Fixkostenzuschüsse der Phase II

Der Fixkostenzuschuss geht in die Verlängerung…

Jetzt ist es fix. Per Verordnung des Bundesministers für Finanzen wurde die Verlängerung der Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH offiziell bestätigt.  

 

Was ist neu bei dem Fixkostenzuschuss der Phase II (kurz FKZ II)?

Bezugnehmend auf unseren Newsletter vom 15.05.2020 erlauben wir uns Ihnen die wesentlichen Änderungen des FKZ II hier kurz zusammenzufassen:

 

Wer kann einen Antrag stellen (Begünstige Unternehmen)?

Zusätzlich zu den bekannten Voraussetzungen gab es folgende Änderungen bzw. Adaptierungen:

  • Ausübung einer wesentlichen operativen Tätigkeit in Österreich, die in Österreich zu Einkünften gem §§ 21 – 23 EStG führen
  • Einführung eines Maximalbetrages, welcher bei Nichtüberschreitung keinen Ausschlussgrund mehr darstellt:
  • In den letzten drei veranlagten Jahren darf kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der BAO in Höhe von mehr als EUR 100.000,00 pro Veranlagungsperiode vorliegen.
  • Das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000,00 vom Abzugsverbot gem. § 12 Abs. 1 KStG betroffen gewesen sein; Ausnahme: wenn im Zuge der Abgabe der Steuererklärungen der betroffenen Jahre bereits eine diesbezügliche Offenlegung erfolgte, der Betrag hinzugerechnet wurde und der Betrag von EUR 500.000,00 nicht überstiegen wurde.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen nun auch UiS (Unternehmen in Schwierigkeiten) den FKZ II beantragen; u.a. wenn es sich um Klein- oder Kleinstunternehmen handelt, welche keine Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.

Handelt es sich nicht um Klein- oder Kleinstunternehmen, dann kann ein FKZ II beantragt werden, wenn die Summe der dem Unternehmen beziehungsweise den Unternehmen derselben Unternehmensgruppe gewährten De-minimis-Beihilfen in den letzten drei Steuerjahren den Betrag von EUR 200.000,00 nicht überschritten hat;

 

Weitere Ausschlussgründe sind:

  • Unternehmen, welche einen Sitz oder eine Niederlassung in einem auf der Liste der EU der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannten Staaten haben und dort überwiegend Passiveinkünfte iSd §10a Abs 2 KStG erzielen, dürfen keinen FKZ II beantragen.
  • Ausschlüsse auf Grund von rechtskräftigen Finanzstrafen oder Verbandsgeldbußen aufgrund von Vorsatz in den vergangenen fünf Jahren, auch wenn diese über den Unternehmer oder die geschäftsführenden Organe verhängt wurden.

 

Welche Kosten unterliegen der Förderung (Definition der Fixkosten)?

Zu den bereits bekannten qualifizierten Fixkosten, welche bereits im Newsletter vom 15.05.2020 im Detail aufgeführt wurden, gibt es jetzt ein paar erfreuliche Erweiterungen:

