Energiekostenzuschuss

Wie Sie den Medien entnehmen konnten, setzt die Regierung zur Abfederung der gestiegenen Energiekosten auf eine neue Fördermaßnahme, den Energiekostenzuschuss.

Die Genehmigung der Förderungsrichtlinien zum Energiekostenzuschuss durch die EU-Kommission ist noch ausständig, allerdings hat die AWS nun ein Info-Paket zu dieser Förderung veröffentlicht. Die Details, welche hierzu schon bekannt sind, finden Sie im Überblick unterhalb.

 

Kurzüberblick über den Energiekostenzuschuss

 

Förderfähige Unternehmen

Gefördert werden sollen die Energiekosten von energieintensiven, gewerblichen, industriellen und gemeinnützigen Unternehmen aller Größen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich.

 

Hinsichtlich der zu erfüllenden Voraussetzungen wird zwischen folgenden zwei Gruppen von Unternehmen unterschieden:

 

Unternehmen mit mehr als EUR 700.000,00 Jahresumsatz:

-  Die Förderung wird in 4 Stufen angeboten. Der Zuschuss muss EUR 2.000,00 übersteigen.

- Diese Unternehmen müssen das Kriterium „energieintensiv“ mittels einer Feststellung durch ihre Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung bzw Bilanzbuchhaltung nachweisen

I. Die Energiekosten müssen mindestens 3 Prozent des „Umsatzes/Produktionswertes“ ausmachen. Dies gilt für die Basisstufe 1.

II. Bei Stufe 2, 3 und 4 gelten Unternehmen auch dann als energieintensiv, wenn die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5% des Mehrwertes beträgt.

 

Unternehmen mit maximal EUR 700.000,00 Jahresumsatz:

- Kriterium „energieintensiv“ muss nicht erfüllt werden.

- Es gilt eine Untergrenze: der Zuschuss muss EUR 2.000,00 übersteigen.

- Für Unternehmen, die diese Untergrenze unterschreiten, wird zurzeit ein gesondertes Modell von der Bundesregierung erarbeitet.

 

Der Produktionswert wird anhand der folgenden Formel ermittelt:

I.  Umsatz (inkl. unmittelbar an den Preis des Erzeugnisses geknüpfte Subventionen)

II. +/- Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbene Waren und Dienstleistungen

III. - Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf.

 

Als Mehrwert gilt der gemäß Mehrwertsteuerrecht steuerbare Gesamtumsatz einschließlich der Exportverkäufe abzüglich des gesamten mehrwertsteuerbaren Ankaufs einschließlich der Einfuhren.

 

Die nationalen Energiesteuern umfassen die Erdgasabgabe für Erdgas, Biogas und Wasserstoff (als Kraftstoff), die Elektrizitätsabgabe für Strom und die Mineralölsteuer für Flüssiggas.

 

Die Erfüllung des Energieintensitätskriteriums ist anhand des letzten verfügbaren Jahresabschlusses nachzuweisen, bei Einnahmen-/Ausgabenrechnungen mit einer vereinfachten Berechnung. Bei Stufe 1 kann auch alternativ mit Werten aus dem Zeitraum von 1. Februar bis 30. September 2022 gerechnet werden.

 

Ausgeschlossene Unternehmen

Nicht anspruchsberechtigt sind energieproduzierende oder mineralölverarbeitende Unternehmen, Unternehmen aus dem Bereich Banken- und Finanzierungswesen, Unternehmen der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion sowie Unternehmen, die gemäß volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung als staatliche Einheit gelten.

 

Förderzeitraum

Der Förderzeitraum umfasst die Periode vom 1. Februar bis zum 30. September 2022.

 

Förderfähige Kosten

Gefördert werden die Kosten für Strom, Erdgas und die Kosten für Treibstoffe (nur in Basis-Stufe 1).

 

Antragsstellung

Die Förderabwicklung wird durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) erfolgen.

 

Bereits ab 7. November 2022 können sich Unternehmen im aws Fördermanager für den Energiekostenzuschuss voranmelden. Die Voranmeldung erfordert nur wenige Stammdaten und ist für die Antragsstellung verpflichtend.

Möglich ist die Anmeldung bis 21. November 2022. Ab welcher Uhrzeit die Voranmeldung am 7. November geöffnet ist, ist derzeit noch unklar.

 

Da zurzeit noch unklar ist, ob die Voranmeldung für Unternehmen etwa auch durch einen Steuerberater bzw Wirtschaftsprüfer durchgeführt werden kann, empfehlen wir die Voranmeldung für Ihr(e) Unternehmen selbst durchzuführen.

 

Folgende Informationen sind laut aws für die Voranmeldung notwendig:

- allgemeinen Unternehmensdaten (Firmenname, Adresse),

- Kontaktdaten der vertretungsbefugten Person(en)

- E-Mailadresse(n), die für den Antragsprozess maßgeblich sind (Angabe einer zweiten Person möglich)

- Angabe, ob der Umsatz des letztverfügbaren Jahresabschlusses EUR 700.000,- überschritten hat. Bei einem Umsatz von mehr als EUR 700.000,- muss bekannt angegeben werden, ob es sich voraussichtlich um ein energieintensives Unternehmen handelt.

