Das neue EU-Meldepflichtgesetz

Mit dem 01.07.2020 tritt das EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) in Kraft, durch welches die DAC 6 Richtlinie der EU in innerstaatliches Recht umgesetzt wird. Durch dieses Gesetz sind bestimmte grenzüberschreitende Gestaltungen meldepflichtig, welche im Anschluss dem automatischen Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden unterliegen. Dieses Gesetz soll die Transparenz erheblich ausweiten und die Bekämpfung von Steuervermeidung und -hinterziehung unterstützen.

Der vorliegende Newsletter soll Ihnen die wichtigsten Fragen rund um eine mögliche Meldeverpflichtung iSd EU-MPfG beantworten, wobei neben der generellen Meldepflicht auch auf die einzelnen meldepflichtigen Gestaltungen Bezug genommen wird und abschließend beantwortet wird, wer bis wann die Meldung zu erstatten hat, damit keine Finanzstrafen festgesetzt werden.

 

Wann besteht generell eine Meldeverpflichtung iSd EU-MPfG?

 

Grundvoraussetzung für eine Meldepflicht ist das Vorliegen einer grenzüberschrei­tenden Gestaltung. Eine grenzüberschreitende Gestaltung liegt gem. § 3 Z 2 EU-MPfG vor, wenn die Gestaltung entweder mehr als einen Mitgliedstaat oder mindestens einen Mitgliedstaat und mindestens ein Drittland betrifft und wenn mind. eine der folgenden Bedingungen vorliegt:

  • nicht alle an der Gestaltung beteiligten Personen sind im selben Hoheitsgebiet steuerlich ansässig,
  • eine oder mehrere beteiligte Personen sind gleichzeitig in mehreren Hoheitsge­bieten steuerlich ansässig,
  • eine oder mehrere an der Gestaltung beteiligten Personen üben in einem anderen Hoheitsgebiet über eine dort gelegene Betriebsstätte eine Geschäftstätigkeit aus und die Gestaltung stellt ganz oder teilweise die durch die Betriebsstätte ausge­übte Geschäftstätigkeit dar,
  • eine oder mehrere an der Gestaltung beteiligten Personen üben in einem anderen Hoheitsgebiet eine Tätigkeit aus, ohne dort steuerlich ansässig zu sein oder eine Betriebsstätte zu begründen oder
  • eine solche Gestaltung hat möglicherweise Auswirkungen auf den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten oder die Identifizierung der wirt­schaftlichen Eigentümer.

 

Darüber hinaus muss es sich bei der grenzüberschreitenden Gestaltung um eine „markt­fähige“ oder „maßgeschneiderte“ Gestaltung handeln, welche ein Risiko der Steuer­vermeidung oder der Umgehung des Gemeinsamen Meldestandards-Gesetzes oder der Verhinderung der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers aufweist und

 

  1. ihr erster Schritt zwischen 25. Juni 2018 und 30. Juni 2020 umgesetzt worden is
  2. ihr erster Schritt ab 1. Juli 2020 umgesetzt wird oder
  3. sie ab 1. Juli 2020 konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Umsetzung bereit­gestellt oder verwaltet wird.

 

Unter einer marktfähigen Gestaltung ist eine Gestaltung zu verstehen, die ohne Anpas­sung an die individuellen Bedürfnisse eines konkreten Steuerpflichtigen, konzipiert, vermarktet oder umgesetzt werden kann. Eine maßgeschneiderte Gestaltung folgt dabei der Negativabgrenzung, wonach unter einer solchen all jene Gestaltungen zu verstehen sind, die keine marktfähigen Gestaltungen sind.

 

Welche grenzüberschreitenden Gestaltungen sind unbedingt melde­pflichtig?

