Der Fixkostenzuschuss und der neue NPO-Fonds: Der Förderdschungel wird dichter

In der täglichen Beratungspraxis haben wir festgestellt, dass inzwischen viele Unterneh­men nicht mehr prüfen, ob Sie antragsberechtigt sind, wenn bspw. ein negatives Eigenkapital vorliegt, da die Antragsvoraussetzungen mitunter sehr komplex sind. Um Ihnen hierbei eine Hilfestellung zu bieten und um Ihnen aufzu­zeigen, dass mitunter eine Beantragung doch möglich ist, haben wir in dem vorliegenden Newsletter die wichtigsten Zweifelsfragen für Sie zusammengefasst und versucht verständlich zu beantworten.

Außerdem können jetzt auch sogenannte NPO-Unternehmen, wie Sport-, Kultur- und Tierschutzvereine oder auch Religionsgemeinschaften, welche ebenfalls stark von der COVID-19 Krise betroffen sind, unter ähnlichen Voraussetzungen eine Förderung bean­tragen.

 

Ausgewählt Zweifelsfragen iZm Fixkostenzuschuss:

a)    Unternehmen in Schwierigkeiten und Erhalt Fixkostenzuschuss

Eine Anspruchsvoraussetzung der Fixkostenzuschussrichtlinie (FKZ-RL) sieht vor, dass das antragstellende Unternehmen zum Stichtag 31.12.2019 nicht in Schwierig­keiten gemäß Art 2 Z 18 der VO Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 gewesen sein darf. Als ein UiS gilt jedes Unternehmen, das mindestens einen der nach­stehenden Tatbestände erfüllt (vgl. FAQs B.I.14. Stand 24.06.2020):

  • Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist durch aufgelaufene Verluste verloren gegangen. Das ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulierter Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht, wobei dem Begriff des Stammkapitals auch alle Agios zuzurechnen sind.
  • Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt, die im innerstaatlichen Recht vorgesehen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (darunter fallen in AT die Zahlungsunfähigkeit bzw. die Überschuldung iSd §§ 66 und 67 IO)
  • Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe bezogen und der Kredit wurde noch nicht zurückbezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen oder das Unter­nehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt noch immer einem Umstrukturierungsplan
  • Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU im Sinne der Größenklasse gem.        § 221 UGB ist, müssen auch die nachstehenden Kennzahlen erfüllt sein:
    •  in den letzten beiden Jahren betrug der buchwertbasierte Verschuldens­grad des Unternehmens mehr als 7,5 und
    • das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis lag unter 1,0.

Liegt ein Unternehmen in Schwierigkeiten (sog UiS) vor und ist ein negatives Eigen­kapital zum 31.12.2019 in der Bilanz des antragstellenden Unternehmens ausgewiesen, dann ist das Antragsrecht dennoch nicht verloren. Auch ein Unternehmen mit nega­tiven Eigenkapital zum 31.12.2019 kann einen Fixkostenzuschuss basierend auf der Fixkostenzuschuss-RL beantragen, insbesondere dann, wenn Maßnahmen bzw. Instru­mente eingesetzt wurden, um die insolvenzrechtliche Überschuldung zu verhindern, wobei nicht jedes Instrument das wirtschaftliche Eigenkapital stärkt. Unter wirtschaftlichem Eigenkapital ist einerseits das bilanzierte Eigenkapital gem. § 224 Abs. 3 A. UGB zu verstehen und darüber weitere Positionen die die Eigenmittel stärken und diesen zurechenbar sind wie bspw. Verbindlichkeiten welche gem. § 67 Abs. 3 IO nach­rangig gestellt werden, ebenso wie atypisch stille Beteiligungen oder sozietäres Genuss­kapital.
 

Als Instrumente zur Verhinderung der insolvenzrechtlichen Überschuldung kommen in Betracht:

  • Qualifizierte Rangrücktrittserklärung: diese stellt ein mögliches Mittel iSd § 67 Abs. 3 IO dar, welche das wirtschaftliche Eigenkapital stärkt, da die zugrundeliegenden Verbindlichkeiten nicht ausgewiesen werden. Ist diese Rangrücktrittserklärung größer als das negative Eigenkapital und kann durch sie erreicht werden, dass nicht mehr als die Hälfte des Stammkapitals verlo­ren ist, kann ein Fixkostenzuschuss in voller Höhe beantragt werden.

