Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) und Investitionsprämiengesetz (InvPrG)

Am 22.06.2020 wurden das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 und das Investitionsprämi­engesetz in Begutachtung geschickt. Die Begutachtungsfrist endet am 26.06.2020, so dass die von der Bundesregierung ankündigten weiteren Entlastungen bzw. Maßnahmen zur Konjunkturstärkung bald umgesetzt werden können.
 

KonStG 2020 und seine wesentlichen Inhalte

Ziel des KonStG 2020 ist es, die Folgen der COVID-19-Krise abzumildern. Schwerpunkt ist u.a. die Entlastung von Niedrigverdienern, aber auch ein Investitions- und Entlastungpaket für Unternehmer ist vorgesehen. Im Detail sind folgende gesetzliche Änderungen geplant:
 

  • Für nach dem 30.06.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter soll auch im EStG bzw. KStG die Möglichkeit einer degressiven Absetzung für Abnutzung vorge­sehen werden, wobei ein unveränderlicher Prozentsatz von höchstens 30% (berechnet vom Restbuchwert) angewandt werden kann. Dies führt dazu, dass der Unternehmer zu Beginn der Nutzung - im Vergleich zur linearen Abschrei­bung - höhere Abschreibungen geltend machen kann. Zu beachten ist jedoch, dass ein § 5 Abs. 1 EStG Gewinnermittler diese Form der Abschreibung bereits im UGB nutzen muss (Maßgeblichkeitsprinzip!) und die Halbjahresregelung des § 7 Abs. 2 EStG unverändert gilt.

    Beispiel: schafft der Unternehmer am 15.01.2021 eine Solaranlage um 100 TEUR an, kann bei Anwendung der degressiven Abschreibung in 2021 eine Absetzung für Abnutzung von höchstens 30 TEUR geltend gemacht werden (100 x 30%). 2022 würde die AfA in weiterer Folge 21 TEUR betragen (70 x 30%) usw.

    Von dieser Regelung sind nach derzeitigem Stand jedoch folgende Wirtschafts­güter ausgenommen (somit weiterhin zwingende lineare Abschreibung im EStG): unkörperliche und gebrauchte Wirtschaftsgüter, Gebäude, Mieterinvestitionen, PKW und Kombis und Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die diese Energie­träger direkt nutzen.
     
  • Werden Gebäude nach dem 30.06.2020 angeschafft oder hergestellt, so sieht das KonStG 2020 eine beschleunigte AfA für die ersten beiden Jahre vor. Im Jahr, in dem die AfA erstmals berücksichtigt wird, ist das Dreifache des jeweiligen Prozentsatzes des § 8 Abs. 1 EStG zulässig, im darauffolgenden Jahr das Zwei­fache und danach wie gewohnt das Einfache. Die Halbjah­resregelung greift hierbei ausnahmsweise nicht.

    Beispiel: Im Jänner 2021 wird eine Lagerhalle um 700 TEUR angeschafft. Der AfA Satz beträgt nach § 8 Abs. 1 EStG 2,5%. Durch die beschleunigte AfA ist es möglich, dass in 2021 7,5% AfA abgesetzt werden, was zu Aufwendungen von 52,5 TEUR führt. 2022 kann eine AfA von 35 TEUR angesetzt werden und ab 2023 wie gewohnt 17,5 TEUR (= 2,5%).

    Die Möglichkeit des dreifachen AfA Satzes besteht auch im außerbetrieblichen Bereich und bei der Vermietung von Wohngebäuden.
     
  • Der Eingangssteuersatz der Lohn- und Einkommensteuer soll in einem ersten Schritt für steuerpflichtige Einkommen zwischen 11 und 18 TEUR von 25% auf 20% gesenkt werden, so dass niedrige Einkommen aktiv entlastet werden. Diese Änderung soll rückwirkend bereits ab dem 01.01.2020 erfolgen. Damit der Arbeitnehmer die Entlastung möglichst rasch spürt, sieht das KonStG 2020 eine verpflichtende Aufrollung des ersten Halbjahres durch den Arbeitgeber bis spätestens Ende September 2020 vor.

    Bezieht ein Arbeitnehmer ein Einkommen von weniger als 11 TEUR sieht das KonStG 2020 zudem einen Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag vor (Anhebung von max. 300 auf max. 400 EUR) bzw. wird der SV Bonus erhöht (von 300 auf 400 EUR).
     
  • Der Spitzensteuersatz von 55% für Einkommen ab 1 Mio. EUR wird bis 2025 verlängert.
     
