Energiekostenzuschuss II - Start der Voranmeldung

Im Jahr 2022 wurde der Energiekostenzuschuss (EKZ) geschaffen, um die stark gestiegenen Energiekosten abzufedern. Der Energiekostenzuschuss I hat nur die Monate Februar bis Dezember 2022 als förderfähigen Zeitraum umfasst.

Für das Jahr 2023 wurde nun der EKZ II geschaffen. Wir möchten Sie deshalb auf die verpflichtende Voranmeldung für den Energiekostenzuschuss II hinweisen. Die Voranmeldung hat bereits diese Woche, am Montag, 16. Oktober 2023 begonnen und ist bis 2. November 2023 möglich. Es gilt das „first come – first served“ Prinzip.

Beim Energiekostenzuschuss II gibt es einige Neuerungen im Vergleich zum Energiekostenzuschuss I. Einerseits wurden die begünstigten Unternehmen verglichen zum Energiekostenzuschuss I deutlich ausgeweitet, da in mehreren Stufen das Energieintensitätskriterium entfällt, und andererseits sind im neu angekündigten 5-Stufen Fördermodell höhere Förderquoten und Zuschusshöchstbeträge vorgesehen. Auch beim EKZ II gibt es eine verpflichtende Voranmeldung und eine anschließende Antragsphase. Beim EKZ II gibt es eine Erweiterung hinsichtlich der förderfähigen Energieträger. Neben den schon bisher förderfähigen Energieträgern (Strom, Erdgas, Treibstoff, Wärme, Kälte und Dampf) sind in der Basisstufe nun auch Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel förderfähig. Nachdem derzeit die angepasste Förderungsrichtlinie noch nicht vorliegt, bleibt noch abzuwarten, ob es weitere Änderungen geben wird. Die Details, welche hierzu schon bekannt sind, finden Sie im Überblick unterhalb.
 

Kurzüberblick über den Energiekostenzuschuss II

Förderfähige Unternehmen

Förderungsfähig sind bestehende Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind, konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten iSd § 2 UStG sowie Unternehmen, die ein beheizbares Gewächshaus betreiben.
 

Förderfähige Energieträger

In allen Stufen sind Strom, Erdgas und aus Strom oder Erdgas direkt erzeugte Wärme/Kälte förderungsfähig. Im Vergleich zum Energiekostenzuschuss I (Monate Februar 2022 - Dezember 2022) sind im Rahmen des Energiekostenzuschusses II nun auch Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel förderfähige Energieträger in der Basisstufe 1. Für sie gelten dieselben Beantragungsvoraussetzungen wie (bisher) bei Strom und Erdgas. Weiterhin sind Treibstoffe (Benzin und Diesel) nur in der Basisstufe förderungsfähig.
 

Förderungsvoraussetzungen

  • Selbstverpflichtungen zu Energiesparmaßnahmen;
  • Verpflichtungen zum steuerlichen Wohlverhalten;
  • Bonibeschränkung;
  • NEU: Verbot der Ausschüttung von Dividenden (analog zur bereits zu der im COVID-Ausfallbonus bestehenden Formulierung);
  • NEU: Bei Zuschüssen eines Unternehmens, die insgesamt (EKZ 1, EKZ 1 Q4 und EKZ 2) EUR 2 Mio. übersteigen, besteht darüber hinaus die Verpflichtung, bis 1. Jänner 2025 eine Belegschaft zu erhalten, die mindestens 90 Prozent der am 1. Jänner 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente entspricht. Diese Voraussetzung betrifft nur Förderungen der Stufen 3 bis 5.
     

Förderstufen

Stufe 1 - Basisstufe

In Stufe 1 werden Mehrkosten für Strom, Erdgas, Treibstoffe, Wärme & Kälte, Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel mit 50 Prozent der Preisdifferenz zum Vorjahr gefördert. Das Kriterium der Energieintensität entfällt, weshalb beim EKZ II auch Unternehmen antragsberechtigt sein können, bei denen die Voraussetzungen beim EKZ I nicht erfüllt waren. Die Zuschussuntergrenze beträgt 1.500 Euro pro Förderungsperiode und die Zuschussobergrenze beträgt 2.000.000 Euro (kumuliert über alle Antragsphasen von EKZ 1 und EKZ 2).

Für alle Stufen ist ein Betriebsverlust oder eine Absenkung des EBITDA um 40 Prozent zum selben Zeitraum des Vergleichszeitraum 2021 erforderlich. In Stufe 1 gilt dieses Kriterium jedoch erst ab einer Zuschusshöhe von 250.000 Euro (125.000 Euro pro Förderperiode).
 

Stufe 2

Für den Zuschuss in Stufe 2 müssen sich die Preise für Strom, Erdgas sowie Wärme und Kälte nun nicht mehr verdoppelt haben, sondern ist eine Steigerung um den Faktor 1,5 nötig. In diesem Fall werden bis zu 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs mit maximal 50 Prozent gefördert. In Stufe 2 entfällt ebenfalls das Kriterium der Energieintensität. Die maximale Förderhöhe beträgt hier 4 Millionen Euro.
 