  • Patronatserklärung: das wirtschaftliche Bilanzbild ändert sich durch die Ab­gabe einer Patronatserklärung – egal ob befristet oder unbefristet – nicht, wodurch das negative Eigenkapital aus wirtschaftlicher Sicht bestehen bleibt und die Antragsvoraussetzungen grundsätzlich nicht erfüllt sind.

  • Positive Fortbestehensprognose: auch hier ergibt sich keine Änderung des wirtschaftlichen Eigenkapitals, wodurch diese kein mögliches Mittel dar­stellt, damit die UiS-Prüfung negativ ausfällt.
     

Liegt ein UiS vor, kann dennoch ein Fixkostenzuschuss gemäß der De-Minimis VO (VO (EU) 1407/2013) beantragt werden wobei folgende Voraussetzungen und Bedingungen gelten: innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren wurden Zuschüsse und Förderungen von derzeit max. 200TEUR pro Konzernverbund und pro Mitgliedsstaat in Anspruch genommen, wobei grundsätzlich alle Arten von öffentlichen Zuschüssen einzubeziehen sind (zB Kurzarbeit, Come-Back-Beihilfen, Lehrlingsförderungsbeihilfen gem. § 19c BAG aber auch diverse Zuschüsse und Darlehen iSd BEinstG). Erhielten bspw. zwei österreichische Schwestergesellschaften Beihilfen iZm Kurzarbeit iHv 170TEUR, so kann der Fixkostenzuschuss max. noch 30TEUR betragen.


b)    Schadensminderungspflicht 

Als weitere wichtige Voraussetzung vor Antragseinbringung, ist festzustellen, wie das antragstellende Unternehmen seiner Schadensminderungspflicht nachgekommen ist. Die FAQs geben Aufschluss, dass die zumutbaren Maßnahmen aus einer ex-ante Be­trachtung maßgebend sind. Gem. FAQs Punkt B.III.2 sind als „zumutbare Maßnahmen“ bspw. die

  • Auflösung eines Vertragsverhältnisses, wenn dies ohne Risiko eines Rechtsstreits mit unsicherem Ausgang erfolgen kann (zB Kündigung des Vertrags mit Leihpersonal oder Leasingverträge) oder
  • außergerichtliche Einigung

Die Grenze der Zumutbarkeit ist jedenfalls dort zu sehen, wo Vertragsverhandlungen in einem Rechtsstreit enden würden. Außerdem kann man vom antragstellenden Unternehmen wohl nicht erwarten die Betriebsgrundlagen aufzugeben (zB eine Werkstätte bei einer Tischlermeisterei), weswegen es nicht als schädlich einzustufen ist, wenn bspw. die Werkstätten weiterbezahlt werden.

Insbesondere wurde die Schadensminderungspflicht iZm Bestandverträgen in den FAQs genauer geregelt. Es gibt in den FAQs drei Varianten wie mit Geschäftsraummieten umzugehen ist, je nachdem, ob ein einvernehmlich reduzierter Bestandzins, kein einvernehmlich reduzierter Bestandzins und Zahlung unter Vorbehalt bzw. die Bezahlung des vollen Mietzinses ohne Vorbehaltszahlung geleistet wurde.

Praxistipp:

Da die Thematik mit einer möglichen Schadensminderungspflicht sehr umfangreich und komplex ist bzw. auch oftmals Mietverträge mit umfassenden Vertragswerk im Hintergrund stehen, empfehlen wir hier eine Abklärung mit Ihrem Steuerberater, damit auf den konkreten Umstand Bezug genommen werden kann.

