Die Grippewelle steht unmittelbar bevor…

… und damit die Frage, wie die vom Dienstgeber übernommenen Kosten einer Grippeimpfung rechtlich zu behandeln sind.

 

Lohnsteuer:

Rz 77a der Lohnsteuerrichtlinie 2002 normiert dahingehend auszugsweise Nachfolgendes:

[…] Zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderungen und präventive Maßnahmen sind nur dann steuerfreie Vorteile, soweit diese Maßnahmen vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sind.

Um zielgerichtet zu sein, haben alle Angebote ein im Vorfeld definiertes Ziel (zB Raucherstopp, Gewichtsnormalisierung usw.) zu verfolgen. Als wirkungsorientiert kann ein Angebot nur gelten, wenn seine Wirksamkeit wissenschaftlich belegt ist. Von einer Wirkungsorientierung ist zudem nur dann auszugehen, wenn der Anbieter zur konkreten Leistungserbringung qualifiziert und berechtigt ist. Die Zuwendungen sind vom Arbeitgeber direkt mit dem qualifizierten Anbieter abzurechnen.

Impfungen sind jedenfalls steuerfrei.

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist die Gewährung des Vorteils an alle Arbeitnehmer oder einer Gruppe von Arbeitnehmern. […]

 

Sozialversicherung:

Die vom Dienstgeber übernommene Kostenübernahme für eine Grippeimpfung stellt eine freiwillige soziale Zuwendung gemäß § 49 Abs. 3 Z 11 lit b ASVG dar und ist somit beitragsfrei.

 

Gehaltsnebenkosten:

Die Kostenübernahme für die Grippeimpfung ist DB-, DZ-, kommunalsteuerfrei. Zudem fallen keine BMVG-Beiträge (Abfertigung Neu) an.

 

Überlegenswert für Dienstgeber ist somit, ob das Anbieten einer kostenlosen Grippeschutzimpfung im Unternehmen nicht insgesamt vorteilhaft ist, da dadurch dem krankheitsbedingten Ausfall von Mitarbeitern, gerade in der Grippezeit, entgegengewirkt werden kann.

 

Kontakt:

Sie erreichen uns per Mail : <link Office@steuer-service.at>Office@steuer-service.at</link>

 

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