Aktuelle Änderungen

 1.   SV-rechtliche Neuerungen:

Meldepflichtverletzungen - Ende der Übergangsphase mit 31.08.2020*

Im Zusammenhang mit der Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) ab 1.1.2019 wurden bisher lediglich nur Meldeverstöße bei Anmeldungen sanktioniert. Diese Übergangsphase endete nun mit 31.8.2020.

Ab 1.9.2020 gelangen demnach folgende Sanktionsbestimmungen zur Anwendung:

 

a)  Beitragszuschläge

Wird anlässlich einer unmittelbaren Betretung festgestellt, dass die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde, kann ein Beitragszuschlag (§ 113 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) vorgeschrieben werden. Dies wurde bereits bisher so gehandhabt.

Der Beitragszuschlag setzt sich zusammen aus einem

  • Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung: € 400,00 je betretener Person und einem
  • Teilbetrag für den Prüfeinsatz: € 600,00.

Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu € 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Betretungen und die damit einhergehenden Ordnungswidrigkeiten sind verpflichtend der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

 

b)  Säumniszuschläge:

Wurde die Anmeldung nicht oder nicht innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung erstattet, wurde bereits bisher ein Säumniszuschlag (§ 114 ASVG) angelastet. Säumniszuschläge werden ab 1.9.2020 darüber hinaus auch vorgeschrieben, wenn

  • die Meldung der noch fehlenden Daten zur Anmeldung nicht mit jener mBGM erfolgt, die für den Kalendermonat des Beginnes der Pflichtversicherung zu erstatten ist,
  • die Abmeldung nicht oder nicht innerhalb von sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung erfolgt,
  • die Frist für die Vorlage der mBGM nicht eingehalten wird,
  • die Berichtigung der mBGM verspätet erfolgt oder
  • für die Pflichtversicherung bedeutsame sonstige Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet werden. 

 

c)   Meldefristen mBGM

a.   Allgemein:

Im Selbstabrechnerverfahren ist der mBGM bis zum 15. des Folgemonats zu übermitteln.

Im Beitragsvorschreibeverfahren ist der mBGM bis zum 7. des Monats zu erstatten, der dem Monat der Anmeldung oder der Änderung der Beitragsgrundlage folgt.

 

b.   Fallweise Beschäftigte:

  • Im Selbstabrechnerverfahren sind die Versicherungstage bis zum 7. des Folgemonates zu melden. Die Übermittlung der Beitragsgrundlagen hat bis zum 15. des Folgemonates bzw. bei Eintritt nach dem 15. des Monates bis zum 15. des übernächsten Monates zu erfolgen.
  • Im Beitragsvorschreibeverfahren sind die Versicherungstage und die Beitragsgrundlagen bis zum 7. des Folgemonates zu übermitteln.

 

d)  Sanktionen je Meldeverstoß

Der je Meldeverstoß anfallende Säumniszuschlag beläuft sich im Jahr 2020 bis auf zwei Ausnahmen grundsätzlich auf € 54,00. 

Ausnahme 1: Wird im Bereich des Selbstabrechnerverfahrens die mBGM für einen Beitragszeitraum nach dem 15. des Folgemonates erstattet, beträgt die Höhe der Säumniszuschläge bei einer Verspätung

  • von bis zu fünf Tagen € 5,00,
  • von sechs bis zehn Tagen € 10,00 und
  • von elf Tagen bis zum Monatsende € 15,00.

Liegt nach Ablauf des Kalendermonates noch immer keine mBGM vor, erhöht sich der Säumniszuschlag auf € 54,00. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für die mittels mBGM erforderliche Meldung der noch fehlenden Daten zur Anmeldung.

Ausnahme 2: Erfolgt eine Berichtigung eines mittels mBGM zu niedrig gemeldeten Entgeltes außerhalb der für Selbstabrechner vorgesehenen sanktionsfreien Frist von zwölf Monaten, ergeht ein Säumniszuschlag in Höhe der anfallenden Verzugszinsen (2020: 3,38 %).  

 

e)  Deckelung

Zu beachten ist, dass die in der Gesamtbetrachtung im Beitragszeitraum angefallenen Säumniszuschläge mit der 5-fachen täglichen Höchstbeitragsgrundlage (2020: 895 EUR), gedeckelt sind.  Dabei werden sämtliche Beitragskonten des Dienstgebers (auch bundesländerübergreifend) berücksichtigt. Davon ausgenommen sind jene Säumniszuschläge über verspätete Anmeldungen.

 

f)   Meldeverstoßkonto:

Die Deckelung der Säumniszuschläge erfolgt am so genannten Meldeverstoß-Konto (MVS-Konto), worauf alle Säumniszuschläge, egal wie viele Beitragskonten bestehen, verbucht werden.

Für Dienstgeber mit Beitragskonten in mehreren Bundesländern wird das MVS-Konto grundsätzlich jenem Bundesland zugeordnet, in dem die geschäftliche Hauptanschrift (Betriebssitz) des Unternehmens liegt.

Säumniszuschläge bzw. der Entfall von Säumniszuschlägen auf Grund der Deckelung werden dem Dienstgeber schriftlich mitgeteilt.

*Quelle: Newsletter ÖGK 5/200

 

2.   Steuerliche Neuerungen

Senkung der Einkommens- u. Lohnsteuer rückwirkend per 1.1.2020

Mit dem am 24.7.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (kurz KonStG 2020) wurde der Eingangssteuersatz rückwirkend per 1.1.2020 gesenkt.

Konkret bedeutet das, dass Einkommensteile von 11.000 bis 18.000 Euro, welche bisher mit einem Steuersatz von 25 % besteuert wurden, nunmehr mit einem Steuersatz in 20% zu besteuern sind.

Dies bringt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Steuerersparnis (und damit ein höheres Netto) von bis zu € 29,17 monatlich (18.000,00 – 11.000,00 = 7.000,00, davon 5 % = 350,00, dividiert durch 12 = 29,17).

 

Nachfolgend eine vereinfachte Darstellung, wie sich diese Senkung des Eingangssteuersatzes linear auswirkt:

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber trifft dahingehend nach dem Gesetzestext die Pflicht, eine Aufrollung der Bezüge für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer „so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2020 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen“.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Einkommen im Jahr 11.000 EUR nicht überschreitet, erfolgt eine Entlastung über die Erhöhung der SV-Rückerstattung. Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von bisher 300 EUR wird ab 1.09.2020 auf maximal 400 EUR angehoben.

Der Einkommenssteuer-Spitzensteuersatz von 55% für Einkommen ab 1. Mio. Euro wird bis 2025 verlängert.

 

Kontakt:

Für weitere Informationen oder Fragen zu den aktuellen Änderungen stehen Ihnen - neben Ihrem gewohnten Betreuungsteam – zur Verfügung:

  • Mag. Elisa-Maria Winterauer M.A.
    Tel. 01/24721-421; e-Mail: elisa-maria.winterauer@steuer-service.at
     
  • Mag. Hannes Buchebner
    Tel. 01/24721-500; e-Mail: hannes.buchebner@steuer-service.at