  • Ergibt sich aus der Veranlagung des Jahres 2020 ein steuerlicher Verlust, kann dieser, sowohl im Bereich des EStG als auch im KStG, bis zu max. 5 Mio. EUR rückgetragen werden (Verlustrücktrag). Voraussetzung hierfür ist, dass die Verluste ordnungsgemäß ermittelt worden sind. Da die 75%-Grenze des § 8 Abs 4 Z 2 KStG nur den Verlustabzug betrifft, sollte der Verlustrücktrag zu 100% verrechenbar und damit gegenüber dem „normalen“ Verlustvortrag idR vorteilhafter sein. Die Verluste aus 2020 können in einem ersten Schritt mit den Einkünften aus 2019 ausgeglichen werden (auf Antrag). Bei nicht vollständiger Verwendung der Verluste ist zudem ein Ausgleich mit der Veranlagung 2018 möglich. Die technische Ausgestaltung sowie weitere Informationen werden lt. erläuternden Bemerkungen mittels Verordnung kon­kretisiert.

    Aus verfahrensrechtlicher Sicht stellt der Verlustrücktrag ein rückwirkendes Ereignis gem. § 295a BAO dar.
     
  • Stundungen, die bspw. vom Finanzamt nach dem 15.03.2020 bewilligt wurden und deren Stundungsfrist am 30.09. bzw. 01.10.2020 endet, bleiben per Gesetz bis 15.01.2021 gestundet, wobei die Wirkung von bereits erlassenen Stun­dungsbescheiden auch bis 15.01.2021 ausgedehnt werden soll. Auch bei den Abgaben, die bis zum 25.09.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden, sieht das Gesetz eine Stundung bis 15.01.2021 vor.

    Zudem soll es durch das KonStG 2020 möglich sein, dass bis zum Ende des Stundungszeitraums ein Antrag auf Ratenzahlung gestellt werden kann, wobei der Steuerpflichtige bei fristgerechter Einbringung Anspruch auf Gewäh­rung der Ratenbewilligung hat.
     
  • Das KonStG 2020 sieht diverse Maßnahmen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft vor. Beispielsweise soll die Buchführungsgrenze von 550 TEUR auf 700 TEUR angehoben werden, Einheitswertgrenzen sollen ent­fallen, für Einkünfte ab 2020 soll es die Möglichkeit einer 3-Jahresverteilung geben und die Ermittlung des Gewinnes aus Kalamitätsnutzungen soll analog zur bisherigen Verwaltungspraxis gesetzlich verankert werden.
     
  • Im Bereich der BAO sollen Verhaltensregeln für die Durchführung von Amtshandlungen mit physisch anwesenden Personen festgelegt werden, die der Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 dienen und die die Verwendung von technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung für mündliche Verhandlungen spezifiziert.
     

Investitionsprämiengesetz (InvPrG)

Durch die vorgesehene Investitionsprämie von 7% bzw. 14% soll Unternehmen ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen geboten werden. Gefördert werden materielle und immaterielle Neuinvestitionen des abnutzbaren Anlagevermögens, sofern diese im Betrieb bzw. einer Betriebsstätte in Österreich realisiert werden. Das Förderprogramm, welches durch die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH abgewickelt wird, startet mit 01.09.2020 und Anträge können bis 28.02.2021 eingebracht werden, wobei aktuell ein Budget von 1 Mrd. EUR zur Verfügung steht.

Ausgenommen von der Investitionsprämie, welche in Form eines Zuschusses ausbezahlt wird, sind u.a. klimaschädliche Neuinvestitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanla­gen, Unternehmensübernahmen oder aktivierte Eigenleistungen. Klimaschädlich ist eine Neuinvestition lt. erläuternden Bemerkungen immer dann, wenn durch die Investition eine Anlage errichtet oder erweitert wird, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung von fossilen Energieträgern dient bzw. wenn es sich um die Errichtung von Anlagen handelt, die fossile Energieträger direkt nutzt.

Generell soll die Prämie 7% betragen. Eine Prämie von 14% soll dann gewährt werden, wenn es sich um Neuinvestitionen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science handelt.

 

Für weitere Informationen oder Fragen zum KonStG 2020 oder InvPrG stehen Ihnen - neben Ihrem gewohnten Betreuungsteam - zur Verfügung:

  • StB Mag. (FH) Michael Kern, LL.M.

          Tel.: 01/24721-304;  e-Mail: <link michael.kern@steuer-service.at>michael.kern@steuer-service.at</link>

  • StB Birgit Marchhart, M.A.

          Tel.: 01/24721-320; e-Mail: <link birgit.marchhart@steuer-service.at>birgit.marchhart@steuer-service.at</link>