Stufe 3

Hier sind maximale Zuschüsse von 4 bis zu 50 Millionen Euro möglich und die Förderintensität der Mehrkosten beträgt 65 Prozent. Das Kriterium der Energieintensität ist für Zuschüsse der Berechnungsstufen 3 und 4 erforderlich. Energieintensiv sind Unternehmen, bei denen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten im Kalenderjahr 2021 auf mindestens 3,0 % oder im Zeitraum 1. Juni 2022 bis 30. Juni 2022 auf mindestens 6,0% des Produktionswertes belaufen.
 

Stufe 4

In Stufe 4 können nur besonders betroffene, wie beispielsweise Stahlhersteller, unterstützt werden. Hier sind maximale Zuschüsse von 50 bis zu 150 Millionen Euro möglich und die Förderintensität der Mehrkosten beträgt 80 Prozent.
 

Stufe 5

In der neu hinzugekommenen Berechnungsstufe 5 können nicht energieintensive Unternehmen für über die Berechnungsstufe 2 hinausgehende Zuschusshöhen bis maximal EUR 100 Millionen, in den Energiearten Strom, Erdgas sowie aus Strom und Erdgas direkt produzierte Wärme/Kälte gefördert werden. Die Förderintensität der Mehrkosten beträgt 40 Prozent.
 

Förderfähiger Zeitraum

Der förderfähige Zeitraum ist 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023.
 

Anmeldung und Antragstellung

Die Voranmeldungsphase beginnt am 16. Oktober 2023 und endet am 02. November 2023. Wir empfehlen Ihnen zu den üblichen Geschäftszeiten den aws Fördermanager unter foerdermanager.aws.at aufzurufen. Die Voranmeldung kann auch ohne Account für den aws Fördermanager abgeschickt werden. Gerne können auch wir die Voranmeldung für Sie durchführen, falls Sie das wünschen. Diesbezüglich bitten wir um eine ehestmögliche Rückmeldung. Die anschließende Antragsphase wird in zwei Zeiträumen erfolgen. Die erste Antragsphase für den Zeitraum Jänner bis Juni 2023 startet am 9. November. Die zweite Antragsphase für den Zeitraum Juli bis Dezember 2023 ist für das Q1 2024 (Februar/März 2024) vorgesehen. Eine erfolgreich durchgeführte Voranmeldung gilt für beide Förderungsperioden. Es ist keine gesonderte Voranmeldung für die zweite Förderungsperiode erforderlich.

Folgende Informationen sind für die Voranmeldung über den aws Fördermanager notwendig:

  • Informationen zum/zur Förderungswerber/in (Firmenname, Rechtsform, KUR, gegebenenfalls Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl bei unternehmerisch tätigen Vereinen)
  • Kontaktdaten der vertretungsbefugten Person(en)
  • Die für den Antragsprozess maßgebliche E-Mail-Adresse (Angabe einer zweiten Person möglich)

Auf Basis der Reihenfolge der eingelangten Voranmeldungen („first come – first served“) wird Ihnen ein bestimmter Zeitraum für die Durchführung der anschließenden Antragstellung zugewiesen. Innerhalb dieses Zeitraumes hat verpflichtend die formale Antragstellung für den Energiekostenzuschuss II zu erfolgen. Außerhalb dieses Zeitraumes ist keine Antragstellung möglich. Das verfügbare Förderungsbudget wird in der Reihenfolge der vollständig eingebrachten Anträge vergeben.
 

Förderrichtlinie

Die angepasste Förderrichtlinie, die die konkreten Details zum Energiekostenzuschuss II enthalten wird, liegt derzeit noch nicht vor. Es bleibt deshalb noch abzuwarten, ob darin noch weitere Änderungen enthalten sind. Unternehmen, die von Energiemehrkosten betroffen sind und die Antragsvoraussetzungen erfüllen, sollen sich jedoch für den Energiekostenzuschuss II voranmelden, auch wenn die Details der Berechnung noch unklar sind.
 

Was nun?

Wenn Sie davon ausgehen, dass Ihr Unternehmen die Voraussetzungen für den Energiekostenzuschuss II erfüllt, empfehlen wir die Voranmeldung so schnell wie möglich vorzunehmen. Die Voranmeldung dauert nur wenige Minuten und ist über den aws Fördermanager möglich. Wir empfehlen Ihnen aufgrund der für eine Antragstellung verpflichtend erforderlichen Voranmeldung diese prinzipiell vorzunehmen, um sich die Möglichkeit einer Antragstellung offen zu halten. Falls wir die Voranmeldung für Sie vornehmen sollen, bitten wir um ehestmögliche Rückmeldung. Insofern die Voranmeldung Ihrerseits durchgeführt wird, ersuchen wir Sie anschließend um ehestmögliche Kontaktaufnahme mit uns, damit wir die entsprechenden Berechnungen und Bestätigungen für die Antragstellung zeitnah vorbereiten können.

Gerne informieren wir Sie über die laufenden Entwicklungen zum Energiekostenzuschuss II.

Bei Rückfragen stehen Ihnen die unten angeführten Ansprechpartner bzw Ihr bekanntes Beraterteam gerne zur Verfügung:

  • StB Mag. (FH) Michael Kern, LL.M.

         Tel.: 01/24721-304;    E-Mail: michael.kern(at)steuer-service.at

  • StB Mariola Furtak, MSc (WU)

          Tel.: 01/24721-455;    E-Mail: mariola.furtak(at)steuer-service.at

  • Lukas Nussbaumer, BSc (WU) LL.B. (WU)

          Tel.: 01/24721-408;    E-Mail: lukas.nussbaumer@steuer-service.at