 

c)    Aggressive Steuerplanung  

Die Antragstellung ist u.a. auch daran geknüpft, dass das antragstellende Unternehmen in den letzten drei veranlagten Jahren nicht vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG betroffen gewesen sein durfte (Stichwort: keine aggressive Steuerplanung). In die FAQs wurde mittlerweile klarstellend aufgenommen, dass Unternehmen neben der Erfüllung der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG auch ein subjektiver Wille betreffend die aggressive Steuerplanung vorliegen muss: Ein Verhalten, das zwar zur Anwendbarkeit des Abzugsverbots des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG führt, aber in der Steuererklärung entsprechend offengelegt wird, dient nicht der aggressiven Steuerplanung und schließt daher eine Antragsberechtigung nicht aus. Wurde aber bspw. bei einer Außenprüfung festgestellt, dass beim Unternehmen in einem der letzten 3 veranlagten Jahre ein Abzugsverbot iSd § 12 Abs. 1 Z 10 KStG vorliegt, ist die Beantragung des Fixkostenzuschusses verwirkt, da das Unternehmen nicht freiwillig der Offenlegungspflicht nachgekommen ist.
 

d)    Gewinnausschüttungen

Insbesondere steht der Gewährung eines Fixkostenzuschusses im Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 16. März 2021 entgegen:

i.     die Auflösung von Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns, welcher in weiterer Folge ausgeschüttet werden soll,

ii.    die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen,

iii.   der Rückkauf eigener Aktien.

Eine Forderung und damit der Anspruch des Gesellschafters auf die Auszahlung des Bilanzgewinnes des Jahres 2019 entsteht erst mit Beschlussfassung, wodurch ein möglicher Umlaufbeschluss folglich zwischen 16.03.2020 und 16.03.2021 keine Gewinnausschüttung vorsehen darf.

Bsp: Wurde im Juli 2020 die erste Tranche des Fixkostenzuschusses beantragt und ausbezahlt und wird im Anschluss im Oktober 2020 eine Gewinnausschüttung beschlossen, so ist der erhaltene Betrag an die COFAG zurückzubezahlen.

Darüber hinaus ist im Zeitraum zwischen 17. März 2021 und 31. Dezember 2021 eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik des antragstellenden Unternehmens zu verfolgen. Darunter ist laut FAQs C.II.3 eine an die wirtschaftliche Situation des Unternehmens angemessene Politik zu verstehen, welche letztlich wieder im Ermessen des Unternehmens steht. Insbesondere impliziert eine "maßvolle Dividendenpolitik", dass gewährte Zuschüsse bis 31. Dezember 2021 nicht zur Finanzierung der Ausschüttung von Dividenden verwendet werden oder zur Zahlung von Boni der Geschäftsführung.

 

e)    Bonuszahlungen an die Geschäftsführung

Viele Unternehmen sind unsicher wie im Fall von Bonuszahlungen an Mitarbeiter, aber auch Prokuristen bei Erreichen bestimmter Umsatzzielen oder persönlich vereinbarten Zielen umzugehen ist. Punkt 6.1.3. der Fixkostenzuschuss-RL besagt, dass im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen des Inhabers des Unternehmens des Antragstellers bzw. der Organe, Mitarbeiter und wesentlicher Erfüllungsgehilfen so zu bemessen ist, dass an diese keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden. Insbesondere sollen im Jahr 2020 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlungen des vorangegangenen Jahres ausbezahlt werden.

 

Klarstellend findet man in den FAQs Punkt C.II.4, das rechtskräftig entstandene bzw. einklagbare Ansprüche auf Bonuszahlungen vor Kundmachung der VO nicht schädlich sind und eine Antragstellung nicht ausschließen. Auch Bonusauszahlungen nach dem Zeitpunkt der Kundmachung der VO können bei einklagbaren Ansprüchen des Bonusberechtigten aufgrund einer vor dem Zeitpunkt der Kundmachung der VO bereits abgeschlossenen Vereinbarung ausbezahlt werden. Diese Ausführungen lassen den Rückschluss zu, dass variable Bonuszahlungen an Mitarbeitern, die für die Erfüllung bestimmter Aufgaben und Umsatzziele erreicht wurden und die im Dienstvertrag bzw. einer zusätzlichen Vereinbarung geregelt wurden, nicht schädlich sein können. Natürlich ist hierbei jeweils auf die einzelne Vereinbarung abzustellen. Basierend auf gewohn­heitsrechtliche Ansprüche ohne vertragliche Vereinbarung, wird man sich wohl nicht be­rufen können.
 

NPO Fonds – Welche Förderungen gibt seit Juli 2020 noch?

