Arbeiten in den Ferien: Ferialarbeiter/angestellter – Ferialpraktikant – Pflichtpraktikant – Volontariat - Schnupperlehre

Alle Jahre wieder, wenn sich das Schul- bzw. Studienjahr dem Ende zuneigt, sind viele Schüler und Studenten am Überlegen, in den Ferien einer Beschäftigung nachzugehen. Aus dieser Überlegung heraus, möchten wir in diesem Newsletter auf die möglichen Beschäftigungsverhältnisse näher eingehen.

Bei der grundsätzlichen Unterscheidung der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse sind vorranging folgende Fragen als Richtschnur wichtig:
 

  • Wird die Tätigkeit notwendigerweise aufgrund einer Ausbildung ausgeübt oder überwiegt die tatsächliche Arbeitsleistung?
  • Liegt eine organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Beschäftigers vor?
  • In welcher Form erfolgt die Entlohnung?
  • Ist eine etwaige Schulausbildung abgeschlossen oder dauert diese noch an?
     

Die Beantwortung dieser Fragen lassen eine erste grobe Einschätzung zu, ob die Tätigkeit als Dienstverhältnis oder beispielsweise als Volontariat anzusehen ist.

Nachfolgend soll nun auf die möglichen Beschäftigungsverhältnisse näher eingegangen werden:

 

1.   Ferialpraktikanten/Ferialangestellte

Schüler und Studenten, die während der Ferienzeit ein Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber eingehen, sind im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG als „normale“ Arbeitnehmer anzusehen, die somit der Pflichtversicherung unterliegen, da sie in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt tätig werden. Das Unternehmen gibt die konkreten Arbeitsschritte und Regeln vor (organisatorische Eingliederung), kontrolliert die erbrachte Arbeitsleistung und hat ein entsprechendes Entgelt zu leisten.

Für diese Dienstverhältnisse gelten somit auch die beim Arbeitgeber anzuwendenden lohngestaltenden Vorschriften (Kollektivvertrage). Insbesondere sind die kollektivvertraglichen Mindestentgelte zu berücksichtigen. Weiters gebührt ein Urlaubsanspruch und Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Dementsprechend sind für diese Dienstnehmer die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge an den zuständigen Sozialversicherungsträger abzuführen.

Beschäftigungsverhältnisse, die länger als einen Monat andauern, unterliegen somit auch der Betrieblichen Mitarbeitervorsorge.

 

Beispiel:

Ein Logistikunternehmen stellt für die Monate Juli -  August einen Studenten als Mitarbeiter im Lager an. Der Student erledigt die Arbeiten nach Anweisung des Vorarbeiters, ist an die vorgegebenen Arbeitsabläufe und Arbeitszeiten gebunden.

 

Was bedeutet dies für die Lohnverrechnung:

  • Ferialarbeiter/Ferialangestellte sind wie normale Arbeitnehmer vor Dienstantritt bei der zuständigen GKK anzumelden.
  • Je nach Entgelthöhe besteht eine Voll- oder Teilversicherung
  • Beschäftigungsgruppen: Arbeiter, Angestellte, Land- und Forstarbeiter bzw. geringfügig beschäftigte Arbeiter/Angestellte.

 

2.   „Echte“ Ferialpraktikanten

Bei den „echten“ Ferialpraktikanten handelt es sich um Schüler und Studenten, welche im Rahmen ihres Lehrplans bzw. Studienordnung vorgeschriebene oder praktische Tätigkeiten verrichten, ohne dafür ein Entgelt zu beziehen bzw. für welches freiwillig lediglich ein Taschengeld gewährt wird.

Diese Gruppe ist während der ausgeübten Tätigkeit im Rahmen der Schüler/Studentenunfallversicherung ohne Beitragsleistung des Dienstgebers und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung unfallversichert.

Ein „echtes“ Praktikum kann nicht nur während der unterrichtsfreien Zeit, sondern praktisch das ganze Jahr über absolviert werden.