 

 

  • Gestaltungen, die zu abzugsfähigen, grenzüberschreitenden Zahlungen an verbundene Unternehmen führen und bei welchen der Empfänger dieser Zahlung steuerlich in keinem Hoheitsgebiet ansässig ist oder bei welchen der Empfänger zwar in einem Hoheitsgebiet ansässig ist, dieses jedoch von den Mitgliedsstaaten der EU oder der OECD als nicht-kooperierendes Land eingestuft wird
  • Gestaltungen, die dazu dienen, die Abschreibung eines Vermögenswertes in mehr als einem Hoheitsgebiet herbeizuführen
  • Gestaltungen, die dazu dienen, eine Befreiung von der Doppelbesteuerung für dieselben Einkünfte oder dasselbe Vermögen in mehr als einem Hoheitsgebiet herbeizuführen (zB Einkünftequalifikationskonflikte: quellensteuerfreie Zinszah­lung/steuerfreie Dividende)
  • Gestaltungen, die auf die grenzüberschreitende Übertragung von Vermögens­werten gerichtet sind, bei welchen es einen wesentlichen Unterschied hinsichtlich des anzusetzenden Werts zwischen den Hoheitsgebieten gibt
  • Gestaltungen, die zur Gefährdung des automatischen Informationsaustausches hinsichtlich Finanzkonten herbeiführen (zB Verlegung des Finanzkontos in die USA)
  • Gestaltungen mit einer intransparenten Kette an rechtlichen oder wirtschaftli­chen Eigentümern durch die Einbeziehung von Personen oder Konstrukten, die bspw. keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben
  • Verrechnungspreisgestaltungen, die unilaterale Safe-Harbor-Regelungen nutzen
  • Verrechnungspreisgestaltungen mit Übertragung von schwer zu bewertenden immateriellen Vermögenswerten. Als schwer zu bewerten gilt ein Vermögenswert dann, wenn im Zeitpunkt der Übertragung kein ausreichend verlässlicher Ver­gleichswert vorliegt und wenn die Prognose der voraussichtlichen Cashflows höchst unsicher ist.
  • Verrechnungspreisgestaltungen, bei denen es zu grenzüberschreitenden Über­tragungen von Funktionen, Risiken oder Vermögenswerten kommt und bei welchen der Gewinn der übertragenden Gesellschaft in den drei Jahren nach der Übertragung weniger als 50% des jährlichen EBIT beträgt, der erwartet worden wäre, wenn die Übertragung nicht stattgefunden hätte.

 

Welche Gestaltungen sind nur bedingt meldepflichtig?

 

Im Gegensatz zu den unbedingt meldepflichtigen Gestaltungen sind bedingt melde­pflichtige GestaltungenErlangung eines Steuervorteils als Hauptvorteil der Gestaltung angestrebt wird. Folglich muss die Erfüllung eines „main benefit“-Tests gegeben sein (main benefit-Test = Herausfinden des Hauptzweckkriteriums). Unter eine bedingte Meldepflicht fallen bspw. folgende Gestaltungen:

  • Vereinbarung von Vertraulichkeitsklauseln über die Erlangung eines Steuervor­teils gegenüber anderen vom Steuerpflichtigen beauftragten Intermediären oder den Abgabenbehörden (zB der Steuerpflichtige und sein Steuerberater verpflichten sich zur Verschwiegenheit, wobei gegenüber anderen Intermediären oder der Steuerbehörde nicht offengelegt werden darf, auf welche Weise durch die Gestaltung ein Steuervorteil erlangt wird)
  • Gestaltungen, bei denen der Intermediär Anspruch auf eine Vergütung hat, die sich am erlangten Steuervorteil bemisst bzw. bei welchem die Vergütung davon abhängig ist, ob der Steuervorteil tatsächlich eintritt
  • Gestaltungen, deren Dokumentation oder Struktur im Wesentlichen standardi­siert ist, so dass sie für mehrere Steuerpflichtige verfügbar ist ohne dass wesentliche individuelle Anpassungen erfolgen müssen
  • Gestaltungen, bei denen verlustbringende Unternehmen erworben werden, wobei der Erwerb vor dem Hintergrund geschieht, dass die Haupttätigkeit been­det und die bestehenden Verluste zur Reduktion der Steuerbelastung verwendet werden
  • Gestaltungen, bei denen Einkünfte in Vermögen, Schenkungen oder andere nied­riger besteuerte oder steuerbefreite Arten von Einkünften umgewandelt werden
  • Gestaltungen, die zu grenzüberschreitenden, abzugsfähigen Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen führen und bei welchen der Empfänger bspw. in einem Hoheitsgebiet ansässig ist, in welchem keine Körperschaftsteuer erhoben wird oder wenn der Empfänger zwar in einem Hoheitsgebiet ansässig ist, dort steuerlich aber nicht erfasst oder vollständig von der Steuer befreit ist