 

Auf Basis der Reihenfolge der eingelangten Voranmeldungen („first come – first served“) wird Ihnen ein bestimmter Zeitraum für die Durchführung der eigentlichen Antragstellung zugewiesen. Innerhalb dieses Zeitraumes hat verpflichtend die formale Antragstellung für den Energiekostenzuschuss zu erfolgen. Außerhalb dieses Zeitraumes ist keine Antragstellung möglich. Die ersten Zeiträume für die Durchführung der Antragstellung sollen beginnend ab 22. November 2022 vergeben werden und jeweils nur eine Woche dauern.

 

Die Reihenfolge des Einlangens der vollständig eingebrachten Anträge ist für die Vergabe der Zuschussmittel, für welche ein Förderbudget iHv insgesamt 1,3 Mrd. Euro vorgesehen ist, maßgeblich („first come – first served“).

 

Nach der Voranmeldung ersuchen wir um ehestmögliche Kontaktaufnahme mit uns, um notwendige Bestätigungen bzw „Feststellungen“ fristgerecht abstimmen zu können.

 

Auflagen und Bedingungen

Der Erhalt des Energiekostenzuschusses ist an bestimmte Bedingungen gebunden. So wird es etwa konkrete Auflagen zum Energiesparen geben (z.B. umzusetzende Energiesparmaßnahmen bei der Beleuchtung und Heizung im Außenbereich bis 31. März 2023, keine dauerhaft geöffneten Türen von Geschäften, die öffentlich zugänglich sind und dergleichen). Weiters sollen Managerboni für 2022 max. 50 % der Vorjahresboni betragen dürfen. Ab Stufe 3 ist auch ein Energieaudit oder zertifiziertes Energie- und Umweltmanagementsystem notwendig.

 

Förderrichtlinie

Die Förderrichtlinie, die die konkreten Details zum Energiekostenzuschuss enthalten wird, wurde derzeit noch nicht veröffentlicht, da die Genehmigung der EU-Kommission noch ausständig ist. Diese soll laut Ankündigung vom 2.11.2022 in den nächsten Tagen vorliegen.

 

Stufensystem

 

Die Abwicklung des Energiekostenzuschusses ist in vier Bonusstufen geplant.

 

Bonusstufe 1

In dieser Stufe sollen die Kosten für Strom, Erdgas und Treibstoffe gefördert werden, wobei lediglich die Preisdifferenz zum Durchschnittswerte des Jahres 2021 mit 30 % gefördert wird. Die Förderhöhe beträgt pro Unternehmen maximal EUR 400.000,00. Treibstoffe werden nur in der Stufe 1 gefördert und die Förderuntergrenze beträgt EUR 2.000,00.

 

Bonusstufe 2

In die Bonusstufe II fallen Unternehmen, deren Preise für Strom und Erdgas sich zum Vergleichsmonat des Vorjahres verdoppelt haben, wobei der Verbrauch mit 70% des Wertes im jeweiligen Vergleichsmonat des Vorjahres begrenzt ist. Die förderungsfähigen Mehrkosten ergeben sich aus der Differenz der Monatspreise 2022 und dem Doppelten des Durchschnittspreises im Vergleichszeitraum (Jänner bis Dezember 2021), multipliziert mit dem jeweiligen Monatsverbrauch im Förderzeitraum. Die Förderung deckt 30% hiervon ab. Die maximale Förderung pro Unternehmen beträgt EUR 2 Mio.

 

Bonusstufe 3

Ab Stufe 3 müssen Unternehmen für einen Zuschuss von 50% zudem zusätzlich im jeweiligen Förderungsmonat einen Betriebsverlust (negatives EBITDA) vorweisen. Die Förderungsfähigen Kosten müssen sich auf mindestens 50% des Betriebsverlustes im jeweiligen Monat belaufen. Zudem ist der Zuschuss mit 80% des Betriebsverlustes im förderungsfähigen Zeitraum (Februar bis September 2022) begrenzt. Die Zuschusshöhe liegt zwischen EUR 2 Mio. und 25. Mio. 

 

Bonusstufe 4

Dieser Stufe sind ausschließlich Unternehmen bestimmter Branchen (z.B. Stahlhersteller) zuzuordnen. Die Förderhöhe beträgt max. 70% und die Berechnung entspricht der Stufe 3. Diese Unternehmen können Zuschüsse bis max. EUR 50 Mio. beantragen.

 

Was nun?

 

Wenn Sie davon ausgehen, dass Ihr Unternehmen die Voraussetzungen für den Energiekostenzuschuss erfüllt, empfehlen wir die Voranmeldung so schnell wie möglich vorzunehmen. Sobald Sie die Voranmeldung durchgeführt haben, ersuchen wir um ehestmögliche Kontaktaufnahme mit uns, damit wir die entsprechenden Berechnungen und Bestätigungen für die Antragstellung zeitnah vorbereiten können.

 

Gerne informieren wir Sie über die laufenden Entwicklungen zum Energiekostenzuschuss.

 

Bei Rückfragen stehen Ihnen die unten angeführten Ansprechpartner bzw Ihr bekanntes Beraterteam gerne zur Verfügung:

 

  • StB Mag. (FH) Michael Kern, LL.M.

Tel.: 01/24721-304;    E-Mail: michael.kern(at)steuer-service.at

 

  • StB Mariola Furtak, MSc

Tel.: 01/24721-455;    E-Mail: mariola.furtak(at)steuer-service.at

 

Alle bisherigen Quick News finden Sie auch auf unserer Website http://www.steuer-service.at/ unter der Rubrik "NEWS".