ASVG-Neuregelung zur Drittstellung von Geschäftsführern im Konzern

In Mai haben wir über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend der sv-rechtlichen Auswirkung einer Geschäftsführerüberlassung berichtet.  Die Rechtsprechung kam damals zur Auffassung, dass bei Dienstnehmern, die zur Geschäftsführung an ein anderes Unternehmen überlassen werden, zwangsläufig von einem eigenen sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis beim Beschäftigerunternehmen auszugehen ist.

 

Die Konsequenzen dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes waren zusammengefasst:

  • erhebliche Mehrbelastungen an Abgaben, da die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung in derartigen Fällen doppelt, also für beide Dienstverhältnisse entrichtet werden müssen;
  • auch für ausländische Unternehmen ist diese Entscheidung relevant, da sich in dem geschilderten Fall das ausländische Unternehmen für sozialversicherungsrechtliche Zwecke in Österreich registrieren lassen muss, um so die Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge gewährleisten zu können

Im Zuge einer ASVG-Novelle wurde dieser Umstand nunmehr repariert und ab 1.1.2019 im § 35 ASVG neu geregelt, sodass bei der Überlassung von Arbeitskräften innerhalb eines Zusammenschlusses rechtlich selbständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung, insbesondere zur Übernahme einer Organfunktion der Beschäftiger nicht als Dienstgeber anzusehen ist.

 

PKW-Sachbezug

Seit 1.9.2018 müssen neu genehmigte Fahrzeuge nach einer neu entwickelten Testprozedur – WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicle Test Procedure) – gemessen werden. Hintergrund ist, dass man Fahrzeuge hinsichtlich des Verbrauches und der Co2 Emissionen vergleichbar machen möchte.

Für die Berechnung der NoVA, als auch für den Grenzwert für den geringeren Sachbezug gelten bis einschließlich 2019 weiterhin die NEFZ-Werten der Fahrzeuge. Die CO2-Emissionen, die nach der WLTP Methode ermittelt wurden, können auf NEFZ-Werte umgerechnet werden. Hier der Link für die Umrechnung: <link co2mpas.io/&gt;https://co2mpas.io/</link>

Durch Erhöhungen der CO2-Werte bei der Rückrechnung kommt es in manchen Fällen auch zu einer unerwarteten Erhöhung bei der NoVA bzw. eventuell auch zu einem höheren Sachbezug.

Ab 2020 sind für den Grenzwert betreffend geringeren Sachbezug ausschließlich die CO2-Emissinen der WLTP-Methode maßgebend.

 

Arbeitsrechtliche Entscheidungen:

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers – Aufklärung über begünstigte Eigenkündigung?

Aufgrund einer OGH Entscheidung (OBA 26/18s, 17.05.2018) geht hervor, dass aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers keine allgemeine, generelle Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufklärung über Arbeitnehmerrechte besteht. Dies gilt auch im Stadium der Vertragsbeendigung. Der Arbeitgeber ist somit beispielsweise bei Eigenkündigung des Dienstnehmers nicht verpflichtet, diesen auf allfällige nachteilige Folgen aufmerksam zu machen.  Informationspflichten können jedoch dadurch ausgelöst werden, wenn der Dienstnehmer eine entsprechende Frage an den Arbeitgeber richtet.

 

Erneute Bekanntgabepflicht bei Krankenstandsverlängerung nach angekündigter Rückkehr?

Grundsätzlich löst nur der Beginn des Krankenstandes die Verpflichtung zur Krankmeldung aus, nicht jedoch das Hinzutreten einer weiteren Erkrankung bei Fortdauer des ununterbrochenen Krankenstandes oder dessen Verlängerung. Dies auch, wenn der Arbeitnehmer selbst eine „voraussichtliche Dauer“ seiner Arbeitsunfähigkeit, sei es von sich aus oder auf Drängen des Arbeitgebers, bekannt gibt.

Das bedeutet, dass im Falle einer über den bekanntgegebenen Tag hinausgehenden Dienstverhinderung, keine neuerliche Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers besteht.

Hat der Dienstnehmer jedoch nicht eine voraussichtliche Dauer des Krankenstandes bekanntgegeben, sondern von sich aus angekündigt, die Arbeit am nächsten Tag wiederaufzunehmen, so hat er dadurch dessen Ende gemeldet.  Dadurch hat er dem Arbeitgeber zu verstehen gegeben, dass die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt ist und am nächsten Tag die Arbeit wiederaufgenommen werden kann. In diesem Fall bewirkt dies, dass der Arbeitnehmer im Falle einer neuerlichen Dienstverhinderung auch eine neue Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber hat.

Kommt dieser der Meldepflicht nicht nach, so steht für den nachfolgenden Zeitraum bis zur neuerlichen Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber nach § 4 Abs.4 EFZG kein Entgelt zu. (OGH 21.03.2018, 9 ObA 105/17g)

 

Kontakt:

 

  • Mag. Hannes Buchebner

          Tel.: 01/24721-500;    e-Mail: <link hannes.buchebner@steuer-service.at>hannes.buchebner@steuer-service.at</link>

 

  • Mag. Elisa-Maria Winterauer

          Tel.: 01/24721-421;    e-Mail: <link elisa-maria.winterauer@steuer-service.at>elisa-maria.winterauer@steuer-service.at</link>