 

2.1       Pflichtpraktikanten mit Taschengeld

Wird als Anerkennung für die erbrachten Leistungen des Pflichtpraktikanten ein freiwilliges Taschengeld bezahlt, ist - obgleich kein klassisches Dienstverhältnis (persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit) gegeben ist -, dennoch eine Anmeldung als Dienstnehmer bei der zuständigen GKK vorzunehmen.

Dies deshalb, da Personen, welche lohnsteuerpflichtige Bezüge im Sinne § 47 Abs. 1 und 2 EStG erhalten, auch gemäß ASVG als Dienstnehmer anzusehen sind.

Merkmale für einen der Lohnsteuer unterliegenden Praktikanten mit Taschengeld sind:

  • Der Praktikant ist nicht zur persönlichen Arbeitsleitung verpflichtet und erhält weder Weisungen vom Arbeitgeber noch unterliegt er einer Kontrolle
  • Der Praktikant bekommt vom Arbeitgeber freiwillig ein Taschengeld
  •  Es muss sich um ein fachspezifisches Praktikum handeln und im Mittelpunkt der Tätigkeit seht der Lern- u. Ausbildungszweck
  • Die praktische Tätigkeit im Betrieb dient dem Lern- und Ausbildungszweck des besuchten Schultyps bzw. der Studienrichtung
  • Die Dauer des Praktikums richtet sich nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften

 

Beispiel:

Ein HTL-Schüler absolviert sein Pflichtpraktikum in einem EDV-Unternehmen. Der Schüler darf die Außendienstmitarbeiter bei der Installation einer neuen Serverlandschaft eines Kunden begleiten. Auf Eigeninitiative des Schülers hin unterstützt er die Mitarbeiter durch kleinere Hilfsarbeiten und Handreichungen.

Vorrangiges Ziel ist jedoch, dass die im Lehrplan vorgesehenen Ausbildungsinhalte durch praktische Arbeiten vermittelt werden. Weisungen, welche Arbeiten wann auszuüben sind, erhält der Schüler nicht. Ebenso muss er sich an keine Arbeitszeiten halten und kann seine Tätigkeit auch früher beenden.

Für die Dauer des Pflichtpraktikums erhält der Schüler ein vom Arbeitgeber freiwillig bezahltes Taschengeld in Höhe von 350 EUR. 

 

Was bedeutet dies für die Lohnverrechnung:

  • Vor Arbeitsantritt ist auch in diesem Fall eine Anmeldung bei der zuständigen GKK vorzunehmen.
  • In Abhängigkeit von der der Höhe des Taschengeldes ist Teil-, Vollversicherung oder geringfügige Beschäftigung gegeben.
  • Ein Anspruch auf kollektivvertragliches Entgelt besteht nicht. Ebenso nicht der Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
  • Beschäftigungsverhältnisse, die länger als einen Monat andauern, unterliegen somit auch der Betrieblichen Mitarbeitervorsorge.
  • Beschäftigungsgruppen: Arbeiter, Angestellte, Land- und Forstarbeiter bzw. geringfügig beschäftigte Arbeiter/Angestellte.

 

2.2        Pflichtpraktikanten ohne Taschengeld

In diesem Fall gelten grundsätzlich die Ausführungen unter Punkt 2.1 mit dem Unterschied, dass kein Taschengeld bezahlt wird.
 

Was bedeutet dies für die Lohnverrechnung:

  • Es hat keine Anmeldung bei der zuständigen GKK zu erfolgen.
  • Der Schüler/Student unterliegt während der Zeit des Pflichtpraktikums ohne Beitragsleistung durch den Dienstgeber der gesetzlichen Schüler- bzw. Studentenunfallversicherung.
  • Es besteht weder ein Anspruch auf ein Entgelt, noch gebührt Urlaub oder Entgeltfortzahlung.
  • Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge fallen nicht an.

 

2.3       Praktikanten im Hotel- und Gastgewerbe

Im Hotel- u. Gastgewerbe gelten jedoch Sonderregelungen. Ein in dieser Branche ausgeübtes „echtes“ Ferialpraktikum begründet immer ein Dienstverhältnis, unterliegt somit dem Kollektivvertrag und es besteht Anspruch auf kollektivvertragliches Entgelt.

