Aufgrund der rasant zunehmenden Ausbreitung des Coronavirus ergeben sich im Lichte des Arbeitsrechtes unzählige Fragen. Nachfolgend werden die wichtigsten Fragen und Antworten dahingehend näher erläutert.
1. Dürfen ArbeitnehmerInnen aus Angst vor einer Ansteckung von der Arbeit fernbleiben?
Ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst ist rechtlich (grundsätzlich) nicht erlaubt. Dies wäre allerdings nur dann möglich, wenn eine begründete Gefahr bestünde, sich am Arbeitsplatz mit dem Virus anzustecken, wobei dies für ArbeitnehmerInnen in Spitälern und Apotheken nicht gilt.
2. Darf eine Dienstreise einseitig nicht angetreten werden?
Ein einseitiges Ablehnen wäre nur dann zu bejahen, wenn eine erhöhte Ansteckungsgefahr gegeben ist. Dies wird vor allem dann gegeben sein, wenn in den jeweiligen Ländern der Dienstreise eine Reisewarnung des Außenministeriums vorliegt. Hierzu ist ein Blick auf die Homepage des Außenministeriums ratsam.
Mit dem nachfolgendem Link können Sie aktuelle Reisewarnungen ersehen:
<link www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reisewarnungen/>Reisewarnungen</link>
3. Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ist über das Wochenende im Ausland und in dem Ort wird Quarantäne verhängt. Wie haben ArbeitnehmerInnen hier vorzugehen?
Das Wichtigste ist, den/die ArbeitgeberIn hiervon unverzüglich zu verständigen. Da kein Verschulden der ArbeitnehmerInnen vorliegt, sind ArbeitgeberInnen daher weiterhin an der Fortzahlungspflicht des Entgeltes gebunden. Anderes gilt allerdings dann, wenn man bereits wusste, dass in der bereisten Gegend (aktuell beispielsweise in Norditalien) das Coronavirus grassiert.
4. Welche Vorkehrungen müssen ArbeitgeberInnen treffen?
Bereits aus der Fürsorgepflicht heraus, haben ArbeitgeberInnen die Verpflichtung, zweckmäßige Schutzmaßnahmen zu treffen, um eine Ansteckung zu vermeiden. Als Schutzmaßnahmen könnte folglich die Bereitstellung von Hygienemitteln angesehen werden.
Eine „Verpflichtung“, Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wird sich lediglich bei einer hohen Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung ergeben.
5. Dürfen ArbeitnehmerInnen einseitig aus Angst vor dem Virus Home Office in Anspruch nehmen?
Nein. Eine Tätigkeit im Home-Office ist zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren.
6. Ist während eine Quarantäne das Entgelt weiterhin fortzubezahlen?
Wenn die Behörde Quarantäne verhängt, sind ArbeitgeberInnen aufgrund des Epidemiegesetz zur Entgeltfortzahlung verpflichtet (vgl § 32 Abs 3). ArbeitgeberInnen können auf Basis des Epidemiegesetzes Kostenersatz beantragen. Der Bund übernimmt dann die Kosten. Das ist auch der Fall, wenn ganze Betriebe unter Quarantäne gestellt werden sollten.
7. Handelt es sich bei einer Quarantäne um einen Krankenstand?
Bei einer Isolation in Quarantäne handelt es sich um keinen Krankenstand, sondern um einen Dienstverhinderungsgrund. Auch hierbei erfolgt die Entgeltfortzahlung nach dem Epidemiegesetz.
8. Können ArbeitgeberInnen Urlaubsreisen in Risikogebiete verbieten?
Urlaubsreisen der ArbeitnehmerInnen in Risikogebiete können ArbeitgeberInnen grundsätzlich nicht verbieten. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubes in einem Hochrisikogebiet und kommt aus dem Urlaub zurück, können ArbeitgeberInnen sich aber unter Umständen darauf berufen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig herbeigeführt und daher seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung verwirkt hat.
Diese Informationen basieren (auszugsweise) auf einen Beitrag der Arbeiterkammer.
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