Aktuelle EuGH-Judikatur beantwortet Zweifelsfragen bei Dreiecksgeschäften und sorgt für Erleichterungen

Der EuGH hat in seinem Urteil C-580/16 vom 19.04.2018 die Anwendung der Vereinfachungsregelung des Dreiecksgeschäftes auch für jene Fälle bejaht, in denen zwei der beteiligten Unternehmer, nämlich der Lieferer und der Erwerber im Abgangsmitgliedstaat ansässig sind, wenn der Erwerber unter einer anderen UID Nummer auftritt. Darüber hinaus wurde auch klargestellt, dass die Abgabe der ZM gegebenenfalls nur eine formelle Voraussetzung für die Anwendung des Dreiecksgeschäfts darstellen kann.

 

Streitige Rechtsfragen

Der österreichische VwGH hat die Frage, ob die Regelung für Dreiecksgeschäfte auch dann anwendbar ist, wenn der Lieferer und der Erwerber im Abgangsmitgliedstaat ansässig sind, jedoch der Erwerber eine UID eines anderen Mitgliedstaats zur Ausführung von Dreiecksgeschäften verwendet, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

 

Rechtliche Würdigung

Gem Art 25 UStG liegt ein Dreiecksgeschäft vor, wenn drei Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand ein Umsatzgeschäft abschließen und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt.

In dem vom EuGH angeführten Erkenntnis treten drei Unternehmer, ein deutscher Lieferant mit DE UID (Lieferer), ein in Deutschland ansässiger Erwerber mit AT UID und in Tschechien ansässige Kunden mit CZ UID (Empfänger), unter drei verschiedenen UID Nummern auf, wobei die Ware direkt von Deutschland nach Tschechien transportiert wird.

Der EuGH bestätigt nun im Judikat C-580/16, die bereits im Schrifttum vorherrschende Meinung, dass die Ansässigkeit des Erwerbers im Abgangsmitgliedstaat unschädlich für die Anwendbarkeit des Dreiecksgeschäftes ist. Verwendet der Erwerber im Hinblick auf ein spezifisches Rechtsgeschäft seine österreichische UID Nummer, ist nur diese UID Nummer maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Dreiecksgeschäft vorliegt und ob der innergemeinschaftliche Erwerb des Erwerbers als steuerfrei gilt. Dass der Erwerber auch im Abgangsmitgliedstaat ansässig ist, steht der Vereinfachungsregelung nicht entgegen.

Der innergemeinschaftliche Erwerb gilt daher in Österreich kraft Verwendung der österreichischen UID Nummer als besteuert (Art 25 Abs 2 UStG), wenn der Erwerber nachweist, dass ein Dreiecksgeschäft vorliegt, seinen Pflichten nachkommt und die sonstigen Voraussetzungen für ein Dreiecksgeschäft erfüllt sind.

 

Weitere Pflichten des Erwerbers und Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM):

Den Erwerber trifft insbesondere die Pflicht zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) in Österreich. Die ZM ist bei der Steuerverwaltung des Mitgliedstaats abzugeben, die dem Erwerber die UID Nummer erteilt hat und unter der er den innergemeinschaftlichen Erwerb getätigt hat. Der österreichische Gesetzgeber, sieht die fristgerechte Abgabe einer ZM als materielle Voraussetzung des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes an.

Im jüngst ergangenen EuGH–Urteil (C-580/16) wird jedoch ausgeführt, dass die Abgabe der ZM gegebenenfalls nur eine formelle Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Dreiecksgeschäfts darstellt. Das bedeutet, dass eine verspätete Abgabe oder eine nachträgliche Korrektur der ZM, die Anwendung der Vereinfachungsregelung des Dreiecksgeschäfts unter Berufung auf das EuGH-Urteil ermöglichen könnte. Entgegen der bisherigen Annahme des BMF wurde nun aufgrund des EuGH-Urteils klargestellt, dass bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen (Gültigkeit der UID Nummer des Erwerbers als auch jener des Empfängers und Nachweis über den physischen Transport der Ware ins Bestimmungsland), die ZM rückwirkend saniert werden kann.

Eine Versagung der Anwendung der Dreiecksgeschäftsregelung aufgrund eines Verstoßes gegen formelle Voraussetzungen – und somit der Vorschreibung von Umsatzsteuer für den ig Erwerb kraft Verwendung der UID Nummer – ist zulässig, wenn sich ein Unternehmer vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt oder wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für ein Dreiecksgeschäft vorliegen.

Hinsichtlich der Rechnungsausstellung des Erwerbers an den Empfänger, hat die Rechnung, die in § 11 öUstG genannten Erfordernisse zu enthalten. Darüber hinaus ist auf der Rechnung die UID des Empfängers sowie ein Hinweis, dass die Steuerschuld auf den Empfänger übergeht und ein Vermerk anzugeben, dass es sich um ein Dreiecksgeschäft handelt.

 

Gerne können wir Sie bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Dreiecksgeschäften und der damit im Zusammenhang auftretende Fragen unterstützen.

Für weitere Informationen oder Fragen stehen Ihnen zur Verfügung:

·        StB. Mag. (FH) Michael Kern, LL.M.

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·        WP/StB. Mag. (FH) Thomas Hlawenka

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