  • Absetzung für Abnutzung (AfA) für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, welche unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dienen und vor dem 16.03.2020 angeschafft wurden;
  • Für bewegliche Wirtschaftsgüter, welche die primären Betriebsmittel für die Erzielung der Umsätze darstellen, sich aber nicht im Eigentum des Unternehmens befinden, kann ein Betrag als Fixkosten angesetzt werden, welcher die Höhe der AfA für dieses Wirtschaftsgut beim Eigentümer entspricht. Wichtig hierbei, dass es zu keiner Doppelberücksichtigung durch beiden Unternehmen kommt; dies ist vom den FKZ II beantragenden Unternehmen zu dokumentieren.
  • Leasingraten; wenn jedoch das Unternehmen wirtschaftliches Eigentum an dem Leasingobjekt erwirbt und als Leasingnehmer die AfA oder einen Betrag, welcher der AfA beim Eigentümer entspricht (siehe oben), geltend macht, ist lediglich der Finanzierungskostenanteil der Leasingrate zu berücksichtigen.
  • Aufwendungen für andere Energie- und Heizkosten wurden nun explizit in der Verordnung genannt; für den FKZ I waren Strom und Gas als qualifizierte Fixkosten in der Verordnung aufgelistet, gemäß den FAQs konnten aber bereits für den FKZ I alle Energie- und Beheizungskosten als Fixkosten berücksichtigt werden;
  • Der angemessene Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen wurde genauer definiert. In manchen Fällen kann nun auch die Sozialversicherung des Unternehmers mitberücksichtigt werden. Bei Personengesellschaften kann für jeden Mitunternehmer ein Unternehmerlohn angesetzt werden, außer es handelt sich um einen kapitalistischen Mitunternehmer iSd § 23a EStG.
  • Geschäftsführerbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft bis max. EUR 2.666,67 pro Monat, sofern keine Versicherung nach ASVG vorliegt.
  • Endgültig frustrierte Aufwendungen; Aufwendungen, welche zwischen dem 1.6.2019 und 16.3.2020 konkret als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen im Betrachtungszeitraum angefallen sind, wobei die Umsätze dann aufgrund von COVID nicht realisiert werden konnten; ausgenommen von diesen Aufwendungen sind Rückstellungen und außerplanmäßige Abschreibungen.
  • Betriebliche Lizenzzahlungen, die aufgrund von (direkten) Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen verrechnet werden, stellen auch Fixkosten dar, wenn sie, unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht angemessen und fremdüblich sind.

 

Was ist, wenn ich bereits einen Antrag auf FKZ I gestellt habe?

Die nun neu hinzugekommenen qualifizierten Fixkosten betreffend AfA, Übertragung AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter sowie Leasingraten, welche im für den KFZ I gewählten Betrachtungszeitraum angefallen sind, können als Fixkosten beim Antrag für den FKZ II berücksichtigt werden. Wichtig ist hierbei wieder, dass sichergestellt wird, dass es zu keiner doppelten Berücksichtigung im Gesamtbetrachtungszeitraum kommt. Von den ermittelten Aufwendungen sind bereits geförderte Fixkosten in Abzug zu bringen.

Unternehmen, welche im letztveranlagten Zeitraum weniger als EUR 100.000,00 Umsatz gemäß der Richtlinie erzielt haben und welche die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellen, können (Wahlrecht) auch 30 % des ermittelten Umsatzausfalls pauschal als Fixkosten ansetzen.

 

Betrachtungszeiträume

Betrachtungszeitraum für den FKZ II:

  •  Betrachtungszeitraum für FKZ I endet vor dem 1.7.2020: 3. Quartal und 4. Quartal 2020 werden dem 3. Quartal und 4. Quartal 2019 gegenübergestellt
  • Betrachtungszeitraum für FKZ I endet nach dem 1.7.2020 oder es wurde kein FKZ I beantragt: 4. Quartal 2020 und 1. Quartal 2021 werden dem 4. Quartal 2019 und 1. Quartal 2020 gegenübergestellt

Abweichend von der Quartalsbetrachtung können folgende neun Betrachtungszeiträume analysiert werden, wobei eine Periode von max. sechs Betrachtungszeiträumen, die zeitlich zusammenhängen, gewählt werden kann:

  • Betrachtungszeitraum 1: 16.6.2020 bis 15.7.2020
  • Betrachtungszeitraum 2: 16.7.2020 bis 15.8.2020
  • Betrachtungszeitraum 3: 16.8.2020 bis 15.9.2020
  • Betrachtungszeitraum 4: 16.9.2020 bis 15.10.2020
  • Betrachtungszeitraum 5: 16.10.2020 bis 15.11.2020
  • Betrachtungszeitraum 6: 16.11.2020 bis 15.12.2020
  • Betrachtungszeitraum 7: 16.12.2020 bis 15.1.2021
  • Betrachtungszeitraum 8: 16.1.2021 bis 15.2.2021
  • Betrachtungszeitraum 9: 16.2.2022 bis 15.3.2021

Es darf zu keiner Überschneidung mit dem Betrachtungszeitraum für den FKZ I kommen.

Sofern der Betrachtungszeitraum für den FKZ I vor dem 16.6.2020 geendet hat, so ist mit dem Betrachtungszeitraum 1 fortzufahren. Endet der Betrachtungszeitraum für den FKZ I nach dem 15.6.2020, so ist jener Zeitraum als Beginn zu wählen, welcher direkt daran anschließt. Antragsteller, welche keinen Antrag auf FKZ I gestellt haben, beginnen mit dem Betrachtungszeitraum 4.

