Antragstellung auf Kurzarbeit
Seit 17.11.2020 gilt in Österreich ein erneuter Lockdown. Neben Ausgangsbeschränkungen sieht die entsprechende Verordnung zudem vor, dass der gesamte Handel (mit vereinzelnden Ausnahmen) geschlossen bleiben muss.
Für die betroffenen Handelsunternehmen wurde das Instrument der bereits bekannten Kurzarbeit angepasst.
Für neue Kurzarbeitsprojekte ab 1. Oktober 2020 gilt demnach, dass eine rückwirkende Erstantragstellung für Kurzarbeitsprojekte ab 1.11.2020 bis zum Ende des Lockdowns (voraussichtlich 6.12.2020) möglich ist.
Nachfolgend haben wir für Sie kurz und kompakt die wesentlichen „Neuerungen“ zusammengefasst:
- Unternehmen, die bereits im Oktober 2020 ein Kurzarbeitsbegehren mit einer Arbeitszeit von 30 % oder mehr beantragt haben, können nachträglich ein Änderungsbegehren mit einem höheren Arbeitszeitausfall bis zum Ende des bewilligten Kurzarbeitszeitraumes stellen. Für Änderungsbegehren mit einer Arbeitszeit unter 30 % ist die Beilage 2 der Sozialpartnervereinbarung anzuschließen.
- Die direkt vom Lockdown betroffenen Branchen werden in einer eigenen Beilage zur Kurzarbeitsrichtlinie aufgelistet und entsprechen grundsätzlich jenen, die in der Richtlinie für die Umsatzvergütung genannt sind.
- Eine Unterschreitung der durchschnittlichen 30%igen Mindestarbeitszeit wird von nun an wieder im verkürzten Verfahren erledigt. Damit wird eine rasche Bearbeitung der Anträge erleichtert.
- Für die Zeit des Lockdowns ist eine Arbeitsleistung von 0 % möglich. Eine aus diesem Grund erfolgte Unterschreitung der bewilligten Mindestarbeitszeit von 10 % führt zu keiner Beihilfenrückforderung, wenn in den übrigen Abrechnungsmonaten jeweils nicht mehr als 90 % Ausfallszeit verrechnet wird.
- Da für die Überschreitung der 90 % derzeit keine Begehrensstellung vorgesehen ist, ist im Begehren zunächst 90 % Ausfallzeit zu beantragen. In der Folge kann mehr Ausfallszeit abgerechnet werden.
- Wirtschaftliche Begründung der Kurzarbeit: Die Bestätigung des Steuerberaters/Bilanzbuchhalters/Wirtschaftsprüfers entfällt, wenn die Kurzarbeit nur für die Zeit des Lockdowns beantragt wird.
- In der Zeit des Lockdowns entfällt die Verpflichtung der Betriebe, bei Lehrlingen, die in Kurzarbeit sind, 50 % der ausgefallenen Zeit für Ausbildungsmaßnahmen zu verwenden.
Bitte beachten Sie, dass sämtliche Informationen dahingehend laufend angepasst werden und demnach noch Änderungen möglich sind.
Gerne stehen wir Ihnen für ergänzende Fragen und Hilfestellungen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
Quelle:
WKO
Kontakt:
Für weitere Informationen oder Fragen zu den aktuellen Änderungen stehen Ihnen - neben Ihrem gewohnten Betreuungsteam – zur Verfügung:
- Mag. Elisa-Maria Winterauer M.A.
Tel. 01/24721-421; e-Mail: elisa-maria.winterauer@steuer-service.at - Mag. Hannes Buchebner
Tel. 01/24721-500; e-Mail: hannes.buchebner@steuer-service.at