Am 3. Juli 2020 wurde die NPO-FondsRLV erlassen. Ziel dieser Förderung ist es, die durch die Ausbreitung der COVID-19 Krise entstandenen Einnahmenausfälle bei den nach dem Gesetz förderbaren Organisationen iSd § 4 NPO-RL gemildert werden. Der Gesamtrahmen der Unterstützungsleistungen ist aktuell jedoch mit EUR 700 Millionen begrenzt. Auf die Gewährung der Förderung besteht allerdings kein Rechtsanspruch und diese erfolgt auch nur nach Maßgabe der Budgetmittel.

 

Wer ist antragsberechtigt?

  • Steuerliche gemeinnützige Organisationen iSd §§ 34 - 47 BAO
  • Freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände
  • Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften
  • Beteiligungsorganisationen, i.e. Rechtsträger, an denen die zuvor genannten Einrichtungen, mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50% beteiligt sind

Explizit ausgenommen von der Antragstellung sind die in § 5 NPO RL genannten Orga­nisationen, worunter politische Parteien, Kapital- und Personengesellschaften von Bund, Länder und Gemeinden, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 50% der Anteile bzw. des Grund- oder Stammkapitals halten sowie Rechtsträger des Finanzsektors zu verste­hen sind.
 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Zuschüsse dürfen nur beantragt und gewährt werden, wenn nachstehende Vorausset­zungen kumulativ erfüllt sind (vgl. § 4 Abs. 4 NPO RL):

  • die Tätigkeiten der förderbaren Organisation werden mit Ausnahme von Ent­wicklungshilfe in Österreich gesetzt.
  • die Organisation wurde spätestens mit 10.03.2020 errichtet
  • der Sitz liegt in Österreich
  • die förderbare Organisation ist durch einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Einnahmenausfall beeinträchtigt
  • die förderbare Organisation darf zum 10.3.2020 nicht materiell insolvent gewesen sein (Zahlungsunfähig bzw. Überschuldung iSd §§ 66 und 67 IO)
  • über die förderbare Organisation dürfen in den letzten fünf Jahren keine rechtskräftigen Finanzstrafen (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder Verbandsgeldbußen verhängt worden sein
  • die förderbare Organisation hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch die Förderung zu deckenden Kosten zu reduzieren (Schadensminde­rungspflicht)
     

Wie hoch kann der Zuschuss ausfallen und woran bemisst er sich?

Die Zuschusshöhe ist aktuell mit max. 2,4 Mio. EUR gedeckelt, wobei der Zuschuss der Summe aus den förderfähigen Kosten und des Struktursicherungsbeitrags ent­spricht, wenn die Summe 3TEUR nicht übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, so erhält das Unternehmen einen Zuschuss, der höchstens dem Einnah­menausfall entspricht.

Bsp 1: Ein gemeinnütziger Verein kann förderbare Kosten von 100TEUR nachweisen, der Einnahmenausfall beträgt jedoch nur 70TEUR, wodurch der Zuschuss max. 70TEUR be­tragen kann.

Bsp 2: Ein gemeinnütziger Verein kann zwar förderbare Kosten von 10TEUR nachweisen und der Einnahmenausfall beträgt jedoch 20TEUR. In diesem Fall ist die Zuschusshöhe mit 10k beschränkt.

Bsp 3: Ein gemeinnütziger Verein kann keine förderbaren Kosten nachweisen, jedoch den Einnahmenausfall. Hier steht ein Zuschuss von 3TEUR zu.
 

Wie berechnet sich der Einnahmenausfall?

Im Regelfall errechnet sich dieser wie folgt: Differenz zwischen den Einnahmen der ersten 3 Quartale 2019 und den Einnahmen der ersten 3 Quartale 2020. Sollten die Einnahmen 2019 jedoch ungewöhnlich niedrig gewesen sein, errechnet sich der Einnahmenausfall aus der Differenz zwischen den durchschnittlichen Einnahmen der ersten 3. Quartale 2018/2019 und den Einnahmen der ersten 3 Quartale 2020.
 

Welche Bemessungsgrundlage ist den Fixkosten zugrunde zu legen?

