Der Ausfallsbonus ist seit 16.02.2021 beantragbar und pünktlich mit ihm kommt die zugrundeliegende Verordnung!

In unseren <link service/detail/news/vip-news-februar-2021/?tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&cHash=b197968f03fa22c129c88c63b9e5bf64>VIP News für Februar 2021 vom 05.02.2021</link> haben wir Sie über die Eck­punkte für den Ausfallsbonus informiert, dessen Ziel weiterhin die Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten in den Zeiten der COVID-19 Krise ist.

Der Ausfallbonus für Jänner 2021 kann von betroffenen Unternehmen seit dem 16.02.2021 beantragt werden. Nachdem nunmehr die Verordnung erlassen wurde, möchten wir Sie mit diesem Newsletter gerne über die wesentlichen Anspruchsvoraus­setzungen, die Berechnung und die Antragstellung selbst informieren.

Voraussetzungen für die Beantragung

Der Ausfallsbonus kann von jenen Unternehmen beantragt werden, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben, wobei auch die operative Tätigkeit im Inland auszuüben ist (Einkünfte gem. §§ 22 oder 23 EStG). Zusätzlich müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Umsatzausfall im ausgewählten Betrachtungszeitraum beträgt mindes­tens 40% (Details zur Berechnung siehe später).
  • In den letzten drei veranlagten Jahren darf kein rechtskräftig festgestellter Miss­brauch iSd § 22 BAO vorliegen (mit Änderung der BMG von mind. TEUR 100).
  • In den letzten fünf veranlagten Jahren dürfen insgesamt nicht mehr als TEUR 100 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG betroffen gewesen sein. Wurde dieser Umstand bei Abgabe der Steuererklärung bereits offengelegt, erhöht sich der maßgebliche Betrag auf TEUR 500.
  • Das Unternehmen darf keinen Sitz oder keine Niederlassung in einem Staat haben, der von der EU als nicht kooperativ eingestuft wird, sofern in diesem ab 31.12.2018 überwiegend Passiveinkünfte iSd § 10a Abs. 2 KStG erzielt werden.
  • In den letzten fünf Jahren vor Antragstellung darf keine rechtskräftige Finanz­strafe verhängt worden sein (mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten oder wenn die Strafe TEUR 10 nicht überstiegen hat).
  • Es darf im Betrachtungszeitraum oder zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Insolvenzverfahren anhängig sein.

Darüber hinaus legt die Richtlinie fest, dass beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, Unternehmen die im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen, Non-Profit-Organisationen und neu gegründete Unternehmen, die vor dem 01.11.2020 noch keine Umsätze erzielt haben, nicht antragsberechtigt sind. Von der Beantragung sollen auch Unternehmen ausgeschlossen werden, die zu Beginn des Betrachtungszeitraums mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben anstatt die Inanspruchnahme von Kurzarbeit. Unternehmen, die nicht im Sinne des UStG unternehmerisch tätig sind, dürfen ebenfalls keinen Ausfallsbonus beantragen.

Die Anspruchsvoraussetzungen sind somit im Wesentlichen ident mit jenen, die bspw. auch schon für die Beantragung eines Fixkostenzuschusses oder eines Umsatzersatzes galten.

 

Betrachtungszeitraum und Berechnung des Ausfallsbonus

Betrachtungszeitraum für den Ausfallbonus ist jeweils das Kalendermonat. Liegt ein Umsatzausfall von mindestens 40% in einem Kalendermonat vor, so kann für diesen Kalendermonat ein Ausfallbonus beantragt werden. Der frühestmögliche Betrachtungs­zeitraum ist November 2020, der letztmögliche Betrachtungszeitraum ist Juni 2021.

Der Ausfallsbonus setzt sich aus einem Bonus und optional einem Vorschuss auf einen Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000). Für die Gewährung des Vorschusses FKZ 800.000 ist zusätzlich zum Umsatzausfall notwendig, dass die Voraussetzungen zur Gewährung des FKZ 800.000 erfüllt sind.  Der Antragsteller verpflichtet sich mit dieser Beantragung des Vorschusses jedenfalls, bis zum 31. Dezember 2021 einen Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 zu stellen.