 

Wer muss die Meldung über eine meldepflichtige Gestaltung machen?

 

Vorrangig hat die Meldung an die österreichische Behörde durch den sogenannten Intermediär zu erfolgen. Unter dem Intermediär wird eine Person verstanden, die eine meldepflichtige Gestaltung konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Umsetzung bereit­stellt oder die Umsetzung einer solchen Gestaltung verwaltet. Als Intermediär kommen vor allem berufsmäßige Berater wie Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, sowie Finanz- und Vermögensberater oder Kredit- und Finan­zinstitute in Frage, die juristische, steuerliche oder sonstige beratende Dienstleis­tungen erbringen (Hauptintermediär). Daneben gelten aber auch jene Personen als Intermediär, die unmittelbare oder mittelbare Hilfe, Unterstützung oder Beratung im Rahmen einer meldepflichtigen Gestaltung leisten und wussten oder vernünftigerweise wissen mussten, dass sie derartige Leistungen im Zusammenhang mit einer melde­pflichtigen Gestaltung erbracht haben (Hilfsintermediär). Zusätzlich muss der Inter­mediär entweder

  • in Österreich ansässig sein oder
  • in keinem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig, jedoch
  • über eine österreichische Betriebsstätte Dienstleistungen iZm einer meldepflichtigen Gestaltung erbringen oder
  • Mitglied eines österreichischen Berufsverbandes für juristische, steuerliche oder beratende Dienstleistungen sein oder
  • in Österreich den einschlägigen berufs- oder gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen.

 

Von der Meldepflicht ist zudem der Steuerpflichtige selbst erfasst. Als relevanter Steu­erpflichtiger iSd EU-MPfG ist eine Person dann einzustufen, wenn

  • er eine meldepflichtige Gestaltung bereitstellt,
  • er bereit ist, eine meldepflichtige Gestaltung umzusetzen oder
  • er den ersten Schritt einer meldepflichtigen Gestaltung umgesetzt hat.

Jedoch hat jede Person das Recht, Nachweise zu erbringen, dass er nicht wusste oder vernünftigerweise nicht wissen konnte, dass er an einer meldepflichtigen Gestaltung beteiligt war.

 

Wie und in welchem Zeitraum hat die Meldung zu erfolgen?

 

Der Intermediär ist verpflichtet, alle im bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen über eine meldepflichtige Gestaltung grundsätz­lich elektronisch über FinanzOnline zu übermitteln. Ist die elektronische Übermitt­lung über FinanzOnline mangels technischer Voraussetzungen oder mangels Teilnahme­berichtigung unzumutbar, hat die Übermittlung unter Verwendung des amtlichen Formulars zu erfolgen. Die Meldung kann in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, wobei bestimmte Informationen zwingend auf English zu melden sind. Die Meldung hat binnen 30 Tagen,

  • ab dem Tag der Bereitstellung der meldepflichtigen Gestaltung zur Umsetzung folgt oder
  • ab dem Tag, an dem der relevante Steuerpflichtige zur Umsetzung der Gestal­tung bereit ist oder
  • ab dem Tag, an dem der relevante Steuerpflichte den ersten Schritt zur Umset­zung der meldepflichtigen Gestaltung gesetzt hat oder
  • ab dem Tag, an dem der Intermediär vom relevanten Steuerpflichten von seiner gesetzlichen Verschwiegenheits­pflicht entbunden worden ist, zu erfolgen.