Die Bemessungsgrundlage von den förderbaren Kosten gliedert sich in die nachstehen­den elf Kategorien, welche im Zeitraum 1.4.2020 bis 30.9.2020 angefallen sind, wobei sie als betriebsnotwendig eingestuft werden müssen:

  • notwendige Zahlungsverpflichtungen für Miete und Pacht
  • betriebsnotwendige Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen und Finanzierungskostenanteile von Leasingraten aus Verträgen, die vor dem 10.03.2020 geschlossen wurden
  • nicht das Personal betreffende betriebsnotwendige vertragliche Zahlungsver­pflichtungen insbesondere Buchhaltungskosten, Kosten für Lohnverrech­nung, Jahresabschlusskosten, etc.
  • Kosten für die Bestätigung der förderfähigen Kosten durch Wirtschaftstreu­händer
  • betriebsnotwendige Lizenzkosten, die nicht an ein verbundenes Unternehmen bezahlt werden
  • Zahlungen für Strom, Gas und Telekommunikation, Reinigungskosten und Betriebskosten von Liegenschaften (z.B. Abwasser- und Abfallentsorgung)
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Wertes verloren haben und tatsächlich feststeht
  • Personalkosten von gemäß Behinderteneinstellungsgesetz nicht kündbaren und nicht für die Kurzarbeit bestimmbaren Dienstnehmern, soweit sie nicht durch direkte Zahlungen von Gebietskörperschaften abgedeckt werden
  • Sonstige notwendig gewordene betriebliche Aufwendungen (z.B. Aufwendungen für Desinfektionsmittel, Schutzausrüstung), sofern diese nicht das Personal betreffen und unmittelbar durch COVID-19 indiziert wurde.
  • Aufwendungen, die einer Veranstaltung zugerechnet werden, die auf Grund von COVID-19 nicht stattfinden konnte. Diese sind jedoch nur dann förderfähig, wenn sie bereits vor dem 10.03.2020 entstanden sind

Darüber hinaus enthalten die FAQs eine Aufzählung, welche Kosten nicht förderbar sind: <link npo-fonds.at/faqs/&gt;https://npo-fonds.at/faqs/



</link>

Wie erfolgt die Antragstellung?

Förderbare Organisationen müssen sich auf der Webseite www.npo-fonds.at registrieren (Name und die E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners) und können dann den Antrag stellen. Anträge dürfen ausschließlich digital erfolgen und sind bis spätestens 31.12.2020 einzubringen. Bitte beachten Sie, dass bei Antragstellung vor dem 30.09.2020 die Auszahlung grund­sätzlich in zwei Tranchen erfolgt. Darüber hinaus muss jede antragstellende Organisation, die bis 30.09.2020 den Antrag stellt hat, eine Abrechnung zwischen 01.10.2020 und 31.12.2020 einreichen.

 

Welche Verpflichtungen sind einzuhalten, wenn ein Zuschuss beantragt wird?

Die Organisation übernimmt mit der Beantragung auch gewisse Verpflichtungen. So nimmt die antragstellende Organisation besonders darauf Bedacht, dass Arbeitsplätze bspw. durch Kurzarbeit erhalten bleiben (ähnlich der Fixkostenzuschuss-RL), ebenso werden alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt, dass Einnahmen erzielt werden. Darüber hinaus verpflichtet sich die Organisation, dass ab sofort an Organe, Mitarbeiter, wesentliche Erfüllungsgehilfen, etc. keine unangemessenen Entgelte oder Zuwendungen bezahlt werden. Die Förderung wird zudem nicht für Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer genutzt und die ausbezahlten Boni betragen höchstens 50% der Boni des Vorjahres. § 14 der Richtlinie normiert abschließend zudem, dass die Förderungen auch nicht zum Rückkauf eigener Aktien verwendet werden dürfen und die Auflösung von Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns ist ebenso unzulässig.

 

Für weitere Informationen oder Fragen zum Fixkostenzuschuss 2020 oder NPO-Fonds stehen Ihnen - neben Ihrem gewohnten Betreuungsteam - zur Verfügung:

  • StB Mag. (FH) Michael Kern, LL.M.
    Tel.: 01/24721-304;  e-Mail: michael.kern@steuer-service.at
  • StB Birgit Marchhart, M.A.
    Tel.: 01/24721-320;  e-Mail: birgit.marchhart@steuer-service.at
  • Claudia Pranckl, LL.M. (WU)
    Tel.: 01/24721-466; e-Mail: claudia.pranckl@steuer-service.at