Sofern ein Unternehmen für bestimmte Betrachtungszeiträume den FKZ 800.000 oder den Verlustersatz bereits beantragt hat, besteht für diese Zeiträume keinen Anspruch auf den Vorschuss FKZ 800.000.

Der Ausfallsbonus für November und Dezember 2020 ist lediglich von jenen Unter­nehmen zu beantragen, denen keinen Lockdown-Umsatzersatz bzw. keinen Lockdown-Umsatzer­satz II für diese Zeiträume gewährt wurde. Diese Regelung gilt nicht, wenn diese För­derungen vor Beantragung des Ausfallsbonus zurückbezahlt werden. Eine Beantragung des Ausfallsbonus für den November 2020 oder Dezember 2020 schließt eine spätere Beantragung eines Lockdown-Umsatzersatzes II aus.

Der Ausfallsbonus beträgt 30% vom Umsatzausfall. Der relevante Umsatzausfall ergibt sich, indem die Differenz zwischen den Umsätzen des Betrachtungszeitraums und den Umsätzen des Vergleichszeitraums (März 2019 – Februar 2020) ermittelt wird.

Jede Hälfte des Ausfallsbonus - Bonus und Vorschusses FKZ 800.000 - entspricht 15% des Umsatzausfalls und ist mit jeweils EUR 30.000 pro Kalendermonat gedeckelt (in Summe EUR 60.000). Die Mindesthöhe für den Bonus beträgt EUR 100.

Der Ausfallbonus kann solange beantragt werden, solange der beihilfenrechtliche Höchstbetrag iHv EUR 1.800.000 noch nicht erreicht ist. In diesen Wert sind eventuell erhaltene sonstige finanzielle Maßnahmen wie zB FKZ 800, Lockdown-Umsatzersatz, Lockdown-Umsatzersatz II oder Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise von der aws sowie Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds iZm dem wirtschaftlichen Schaden aufgrund der COVID-19 Krise, miteinzubeziehen.

Für Unternehmen, die sich zum 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gemäß Art 2 Z 18 AGVO befunden haben, kann der Ausfallsbonus unter Anwendung der allgemeinen De-minimis-Regelungen gewährt werden, wonach eine Begrenzung mit EUR 200.000 vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nicht für Unternehmen, bei denen es sich um Klein- oder Kleinstunternehmen gem. KMU-Definition der AGVO handelt und die nicht Gegenstand eines Insolvenzver­fahrens sind. Sollte Ihr Unternehmen zum 31.12.2019 somit über ein negatives Eigenkapital verfügen und handelt es sich um ein Kleinunternehmen, dann kann der Ausfallbonus auch bei bereits erhaltenen Zuschüssen von EUR 200.000 beantragt werden.

Folgende vier Methoden werden von der Finanzverwaltung zur Berechnung der für den Vergleichszeitraum zu ermittelnden Umsätze (Vergleichsumsätze) verwendet:

  • die in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) des Vergleichszeitraums angege­benen Umsätze in KZ000 (bei quartalsweisen UVAs: angegebenen Umsätze dividiert durch drei)
  • die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten Umsatzsteuererklärung angegebenen Umsätze in KZ000, dividiert durch zwölf
  • die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung angegebenen Umsatzerlöse, dividiert durch zwölf;
  • die Summe der Umsätze, die in den UVAs 2020 in KZ000 (ab der erstmaligen Umsatzerzielung bis 31.10.2020 bzw. bis zum Ende des 3. Quartals 2020) ange­geben wurden, dividiert durch die Anzahl der Monate, die von den UVAs umfasst sind.

