Fixkostenzuschuss 800.000: Seit 23. November ist Antragstellung möglich!

Am 14. November 2020 wurde der neuerliche harte Lockdown von der Bundesregierung verkündet, durch welchen u.a. ein Schließen des Handels notwendig wurde. Da viele Unternehmen nunmehr wieder besonders stark von der COVID-19-Pandemie betroffen sind, wurde von der Regierung der Fixkostenzuschuss 800.000 (kurz: FKZ 800.000) beschlos­sen. Dieser soll den Unternehmen zusätzliche Liquidität zur Verfügung stellen und rasch eine erste Hilfe bieten.

Sollten Sie und Ihr Unternehmen einen COVID-19 bedingten Umsatzrückgang von mind. 30% haben, fasst Ihnen der vorliegende Newsletter die wesentlichen Eckpunkte und Voraussetzungen zusammen. Zur Klärung weiterer Details stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

Wer ist antragsberechtigt?

Der FKZ 800.000 kann von all jenen Unternehmen beantragt werden, die Sitz oder Betriebsstätte in Österreich haben, wobei auch die operative Tätigkeit im Inland auszu­üben ist (Einkünfte gem. §§ 21, 22 oder 23 EStG). Zusätzlich müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • COVID-19 bedingt gibt es einen Umsatzrückgang im ausgewählten Betrach­tungszeitraum von mindestens 30%.
  • In den letzten drei veranlagten Jahren darf kein rechtskräftig festgestellter Miss­brauch iSd § 22 BAO vorliegen (mit Änderung der BMG von mind. 100 TEUR).
  • In den letzten fünf veranlagten Jahren dürfen insgesamt nicht mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG betroffen gewesen sein. Wurde dieser Umstand bei Abgabe der Steuererklärung bereits offengelegt, erhöht sich der maßgebliche Betrag pro betroffenem Jahr auf EUR 500.000.
  • Das Unternehmen darf keinen Sitz oder keine Niederlassung in einem Staat haben, der von der EU als nicht kooperativ eingestuft wird, sofern in diesem ab 31.12.2018 überwiegend Passiveinkünfte iSd § 10a Abs. 2 KStG erzielt werden.
  • In den letzten fünf Jahren vor Antragstellung darf keine rechtskräftige Finanz­strafe verhängt worden sein (mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten oder wenn die Strafe TEUR 10 nicht überstiegen hat).
  • Es darf im Zeitpunkt der Antragstellung weder ein Insolvenzverfahren anhängig sein, noch dürfen die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen erfüllt werden.
  • Es wurden einnahmen- und ausgabenseitig schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt, um die zu deckenden Fixkosten zu reduzieren.

Darüber hinaus legt die Richtlinie fest, dass beaufsichtigte Rechtsträger des Finanz­sektors, Unternehmen die im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen, Non-Profit-Organisationen und neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16.09.2020 keine Umsätze erzielt haben, nicht antragsberechtigt sind. Auch sollen Unternehmen von der Beantragung ausgeschlossen werden, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben (Ausnahme: Fortbestand des Unternehmens wäre anders nicht möglich und die Inanspruchnahme von Kurzarbeit wäre nachteilig).

 

Wie hoch kann der Fixkostenzuschuss ausfallen?

Der FKZ 800.000 wird ab einem Umsatzrückgang von mind. 30% aliquot gewährt, wodurch bspw. bei einem Umsatzausfall von 50% auch 50% der Fixkosten ersetzt werden und bei einem 90%igen Rückgang 90% der Fixkosten. Zudem muss der FKZ 800.000 einen Betrag von mind. EUR 500 umfassen.

Der FKZ kann nach zwei Arten berechnet werden:

  • Betrugen die Umsätze im letztveranlagten Jahr weniger als EUR 120.000, kann der FKZ in pauschalierter Form ermittelt werden, sofern der FKZ max. EUR 36.000 beträgt. Hierbei sind die Fixkosten mit 30% des ermittelten Umsatzausfalls anzusetzen.
  • Ist die Pauschalierung nicht möglich, hat der Antragsteller den FKZ anhand der in den Betrachtungszeiträumen angefallenen Fixkosten zu ermitteln. Dabei entspricht der prozentuelle Umsatzausfall dem Ersatz der Fixkosten.

Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass der FKZ jedenfalls mit EUR 800.000 pro Unternehmen gedeckelt ist und von diesem Betrag bereits ausgezahlte oder verbind­lich zugesagte Förderungen des befristeten Beihilfenrahmens in Abzug zu bringen sind. Unter diese Beihilfen fallen u.a. ein gewährter Lockdown-Umsatzersatz, aber auch aufrechte Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID19-Krise, die von der aws oder der ÖHT übernommen wurden. Zudem sind Zuwendungen von Bundesländern oder Gemeinden abzurechnen. Eventuelle Fixkostenzuschüsse der Phase I reduzieren den Förderrahmen jedoch nicht.

