Bilanzierung der Sozialkapitalrückstellungen

Die Jahresabschlusserstellung zum 31.12.2018 naht in großen Schritten. Da am 15. August 2018 neue Sterbetafeln veröffentlicht wurden, bedeutet das für Unternehmen, die ihre Sozialkapitalrückstellungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen bewerten lassen, möglicherweise einen stärkeren Anstieg ihrer Rückstellungen als in vergangenen Jahren. Im Folgenden möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Inhalte und Änderungen geben:

Versicherungsmathematische Berechnungen von Sozialkapitalrückstellungen werden durch viele Faktoren beeinflusst. Die Anzahl der berechtigen Mitarbeiter, die Höhe der zukünftigen Ansprüche, das gewählte Berechnungsverfahren, der verwendete Rechnungszinssatz und vor allem die notwendigen Wahrscheinlichkeitsannahmen über die Lebenserwartung, Fluktuation und Invalidität beeinflussen den Wert der Rückstellungen wesentlich.

Mit der Veröffentlichung der neuen Sterbetafeln begann auch zeitgleich die Diskussion, wie man mit diesen – durch die Veränderung der biometrischen Rechnungsgrundlagen hervorgerufenen – Mehraufwendungen oder Erträgen unternehmensrechtlich umzugehen hat. Die am 16. November 2018 veröffentlichte Verordnung gemäß § 222 Abs. 3 UGB (auch „Override-Verordnung“ genannt) des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ) sieht nun vor, den einmaligen massiven Anstieg oder Abfall der Rückstellungen abzufedern, sofern dies für die Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig ist. Dies geschieht durch die Ermöglichung einer Verteilung des Unterschiedsbetrages gleichmäßig auf bis zu fünf Jahre.

Die Verordnung tritt mit 20. November 2018 in Kraft und ist auf Geschäftsjahre, welche nach dem 31.12.2017 enden, anzuwenden. Dies gilt selbstverständlich nur, insoweit am Tag der Veröffentlichung der „Override-Verordnung“ der Jahresabschluss noch nicht festgestellt war.

Ist auf Grund der „Override-Verordnung“ die Verteilung des Unterschiedsbetrages geboten, kann zwischen folgenden zwei Darstellungsvarianten gewählt werden:

  • Ratierliche Aufstockung des Rückstellungsbetrages oder
  • Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens und gleichzeitig die Passivierung der Rückstellung in voller Höhe.

Der unternehmensrechtliche Unterschiedsbetrag ist die Differenz zwischen dem nach den bisherigen Rechnungsgrundlagen errechneten Rückstellungsbetrag und dem Rückstellungsbetrag auf Grundlage der geänderten Rechnungsgrundlagen (ua neue Sterbetafeln). Zu welchem Zeitpunkt dieser Unterschiedsbetrag zu berechnen ist – zu Beginn des Geschäftsjahres oder am Ende des aktuellen Geschäftsjahres – wird in der Praxis noch diskutiert. Wir gehen jedoch davon aus, dass der Unterschiedsbetrag dem RÄG 2014 folgend, zu Beginn des Geschäftsjahres zu kalkulieren ist.

Die „Override-Verordnung“ sieht in diesem Zusammenhang neben einer Ausschüttungssperre für den noch nicht berücksichtigten Unterschiedsbetrag auch Berichtspflichten im Anhang vor.

Aus steuerrechtlicher Sicht ist die Vorgehensweise vom Gesetzgeber bereits vorgegeben. Der Unterschiedsbetrag, der auf die neuen Sterbetafeln entfällt, ist bei den Pensionsrückstellungen und den versicherungsmathematisch kalkulierten Jubiläumsgeldrückstellungen gemäß § 14 Abs. 13 EStG zwingend gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen.

Der steuerliche Unterschiedsbetrag ist der Differenzbetrag, der sich ergibt, wenn man die Berechnungen zu Beginn des aktuellen Geschäftsjahres (entspricht dem Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) mit den neuen aktuellen biometrischen Daten erneut berechnet und den bisherigen Berechnungen gegenüberstellt.

Noch ein kleiner Hinweis für Abschlüsse nach IFRS: Im IFRS wird der Unterschiedsbetrag keinesfalls verteilt und die Auswirkungen aufgrund geänderter Sterbetafeln als versicherungsmathematische Gewinne/Verluste im sonstigen Ergebnis direkt im Eigenkapital erfasst.

 

Für weitere Informationen oder Fragen stehen Ihnen zur Verfügung:

 

  • StB. Mag. (FH) Michael Kern, LL.M.

          Tel.: 01/24721-304;    e-Mail: <link michael.kern@steuer-service.at>michael.kern@steuer-service.at</link>

 

  • Mag. (FH) Katharina Cerny

          Tel.: 01/24721-319;    e-Mail: <link katharina.cerny@steuer-service.at>katharina.cerny@steuer-service.at</link>