Am 07.07.2020 hat der Nationalrat das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) trotz oppositioneller Kritik einstimmig angenommen und das Investitionsprämiengesetz (InvPrG) mehrheitlich. Auch der Bundesrat hat inzwischen dem KonStG 2020 und dem InvPrG am 15.07.2020 zugestimmt. Ebenso wurden am 30.06.2020 Änderungen iZm Umsatzsteuergesetz beschlossen.
Die wesentlichen Inhalte dieser Gesetze haben wir bereits in unseren Newslettern vom 26.06.2020 (KonStG 2020 sowie InvPrG) sowie vom 25.06.2020 (Änderung des UStG) erläutert. In diesem Newsletter möchten wir nochmals die wichtigsten Punkte erwähnen bzw. auf die vorgenommenen Änderungen iZm der Regierungsvorlage eingehen.
KonStG 2020
Die nachstehende Aufzählung soll nochmals auf die wichtigsten gesetzlichen Neuerungen hinweisen und unter der Kategorie „Update“ finden Sie jene Passagen, die sich im Vergleich zum Begutachtungsentwurf geändert haben:
- Degressive Absetzung für Abnutzung
Update:
Die degressive Absetzung für Abnutzung wird vom Restbuchwert berechnet. Nach einer gewissen Zeit wird dies dazu führen, dass die Höhe der degressiven Abschreibung unter der Höhe der linearen Abschreibung liegt. Aus diesem Grund soll es möglich sein, mit Beginn eines Wirtschaftsjahres zur linearen Abschreibung zu wechseln. Zusätzlich ist es nunmehr nicht mehr notwendig, dass ein § 5-Ermittler die degressive Abschreibung bereits im UGB anwendet – hier kann auch die lineare Abschreibung beibehalten werden.
- Beschleunigte Abschreibung von Gebäuden
- Verlustrücktrag
Update:
Die Berücksichtigung von steuerlichen Verlusten aus 2020 im Rahmen der Veranlagung 2019 sowie 2018 soll bereits vor Durchführung der Veranlagung 2020 möglich sein, Näheres wird in einer Verordnung konkretisiert.
Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr besteht das Wahlrecht, den Verlust aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückzutragen. Wird der Verlust aus der Veranlagung 2021 rückgetragen, kann er entsprechend im Rahmen der Veranlagung 2020 bzw. 2019 (falls kein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2020 möglich ist) berücksichtigt werden.
Für Unternehmensgruppen iSd § 9 KStG gelten besondere Regelungen- Der Verlustrücktrag kann nur vom Gruppenträger beantragt werden.
- Die rückgetragenen Verluste sind vom Gruppeneinkommen vor Berücksichtigung von Sonderausgaben abzuziehen.
- Der für den Verlustrücktrag insgesamt zulässige Höchstbetrag beträgt EUR 5 Mio. für den Gruppenträger und EUR 5 Mio. für jedes unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglied.
- Eine Verordnung, in welcher die Ausgestaltung des Verlustrücktrages bei Unternehmensgruppen näher festgelegt wird, folgt.
- Senkung des Eingangssteuersatzes von 25% auf 20% rückwirkend ab 01.01.2020
- Verlängerung von Stundungen bis 15.01.2021
- Diverse Maßnahmen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft
Investitionsprämiengesetz (InvPrG)
Update: Die ersten Maßnahmen im Zusammenhang mit den zu fördernden Investitionen müssen zwischen 01.08.2020 und 28.02.2021 gesetzt werden. Anträge können vom 01.09.2020 bis 28.02.2021 bei der aws gestellt werden. Eine Richtlinie für die Abwicklung der COVID-19 Investitionsprämie folgt.
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Für bestimmte Leistungen bzw. Lieferungen, wie bspw. Leistungen iZm Theaterbetrieben und Museumsbetrieben, Lieferung von Büchern, Zeitungen, Beherbergung (für mehr Details siehe unseren Newsletter vom 25.06.2020), sowie Umsätze von Künstlern, welche im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 erbracht werden, wurde der Umsatzsteuersatz auf 5% gesenkt. Zu beachten ist, dass sich der gesenkte Steuersatz auf Leistungen ab dem 01.07.2020 bezieht; wird eine Rechnung über eine Leistung von Juni mit 01.07.2020 ausgestellt, ist noch der alte USt-Satz maßgeblich.
Sollte eine Rechnung mit einem höheren Umsatzsteuersatz anstatt mit dem neuen Steuersatz von 5% ausgestellt werden, so wird der höhere Betrag an Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung geschuldet. In dem Fall ist der höhere Steuerbetrag in der Umsatzsteuervoranmeldung zu melden und an das Finanzamt abzuführen.
Um dies zu vermeiden, können Belege händisch oder mittels eines Stempels entsprechend korrigiert werden:
- Es ist der korrekte Steuersatz von 5% anzugeben.
- Im Fall von B2B-Geschäften, welche den Bruttobetrag von EUR 400,00 überschreiten, ist zusätzlich der korrekte Steuerbetrag anzugeben.
Für weitere Informationen oder Fragen zum KonStG 2020 oder InvPrG stehen Ihnen - neben Ihrem gewohnten Betreuungsteam - zur Verfügung:
- StB Mag. (FH) Michael Kern, LL.M.
Tel.: 01/24721-304; e-Mail: <link michael.kern@steuer-service.at>michael.kern@steuer-service.at</link>
- StB Mariola Furtak, MSc
Tel.: 01/24721-455; e-Mail: <link mariola.furtak@steuer-service.at>mariola.furtak@steuer-service.at</link>
- StB Birgit Marchhart, M.A.
Tel.: 01/24721-320; e-Mail: <link birgit.marchhart@steuer-service.at>birgit.marchhart@steuer-service.at</link>