnahme der Mahlzeiten überhaupt außerhalb des Betriebes (zB in einem nahegelegenen Gasthaus) erfolgt.

Auch die Abgabe von Gutscheinen für Mahlzeiten (Essensbons, Essensmarken), die den Arbeitnehmer zur Einnahme von freien oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb oder außerhalb des Betriebes in nahegelegenen Gaststätten berechtigen, fällt unter diese Befreiungsbestimmung […].

 

Aus der Randziffer lässt sich daher entnehmen, dass Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von EUR 4,40 pro Arbeitstag im Home-Office nicht abgabenfrei ausgegeben werden können, da die Voraussetzungen für eine solche Abgabenfreiheit mangels einer Konsumation im Betrieb oder in einer Gaststätte nicht erfüllt sind. 

Für die im Gesetz außerdem genannten Gutscheine bis zu einem Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag, die auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können, die nicht sofort konsumiert werden müssen, enthält das Gesetz keinen expliziten Hinweis auf den „Arbeitsplatz“. Gutscheine bis € 1,10 können daher wohl auch an Arbeitnehmer, welche im Home-Office tätig sind, abgabenfrei ausgegeben werden.  

 

5.   PKW-Sachbezug während der Corona-Krise

 

Immer wieder erhalten wir Anfragen, wie mit einem PKW-Sachbezug während der Corona-Krise umzugehen ist, wenn aus verschiedenen Gründen (Home-Office, Quarantäne etc.) eine Privatnutzung nicht möglich ist. 

Rz 175 der Lohnsteuerrichtlinie normiert (auszugsweise) Nachfolgendes:

„ […] Für Kalendermonate, für die das KFZ nicht zur Verfügung steht (auch nicht für dienstliche Fahrten), ist kein Sachbezugswert hinzuzurechnen. Ein Sachbezugswert ist dann zuzurechnen, wenn nach der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer die eingeräumte Möglichkeit, das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug privat zu verwenden, - wenn auch nur fallweise - nützt (VwGH 7.8.2001, 97/14/0175). […]“

Es gilt daher das sog. „Alles-oder-Nichts-Prinzip“. Steht daher der Firmen-PKW lediglich für einzelne Tage nicht zur Verfügung oder kann dieser für einzelne Tage im Monat privat nicht genutzt werden, so ist dennoch der volle Sachbezug anzusetzen.

Nur wenn die folgenden 2 Voraussetzungen erfüllt sind, dann braucht der Sachbezug für den ganzen Monat nicht angesetzt werden:

  • keine Nutzung während des gesamten Monats (wegen Krankheit oder Urlaub etc) und
  • der Firmen-Pkw muss im Unternehmen abgestellt werden, dh, Autopapiere und Autoschlüssel müssen abgegeben werden, damit keine andere Person aus dem privaten Umfeld des Arbeitnehmers mit dem Firmen-Pkw während der Krankheit oder des Urlaubes des Arbeitnehmers fahren kann.

 

Bitte beachten Sie, dass es aufgrund der aktuellen Situation zu laufenden zu Änderungen kommen kann. Der vorliegende Newsletter bildet daher lediglich die derzeit gültige Rechtslage ab. Wir werden Sie über weitere Entwicklungen betreffend dem Corona-Virus weiterhin zeitnah informieren.

Selbstverständlich steht Ihnen in der Zwischenzeit Ihr Steuer & Service-Berater gerne für allfällige Anliegen zur Verfügung. 

 

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