Für die Gestaltungen, deren erster Schritt zwischen 25.06.2018 und 30.06.2020 umgesetzt worden ist/wird, ist die Meldung bis zum 31.08.2020 vorzunehmen.

 

Ist der Intermediär zur Meldung in Österreich und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten verpflichtet, ist er nur von der Meldepflicht in Österreich befreit, wenn er den Nachweis innerhalb von 30 Tagen ab Entstehen der Meldepflicht erbringt oder wenn er innerhalb von 30 Tagen die aufgrund der erfolgten Meldung der Gestaltung vergebene Referenznummer an die zuständige Behörde übermittelt, dass er die Meldung bereits in dem anderen Mitgliedstaat bzw. in den anderen Mitgliedstaaten gemeldet hat.

Am 08.05.2020 veröffentlichte die Europäische Kommission den Vorschlag, dass die vorgesehenen Fristen für die Berichtsfrist und den Informationsaustausch auf­grund der derzeitigen Corona-Situation ver­längert werden sollen. Konkret wurde angeregt, dass die 30-tägige Meldefrist für grenzüber­schrei­tende Gestaltungen von Neufällen vom 01.07.2020 um drei Monate auf den 01.10.2020 verlängert wird und die Meldefrist sogenannter „Altfälle“ (vgl. bspw. Umsetzung von Gestaltungen zwischen 25.06.2018 und 30.06.2020) vom 31.08.2020 auf den 30.11.2020 verschoben wird.

Bitte beachten Sie, dass die Umsetzung in österreichisches Recht abzuwarten bleibt und es sich hierbei aktuell nur um einen Vorschlag der Kommission handelt.

 

Welche Sanktionen gibt es, wenn die Meldung nicht gemacht wird?

 

Wer die Meldepflicht nach dem EU-Meldepflichtgesetz verletzt, begeht eine Finanzord­nungswidrigkeit gemäß § 49c FinStrG. Die vorsätzliche Begehung wird mit einer Geld­strafe von bis zu EUR 50.000,00 bestraft, die grob fahrlässige mit einer Strafe von bis zu EUR 25.000,00. Die Möglichkeit einer Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG in Bezug auf Pflichtverlet­zungen aus dem EU-Meldepflichtgesetz ist durch § 49c Abc 4 FinStrG ausgeschlossen. Bitte beachten Sie, dass die Verjährungsfrist für die Finanzordnungs­widrigkeit drei Jahre beträgt.

 

Was ist als nächstes zu tun und wie können wir Ihnen helfen?

 

Auch wenn es möglicherweise zu einer Verschiebung der Fristen für die Meldepflicht kommen könnte, ist es bereits jetzt sinnvoll, wenn die verbleibende Zeit genutzt wird, um bestehende Gestaltungen hinsichtlich einer eventuellen Meldepflicht zu analysieren. Hierbei wird es zweckmäßig sein, wenn in einem ersten Schritt jene Gestaltungen identifiziert wer­den, die grenzüberschreitende Elemente beinhalten. Die verbleibenden Gestaltungen sind im Nachlauf auf den Einzelfall bezogen systematisch zu analysieren, wobei für jede Gestaltung/jede IC-Verrechnung einzeln über eine mögliche Meldever­pflichtung zu entscheiden ist.

 

Wir unterstützen Sie bei der Analyse gerne und freuen uns mit Ihnen allfällige Details sowie die weitere Vorgehensweise abzuklären.

Für weitere Informationen oder Fragen stehen Ihnen - neben Ihrem gewohnten Betreuungsteam - zur Verfügung:

  • StB Mag. (FH) Michael Kern, LL.M.

          Tel.: 01/24721-304;  e-Mail: <link michael.kern@steuer-service.at>michael.kern@steuer-service.at</link>

  • StB Birgit Marchhart, M.A.

          Tel.: 01/24721-320; e-Mail: <link birgit.marchhart@steuer-service.at>birgit.marchhart@steuer-service.at</link>