Ausdehnung von bestehenden Kurzarbeitsvereinbarungen auf September 2020

Jene Unternehmen, welche die Kurzarbeit bereits vor September 2020 ausgeschöpft haben, können diese nun mit einer zusätzlichen Vereinbarung bis Ende September 2020 ausdehnen.

Hat demnach ein Unternehmen bereits mit März 2020, zum Beispiel mit dem Lockdown am 16. März 2020 oder sogar rückwirkend per 1. März 2020 mit der Kurzarbeit begonnen (= Phase 1), und sodann mit Juni 2020 die Kurzarbeit verlängert (= Phase 2), so besteht bis zur Inanspruchnahme der Phase 3 (frühestmöglicher Beginn mit Oktober 2020) eine „Lücke“.

Für diesen Umstand gibt es nun eine „kurz gehaltene“ Sozialpartnervereinbarung, jeweils in der Version Betriebs- und Einzelvereinbarung zur Ausdehnung der bestehenden Kurzarbeitsvereinbarung (Phase 2) auf Ende September 2020.

Bitte beachten Sie, dass die Ausdehnung der Kurzarbeit (Phase 2) bis
30. September 2020 über das eAMS-Konto als Änderungsbegehren (nicht als Verlängerungsbegehren) beantragt werden muss.

Laut dem AMS ist diese Antragstellung ab 21. August 2020 möglich.

 

Bei ergänzenden Fragen dahingehend steht Ihnen Ihr persönliches Betreuungsteam selbstverständlich sehr gerne zur Verfügung.

 

Quelle: WKÖ

 

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