Gerne möchten wir darauf hinweisen, dass ein Unternehmen, das sich zum 31.12.2019 in Schwierigkeiten befindet (UiS), grundsätzlich nicht antragsberechtigt ist. Dies je­doch nur theoretisch, da jedenfalls ein Zuschuss beantragt werden kann, die Höhe aber nach der De-minimis Verordnung mit max. EUR 200.000 Zuschuss der öffentlichen Hand in den letzten drei Jahren begrenzt ist. Handelt es sich bei dem Antragsteller zudem um ein Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU Definition des Anhangs I zur AGVO, kann jedenfalls ein FKZ 800.000 mit einem Höchst­betrag von EUR 800.000 beantragt werden (vgl. Punkt 3.1.9 der Richtlinie).

 

Wie ist der Umsatzrückgang zu berechnen?

Grundsätzlich ist bei der Berechnung des Umsatzrückgangs von den maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlösen lt. Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung auszugehen. Bei der Beantragung der ersten Tranche (von 23.11.2020 bis inkl. 30.06.2021 möglich) sind jedoch die Umsatzerlöse lt. Umsatzsteuergesetz heran­zuziehen. Der Umsatzausfall ergibt sich in weiterer Folge aus der Differenz zwischen der Summe der Umsätze in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen und der Summe der Umsätze der jeweils als Vergleichszeitraum herangezogenen Monate des Jahres 2019.

Bei der Berechnung selbst kann der Unternehmer bis zu maximal zehn Betrachtungs­zeiträume auswählen, welche mit 16.09.2020 beginnen und mit Juni 2021 enden können. Dem Unternehmen steht es dabei frei einen komplett durchgängigen Zeitraum auszuwählen oder zwei getrennte Zeiträume, die zwar in sich zusammenhängen aber max. durch eine einmalige Lücke unterbrochen werden.

Bitte beachten Sie, dass für November 2020 kein FKZ 800.000 beantragt werden kann, wenn für den gesamten Betrachtungszeitraum ein Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen wird. Falls Sie jedoch nur für Teile des ausgewählten Betrachtungszeitraums einen Lockdown-Umsatzersatz beantragt haben, ist der Antrag eines FKZ 800.000 für diesen Zeitraum zwar zulässig, die berechnete Betrag ist jedoch entsprechend zu kür­zen.

 

 

Welche Fixkosten können bezuschusst werden?

Fixkosten im Sinne der zugrundeliegenden Richtlinie sind ausschließlich Aufwendungen aus einer operativen inländischen Geschäftstätigkeit, die unter den folgenden Punkten subsummiert werden können:

  • Geschäftsraummiete und Pacht mit unmittelbarem Konnex zur Geschäftstä­tigkeit
  • Absetzung für Abnutzung (AfA) für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wenn das zugrundeliegende Wirtschaftsgut vor dem 16.09.2020 angeschafft wurde oder davor bestellt wurde und die Inbetriebnahme im Betrachtungszeit­raum erfolgt. Steht das Wirtschaftsgut nicht im Eigentum des Antragstellers kann die fiktive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter angesetzt werden, wenn das betreffende Wirtschaftsgut das primäre Betriebsmittel darstellt (Achtung: darf nicht doppelt bei beiden Unternehmen berücksichtigt werden).
  • Betriebliche Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, sofern sie nicht an verbundene Unternehmen weitergegeben wurden
  • Leasingraten (nunmehr zur Gänze im Vergleich zum FKZ I)
  • Betriebliche Lizenzgebühren, sofern die empfangende Gesellschaft nicht kon­zernzugehörig ist oder unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht
  • Aufwendungen für Telekommunikation, Strom-, Gas- und andere Energie- und Heizungskosten
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware (wenn Wertverlust von mind. 50% durch COVID-19-Krise)
  • Angemessener Unternehmerlohn von höchstens EUR 2.666,67 pro Monat bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen, Mitunternehmern von Personenge­sellschaften (§ 23a EStG darf nicht anwendbar sein!) und Gesellschafter-Ge­schäftsführern von Kapitalgesellschaften, wenn diese nicht ASVG versichert sind
  • Personalkosten für krisenbedingte Stornierungen und Umbuchungen oder jene, die unabhängig von der Auslastung anfallen und zur Erhaltung eines Min­destbetriebs unbedingt erforderlich sind (sofern Unternehmen für Kunden tatsächlich geöffnet ist)
  • Aufwendungen zur Beantragung des FKZ von höchsten EUR 1.000 für StB, WP oder BiBu, wenn der Fixkostenzuschuss in Summe EUR 36.000 nicht über­steigt
  • Endgültig frustrierte Aufwendungen, die zwischen dem 01.06.2019 und 16.03.2020 als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen im Betrachtungs­zeitraum entstanden sind, aber aufgrund von COVID-19 sind realisiert werden konnten. Die Dotierung von Rückstellungen und außerplanmäßige Abschrei­bungen stellen hierbei keine endgültig frustrierten Aufwendungen dar.
  • Sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen
     

 

Wie erfolgt die Auszahlung des Zuschusses?

