Ferialarbeiter/angestellter – Ferialpraktikant – Pflichtpraktikant - Volontariat

Das Schul- bzw. Studienjahr neigt sich dem Ende zu und viele Schüler und Studenten haben vor, in den Ferien einer Beschäftigung nachzugehen. Aus diesem Grund möchten wir in diesem Newsletter die wesentlichen Unterschiede zwischen Ferialpraktikanten und Ferialarbeitern bzw. -angestellten und Volontären aufzeigen.

 

1.          Ferialpraktikanten/Ferialangestellte

Schüler und Studenten, die während der Ferienzeit ein Beschäftigungsverhältnis bei deinem Arbeitgeber eingehen, sind im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG als gewöhnliche Arbeitnehmer anzusehen, die somit der Pflichtversicherung unterliegen, da sie in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt tätig werden.

Für diese Dienstverhältnisse gelten somit auch die beim Arbeitgeber anzuwendenden lohngestaltenden Vorschriften (Kollektivverträge).

Dementsprechend sind für diese Arbeitnehmer die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge an den zuständigen Sozialversicherungsträger abzuführen.

Beschäftigungsverhältnisse, die länger als einen Monat andauern, unterliegen somit auch der Betrieblichen Mitarbeitervorsorge.

 

2.          „Echte“ Ferialpraktikanten

Bei den „echten“ Ferialpraktikanten handelt es sich im Schüler und Studenten, welche im Rahmen ihres Lehrplans bzw. Studienordnung vorgeschriebene oder praktische Tätigkeiten verrichten, ohne dafür ein Entgelt zu beziehen. Diese Gruppe ist während der ausgeübten Tätigkeit im Rahmen der Schüler/Studentenunfallversicherung ohne Beitragsleistung des Dienstgebers und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung unfallversichert. Ein „echtes“ Praktikum kann nicht nur während der unterrichtsfreien Zeit, sondern praktisch das ganze Jahr über absolviert werden

 

Die wesentlichen Merkmale sind:

  • Es muss sich um ein fachspezifisches Praktikum handeln
  • Im Mittelpunkt der Tätigkeit seht der Lern- u. Ausbildungszweck
  • Die praktische Tätigkeit im Betrieb dient dem Lern- und Ausbildungszweck des besuchten Schultyps           bzw.    der Studienrichtung
  • Die Dauer des Praktikums richtet sich nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften
  • Der „echte“ Ferialpraktikant erhält keine Geld- und/oder Sachbezüge, bzw. hat keinen diesbezüglichen arbeitsrechtlichen Anspruch
  • Es besteht keinerlei persönliche Arbeitspflicht, keine Eingliederung in die Organisation und keine Weisungsunterworfenheit

 

2.1       Praktikanten im Hotel- und Gastgewerbe

Im Hotel- u. Gastgewerbe gelten jedoch Sonderregelungen. Ein in dieser Branche ausgeübtes „echtes“ Ferialpraktikum begründet immer ein Dienstverhältnis, unterliegt somit dem Kollektivvertrag und es besteht Anspruch auf das kollektivvertragliche Entgelt.

 

2.2       Praktikanten mit Hochschulausbildung bzw. in Ausbildung

Bei Personen, die bereits ein Hochschulstudium abgeschlossen haben und die für ihren zukünftigen Beruf noch eine vorgeschriebene Ausbildung benötigen (zB Rechtspraktikanten, Psychologen in Ausbildung), ist in Analogie zu den Ferialpraktikanten zu prüfen, ob ein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegeben ist.

Praktikanten mit Hochschulausbildung unterliegen jedenfalls der Vollversicherung, auch dann, wenn kein Dienstverhältnis vorliegt oder sie ein Entgelt beziehen, welches unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Eine Anmeldung bei der Sozialversicherung ist zu erstatten. Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse sind nicht zu entrichten.

Wird kein Entgelt bezahlt, ist als Beitragsgrundlage ein täglicher Arbeitsverdienst von EUR 27,49 /monatlich EUR 824,70 heranzuziehen.

    

2.3    Praktikanten in Ausbildung

Darunter fallen Schüler, die in Ausbildung auf Basis folgender Gesetze stehen:

  • Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBI. I Nr. 108/1997
  • Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst
  • Ausbildung zum medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste
  • Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBI. Nr. 460/1992

Wird kein Entgelt bezahlt bzw. besteht kein Anspruch auf Entlohnung, gilt als Beitragsgrundlage jedenfalls der tägliche Betrag in Höhe von
EUR 27,49/monatlich EUR 824,70 heranzuziehen.

Eine geringfügige Beschäftigung ist für diese Praktikanten nicht möglich.

 

3.          Volontariat

Unter Volontären versteht man Personen, die sich ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung theoretisch erworbenen Wissens ohne Arbeitsverpflichtung und ohne Entgelt in einem Betrieb betätigen. Eine Entgeltpflicht besteht nicht. Wird ein Entgelt ausbezahlt, dann liegt jedenfalls ein Dienstverhältnis vor.

 

Wesentliche Merkmale für ein Volontariat:

  • Keine Bindung an eine bestimmte Tätigkeit (auch nicht an betriebliche Arbeitszeiten)
  • Fehlende organisatorische Eingliederung ins Unternehmen
  • Das Ausbildungsverhältnis dient zur praktischen Erweiterung von bereits durch Vor- oder einer abgeschlossenen Ausbildung vorhandenen theoretischen Wissens

Volontäre unterliegen der Unfallversicherung und sind direkt bei der AUVA zur Versicherung zu melden.

 

Für weitere Informationen oder Fragen stehen Ihnen zur Verfügung:

  • Mag. Hannes Buchebner

          Tel.: 01/24721-500;    e-Mail: <link hannes.buchebner@steuer-service.at>hannes.buchebner@steuer-service.at</link>

  • Mag. Elisa-Maria Winterauer

          Tel.: 01/24721-421;    e-Mail: <link elisa-maria.winterauer@steuer-service.at - mail "Opens window for sending email">elisa-maria.winterauer@steuer-service.at</link>