 

2.4       Praktikanten mit Hochschulausbildung bzw. in Ausbildung

Bei Personen, die bereits ein Hochschulstudium abgeschlossen haben und die für ihren zukünftigen Beruf noch eine vorgeschriebene Ausbildung benötigen (zB Rechtspraktikanten, Psychologen in Ausbildung), ist in Analogie zu den Ferialpraktikanten zu prüfen, ob ein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegeben ist.

Praktikanten mit Hochschulausbildung unterliegen jedenfalls der Vollversicherung, auch dann, wenn kein Dienstverhältnis vorliegt oder sie ein Entgelt beziehen, welches unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Eine Anmeldung bei der Sozialversicherung ist zu erstatten. Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse sind nicht zu entrichten.

Wird kein Entgelt bezahlt, ist als Beitragsgrundlage ein täglicher Arbeitsverdienst von EUR 28,04 /monatlich EUR 841,20 heranzuziehen.

 

2.5       Praktikanten in Ausbildung

Darunter fallen Schüler, die in Ausbildung auf Basis folgender Gesetze stehen:

  • Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBI. I Nr. 108/1997
  • Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst
  • Ausbildung zum medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste
  • Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBI. Nr. 460/1992

Wird kein Entgelt bezahlt bzw. besteht kein Anspruch auf Entlohnung, gilt als Beitragsgrundlage jedenfalls der tägliche Betrag in Höhe von EUR 28,04/monatlich EUR 841,20 heranzuziehen.

Eine geringfügige Beschäftigung ist für diese Praktikanten nicht möglich!

 

3.   Volontariat

Unter Volontären versteht man Personen, die sich ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung theoretisch erworbenen Wissens ohne Arbeitsverpflichtung und ohne Entgelt in einem Betrieb betätigen. Eine Entgeltpflicht besteht nicht. Wird ein Entgelt ausbezahlt, dann liegt jedenfalls ein Dienstverhältnis vor.

Wesentliche Merkmale für ein Volontariat:

  • Keine Bindung an eine bestimmte Tätigkeit (auch nicht an betriebliche Arbeitszeiten)
  • Fehlende organisatorische Eingliederung ins Unternehmen
  • Das Ausbildungsverhältnis dient zur praktischen Erweiterung von bereits durch Vor- oder einer abgeschlossenen Ausbildung vorhandenen theoretischen Wissens

Volontäre unterliegen der Unfallversicherung und sind direkt bei der AUVA zur Versicherung zu melden.

 

4.   Schnupperlehre (Berufsorientierung)

Ziel der Schnupperlehre ist es, durch berufspraktische Tage und individuelle Berufsorientierungstage den Schülern die Möglichkeit zu geben, erste Einblicke in die Arbeitswelt und den jeweiligen Wunschberuf zu gewähren. Ein Dienstverhältnis liegt in diesem Fall nicht vor. Eine Anmeldung seitens des Dienstgebers ist nicht erforderlich, da die Teilnahme an der Berufsorientierung nach dem Schulunterrichtsgesetz der gesetzlichen Schülerunfallversicherung unterliegt.

Charakteristisch für eine Berufsorientierung ist:

  • Es liegt kein Dienstverhältnis vor, da keine Arbeitspflicht und keine persönliche Abhängigkeit gegen Entgelt gegeben sind.
  • Es handelt sich um Schüler im oder nach dem 8. Schuljahr
  • Der Schüler erhält vom Betrieb weder Taschengeld noch andere Leistungen.
  • wurde die Schule abgebrochen, sind berufspraktische Tage oder individuelle Berufsorientierungstage nicht mehr möglich.
  • Die individuelle Berufsorientierung ist während der Unterrichtszeit an höchstens 5 Tagen pro Unterrichtsjahr möglich, außerhalb der Unterrichtszeit an höchstens 15 Tagen pro Betrieb und Kalenderjahr
     

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