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich gegenüber der COFAG. Als technische Schnitt­stelle für die Einbringung der Anträge dient analog zum FKZ I FinanzOnline. Die Beantragung selbst kann in zwei Tranchen erfolgen.

 

Die erste Tranche umfasst 80% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und kann ab dem 23.11.2020 bis inkl. 30.06.2021 beantragt werden. In der ersten Tranche sind Wertverluste von saisonaler Ware sowie mögliche Steuerberaterkosten für die Beantragung noch nicht zu berücksichtigen. Die Auszahlung der zweiten Tranche und den restlichen 20% des FKZ kann in weiterer Folge frühestens mit Juli 2021 beantragt werden, wobei der späteste Antragszeitpunkt mit dem 31.12.2021 festgesetzt wurde. Mit der zweiten Tranche sind auch eventuelle Korrekturen zur ersten Tranche vorzunehmen.

 

 

Welche Verpflichtungen werden mit dem Abschluss des Fördervertrags eingegangen?

Mit der Antragseinbringung hat der Antragssteller u.a. zu bestätigen, dass die Voraus­setzungen für die Antragstellung vorliegen, die Umsatzausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht wurden und entsprechende schadensmindernde Maßnahmen gesetzt wurden. Zudem wird bestätigt, dass die Fixkosten keine Ausgaben zur Rückführung bestehender Finanzverbindlichkeiten (mit Ausnahme von Zinsen) darstellen und dass die Fixkosten nicht mehrfach durch Versicherungen oder anderweite Unterstützungen der öffentlichen Hand gedeckt werden.

Darüber hinaus geht mit dem Antrag die Verpflichtung einher, dass eventuelle Vergü­tungen an Organe, Mitarbeiter, wesentliche Erfüllungsgehilfen keine unangemessenen Entgelte darstellen dürfen. Insbesondere sind in den Jahren 2020 und 2021 keine Bonuszah­lungen an Vorstände oder Geschäftsführer zu leisten, die mehr als 50% ihrer Bonuszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2019 ausmachen.

Ebenso sind Entnahmen des Inhabers oder Gewinnausschüttungen an die Eigentümer im Zeitraum vom 16.03.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzu­passen, wobei insbesondere zwischen 16.03.2020 und 30.06.2021 keine Dividenden­ausschüttungen vorgenommen werden dürfen, denen keine rechtlich zwingende Verpflichtung zugrunde liegt. Bis 31.12.2021 ist im Anschluss eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu führen. Bitte beachten Sie, dass in diesem Zeitraum grundsätzlich auch keine eigenen Aktien rückgekauft werden dürfen.

Wird vom Unternehmen ein FKZ 800.000 beantragt, stimmt dieses mit Antragstellung zu auf den Erhalt der Arbeitsplätze besonders Bedacht zu nehmen und zumutbare Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze bspw. durch Inanspruchnahme von Kurzarbeit zu erhalten.

Abschließend sei noch erwähnt, dass zugestimmt wird, dass der COFAG sämtliche Auskünfte erteilt bzw. Unterlagen vorgelegt werden, die zur Prüfung des FKZ als erforderlich scheinen und dass das Recht eingeräumt wird, dass jederzeitig eine Prüfung bzw. Einsichtnahme erfolgen kann.

 

Um Sie und Ihr Unternehmen im Nachgang bestmöglich unterstützen zu können, würden wir folgende Vorgehensweise in der Praxis empfehlen:

  • Kontaktaufnahme zur Abklärung, ob sämtliche Antragsvoraussetzungen erfüllt sind
  • Zusendung eines aktuellen Budgets für 12/2020 bis 06/2021, damit der ideale Betrachtungszeiträum für Ihr Unternehmen ermittelt werden kann (inkl. Höhe des erwarteten Umsatzausfalls)
  • Abstimmung des Zeitraumes für einen möglichen Antrag
  • Übermittlung relevanter Daten zur Ermittlung des Fixkostenzuschusses inkl. Berechnung des zu erwartenden Zuschusses im Nachgang

 

Hierfür oder auch gerne für weitere Fragen stehen Ihnen - neben Ihrem gewohnten Betreuungsteam – jederzeit gerne zur Verfügung:

  • StB Mag. (FH) Michael Kern, LL.M.
    Tel.: 01/24721-304;  e-Mail: michael.kern@steuer-service.at
  • StB Birgit Marchhart, M.A.
    Tel.: 01/24721-320;  e-Mail: birgit.marchhart@steuer-service.at
  • Mag. Daniel Serwo
    Tel.: 01/24721-454; e-Mail: daniel.serwo@steuer-service.at