Abweichend davon sind bestimmte Umsätze des Vergleichszeitraums von Unternehmen selbst bei der Antragstellung bekanntzugeben und es kommt nicht zur Berechnung durch die Finanzverwaltung:

  • Umsätze des Vergleichszeitraums abzüglich Umsätze, die mit dem Verkauf eines oder mehrerer Grundstücke erzielt wurden (sofern dies ein Hilfsgeschäft dar­stellt) bzw. Umsätze, die nicht mit einer operativen Tätigkeit erzielt wurden;
  • Umsätze iSd § 23 (Besteuerung von Reiseleistungen) oder § 24 (Differenzbe­steuerung) UStG;
  • Umsätze, die nach den Bestimmungen des UStG in Österreich nicht steuer­bar sind, die aber gemäß den Bestimmungen des EStG bzw. KStG besteuert werden;
  • wenn es aufgrund einer Umgründung oder des Erwerbs/Verkaufs eines (Teil-) Betriebes oder Mitunternehmeranteils verglichen mit dem Vergleichszeitraum zu einer Änderung des Umfangs des Unternehmens im Betrachtungszeitraum gekommen ist. Als Vergleichsumsätze sind die Umsätze der vergleichbaren wirtschaftlichen Einheiten (Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile) anzu­geben. Falls durch die Umgründung bzw. den Kauf/Verkauf zu einer Erhöhung des Ausfallsbonus kommt (verglichen mit Berechnung ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Einheiten), ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhaltung die Richtigkeit der Beträge, die wirtschaftliche Begründung sowie der unwiderrufliche Verzicht des Rechtsvorgängers auf einen Ausfallsbonus zu bestätigen.
     

Antragstellung

Der Bonus kann ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum drittfolgenden Kalendermonats über FinanzOnline beantragt werden (zB für Jänner 2021 kann der Antrag zwischen 16.02.2021 und 15.04.2021 gestellt werden). Der optionale Vorschuss FKZ 800.000 ist gemeinsam mit dem Bonus zu beantragen, längstens aber bis zur erstmaligen Beantragung eines FKZ 800.000.

Der Ausfallsbonus für die Betrachtungszeiträume November 2020 und Dezember 2020 ist im Zeitraum vom 16.02.2021 bis zum 15.04.2021 zu beantragen.

Der Antrag kann vom Unternehmer selbst, aber auch von Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingebracht werden. Hierbei stellt der Antrag ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG dar. Die Auszahlung des Ausfallbonus gilt im Anschluss als Annahme dieses Angebots.

Lt. BMF dauert die Bearbeitung eines Antrags aus derzeitiger Sicht ca. zwei Wochen, wobei in der Anfangsphase die Bearbeitung der Anträge auch länger dauern könnte. Nichtsdestotrotz soll die schnelle Hilfeleistung für Unternehmen sichergestellt werden.

 

Verpflichtungen des Antragstellers

Unternehmen, die den Ausfallsbonus beantragen, verpflichten sich zu folgendem:

  • der COFAG, dem BMF oder einem anderen von diesen Bevollmächtigten auf de­ren Aufforderung sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen so­wie das Recht auf jederzeitige Prüfung und auf jederzeitige Einsichtnahme in die sonstigen Aufzeichnungen und Belege des Antragstellers einzuräumen
  • Änderungen der für die Förderungsgewährung maßgeblichen Verhältnisse unver­züglich der COFAG schriftlich bekannt zu geben
  • die COFAG über alle gegen das Unternehmen anhängigen Verfahren gemäß § 8 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6 COVID-19-MG zu informieren und im Falle einer rechts­kräftigen Verurteilung den gewährten Ausfallsbonus an die COFAG zurückzu­zahlen
  • bis zum 31. Dezember 2021 einen Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 zu stellen, sofern ein Vorschuss FKZ 800.000 beantragt wird
  • der COFAG die Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters über die Höhe der für den Betrachtungszeitraum angegebenen Umsätze und in bestimmten Fällen der Vergleichsumsätze nachzubringen, sofern eine Plausibilisierung der Umsätze durch die Finanzverwaltung Zweifel an der Plausibilität der Angabe des Antragstellers begründet.

 

Für weitere Informationen oder Fragen stehen Ihnen - neben Ihrem gewohnten Betreuungsteam - zur Verfügung:

  • StB Mag. (FH) Michael Kern, LL.M.
    Tel.: 01/24721-304; e-Mail: michael.kern@steuer-service.at
  • StB Birgit Marchhart, M.A.
    Tel.: 01/24721-320; e-Mail: birgit.marchhart@steuer-service.at
  • Ruzha Palozova, BSc (WU)
    Tel.: 01/24721-420; e-Mail: ruzha.palozova@steuer-service.at