 

Abhängigkeit der Förderhöhe vom Ausmaß des Umsatzausfalls

Voraussetzung: Umsatzausfall von mindestens 30 % und ein beantragter FKZ II in Höhe von mindestens EUR 500,00.

Der Prozentsatz der Fixkosten, für welchen ein FKZ II gewährt wird, entspricht dem Prozentsatz des Umsatzausfalls. D.h. erleidet ein Unternehmen einen Umsatzausfall von zB 85%, werden die beantragten Fixkosten ebenfalls zu 85% ersetzt.

Die Bemessungsgrundlage für den Fixkostenzuschuss wird wie folgt ermittelt:

Betrachtungszeitraum für den Umsatzausfall

Bemessungsgrundlage für den FKZ II

3. Q 2020 und 4. Q 2020

Fixkosten vom Zeitraum vom 16.6.2020 bis 15.12.2020

4. Q 2020 und 1. Q 2021

Fixkosten vom Zeitraum vom 16.9.2020 bis 15.03.2021

Betrachtungszeiträume 1 - 9 (max. 6 Betrachtungszeiträume)

Fixkosten der ausgewählten Betrachtungszeiträume 1 – 9 (max. 6 Betrachtungszeiträume)

Der FKZ II pro Unternehmen ist auf max. EUR 5 Mio. begrenzt.

 

Zeitpunkt der Antragsstellung und der Auszahlung

Auch der FKZ II muss bis spätestens 31.8.2021 beantragt werden.

  • Erste Tranche: ab 16.9.2020 zu beantragen; 50 % des voraussichtlichen FKZ II bei bestmöglicher Schätzung des Umsatzausfalls sowie der Fixkosten
  • Zweite Tranche: ab 16.12.2020 zu beantragen; Restbetrag des FKZ II auf Basis qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen; hier können dann auch inhaltliche Korrekturen und Gegenrechnungen vorgenommen werden

 

Bestätigung von Verpflichtungen des Antragstellers im Antrag

Die Vorgaben zur Bestätigung der Daten entspricht jener des FKZ I. Neu hinzugekommen ist die Ausnahme, dass bei einer Pauschalierung der Fixkosten nur die Umsatzausfälle zu bestätigen sind.

Die betragliche Beschränkung von Bonuszahlungen an Vorstände und Geschäftsführer wurde bis in das Jahr 2021 ausgeweitet. Das Verbot der Auflösung von Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinnes wurde hingegen gestrichen.

 

Antragsprüfung und Entscheidung

Die COFAG ist berechtigt, bei nicht den Richtlinien konformer Beantragung und Berechnung des Auszahlungsbetrages, einen rechtskonform berechneten Betrag auszuzahlen.

 

Nachträgliche Prüfung der Zuschüsse und Rückzahlung

Bei Zuschüssen über EUR 2,5 Mio. ist jedenfalls eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Eine Rückforderung gewährter Zuschüsse kann in folgenden Fällen zum Tragen kommen:

  • Die nachträgliche Prüfung hat ergeben, dass der tatsächliche Umsatzausfall um mehr als 3 % geringer ist, als der der Berechnung vom FKZ II zugrunde gelegte Umsatzausfall oder
  • der tatsächliche Umsatzausfall liegt unter 30 %.

 

Für weitere Informationen oder Fragen zu den Fixkostenzuschüssen stehen Ihnen - neben Ihrem gewohnten Betreuungsteam - zur Verfügung:

  • StB Mag. (FH) Michael Kern, LL.M.

         Tel.: 01/24721-304; e-Mail: <link michael.kern@steuer-service.at>michael.kern@steuer-service.at</link>

  • StB Mariola Agnieszka Furtak, MSc

          Tel.: 01/24721-455; e-Mail: <link mariola.furtak@steuer-service.at>mariola.furtak@steuer-service.at</link>

  • Claudia Pranckl, LL.M., BSc         

          Tel.: 01/24721-466; e-Mail: <link claudia.pranckl@steuer-service.at>claudia.pranckl@steuer-service.at</link>