Abgabenstundungen: Ratenzahlungsanträge für gestundete Abgaben sind bis 30.09.2020 zu stellen!

Wie bereits in unserem Newsletter vom 26.06.2020 über das Konjunkturstärkungs­gesetz 2020 (KonStG 2020) berichtet, werden Stundungen von Abgabenrückständen, die vom Finanzamt nach dem 15.03.2020 bewilligt wurden und deren Stundungsfrist am 30.09. bzw. 01.10.2020 endet, per Gesetz automatisch bis 15.01.2021 verlän­gert. Auch bei den nicht gestundeten Abgabenschulden, die bis spätestens 25.09.2020 und im Falle von Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen bis spätestens 27. November 2020 auf dem Abgabenkonto verbucht wurden, sieht das Gesetz eine automatische Stundung bis zum 15.01.2021 vor.

Da der Gesetzestext von den Finanzämtern derzeit noch unterschiedlich ausgelegt wird, empfehlen wir insbesondere für größere und noch nicht gestundeten Abgaben­schulden, die bis 25.09.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht wurden, sowie für die Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für das 4. Quartal 2020 trotzdem einen Stundungsantrag bis 30.09.2020 beim Finanzamt einzu­reichen, um möglichen Diskussionen mit dem Finanzamt vorzugreifen. Gerne möchten wir darauf hinweisen, dass es sich hierbei um eine reine Vorsichtsmaßnahme handelt, da das Finanzamt grundsätzlich dazu verpflich­tet ist, die Abgabenschulden, die in diesem Zeitraum entstehen und festgesetzt werden, zu stunden.

 

Um Ihnen diese Regelung und die Vorgehensweise praktisch darzustellen, haben wir folgenden exemplarischen Sachverhalt für Sie gelöst:
 

  1. Die XYZ GmbH hat beim zuständigen Finanzamt am 08.08.2020 einen Stundungsantrag für die Nachzahlung aus der UVA 06/2020 sowie die Körperschaftsteuervorauszahlung 07-09/2020 gestellt. Die Stundung wurde vom Finanzamt bewilligt, wobei die Frist am 30.09.2020 endet.
     
  2. Die XYZ GmbH hat am 11.09.2020 die Umsatzsteuervoranmeldung 07/2020 mit einer ausgewiesenen Nachzahlung eingereicht. Die Abgabenschuld betreffend die UVA 07/2020 wurde am 15.09.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht. Weiters wird am 16.11.2020 die Körperschaftsteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2020 fällig sein.

 

Lösung:

  1. Die Stundungsfrist betreffend die UVA 06/2020 sowie die Körperschaftsteuervorauszahlung für das 3. Quartal 2020 wird nun automatisch bis 15.01.2021 verlängert. Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf für die XYZ GmbH.
     
  2. Die Vorauszahlung für die UVA 07/2020 sowie die Körperschaftsteuervorauszah­lung für das 4. Quartal 2020 werden ebenfalls automatisch bis 15.01.2021 gestundet (gesetzliche Regelung durch das KonStG 2020 sowie Information auf Homepage des BMF). Wir empfehlen jedoch bei größeren, für das Unternehmen wesentlichen Nachzahlungs­beträgen aus Vorsichtsgründen einen zusätzlichen Stundungsantrag einzubringen.
     

Bitte beachten Sie abschließend, dass Stundungen, bei denen die Stundungsfrist über den 01.10.2020 hinaus bewilligt wurde, nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut nicht von der automatischen Stundungsverlängerung erfasst sind. Für diese Fälle sind daher jedenfalls weitere Anträge auf Zahlungserleichterung erforderlich.
 

Beispiel:

Die ABC GmbH hat eine Stundung der Vorauszahlung aus der UVA 06/2020 bis zum 30.11.2020 beantragt, welche auch vom Finanzamt bewilligt wurde. Da die Stundungsfrist nach dem 30.09.2020 bzw. 01.10.2020 endet, wird sie nicht automatisch bis zum 15.01.2021 verlängert. Die Abgabe ist somit am 30.11.2020 fällig. Für den Fall, dass bis zum 30.11.2020 keine Zahlung erfolgen kann, muss eine erneute Stundung bzw. eine Ratenzahlung rechtzeitig beantragt werden.

 

Durch das KonStG 2020 besteht ebenfalls die Möglichkeit, einen Antrag auf Ratenzah­lung unter den Corona-Begünstigungen zu stellen, damit die bis 15.01.2021 gestundeten Abgaben über einen längeren Zeitraum in Raten beglichen werden können und nicht der komplett ausständige Betrag auf einmal zu entrichten ist. Ein Ratenzah­lungsansuchen ist zeitgerecht, d.h. bis spätestens 30.09.2020 (Ende der ursprünglichen Stundungsfrist), zu beantragen, da ansonsten die Abgabenstundungen am 15.01.2021 sofort und in voller Höhe fällig werden.

In diesem Zusammenhang möchten wir gerne abschließend darauf hinweisen, dass bei der Beantragung der Zahlungserleichterungen (Stundungen und Ratenzahlungen) die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet sein darf. Dies vor allem vor dem Hinter­grund, dass nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Regelungen der BAO die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft für die Gesellschaft treffenden Abgaben persönlich haften, sofern die Abgabe infolge einer schuldhaften Verletzung der den gesetzlichen Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden kann (Achtung: leichte Fahrlässigkeit bereits ausreichend). In der Praxis ist diese Bestimmung des § 9 BAO insbesondere im Insolvenzfall von Relevanz. Sollten somit zum Zeitpunkt der Fälligkeit der gestundeten Abgaben keine ausreichenden finanziellen Mittel vorhanden sein, droht den gesetzlichen Vertretern der Unternehmen mit unter eine persönliche Inanspruchnahme, da mit der Einbringung eines Stundungs- oder Ratenzahlungsansuchens bestätigt wird, dass die Einbringlichkeit der Abgabe nicht ge­fährdet ist. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass keine drohende Insolvenzgefahr für das antragstellende Unternehmen im Zeitpunkt des Stundungsantrags bestehen darf.

Wir empfehlen Ihnen daher die voraussichtliche Einbringlichkeit der Abga­ben nach Stun­dungsende entsprechend zu dokumentieren, da bei Darlegung einer nicht schuld­haften Pflichtverletzung auch keine Haftung für die gesetzlichen Vertreter besteht.

 

Für weitere Informationen oder Fragen stehen Ihnen - neben Ihrem gewohnten Betreuungsteam - zur Verfügung:

  • StB Mag. (FH) Michael Kern, LL.M.

         Tel.: 01/24721-304; e-Mail: <link michael.kern@steuer-service.at>michael.kern@steuer-service.at</link>

  • StB Mariola Furtak, MSc

          Tel.: 01/24721-455; e-Mail: <link mariola.furtak@steuer-service.at>mariola.furtak@steuer-service.at</link>

  • StB Birgit Marchhart, M.A.

          Tel.: 01/24721-320; e-Mail: <link birgit.marchhart@steuer-service.at>birgit.marchhart@steuer-service.at</link>