Geplante Änderungen betreffend Altersteilzeit ab 1.1.2019

Bisher gilt die Regelung, dass der frühestmögliche Antritt zur Altersteilzeit 7 Jahre vor dem Regelpensionsalter möglich ist und die maximale Dauer der Altersteilzeit mit 5 Jahren begrenzt ist.

Diese Bestimmung soll nun durch eine geplante Gesetzesänderung ab 1.1.2019 dahingehend geändert werden, dass das Zugangsalter für Frauen von derzeit 53 Jahren und Männern von derzeit 58 Jahren in 2 Schritten angehoben wird.

 

Der Gesetzesentwurf sieht folgende Anpassungen vor:

 

·        ab 1.1.2019 Zugangsalter: für Frauen 54 Jahre und Männer auf 59 Jahre

·        Ab 1.1.2020 Zugangsalter: für Frauen 55 Jahre und Männer auf 60 Jahre

 

Somit wird ab 1.1.2019 der frühestmögliche Zugang zur Altersteilzeit von 7 auf 6 Jahre vor dem Regelpensionsalter und ab 1.1.2020 auf 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter angehoben.

 

Beispiel:

Ein 1960 geborener Mann kann bis Ende 2018 mit 58 Jahren in Altersteilzeit gehen (hier gilt noch die alte Rechtslage -> 7 Jahre bis zum Regelpensionsalter).

Ein 1961 geborener Mann kann erst 2 Jahre später, also mit 60 Jahren in ATZ gehen, denn 2019 ist er noch nicht 59 Jahre alt und ab 2020 gilt das Mindestalter von 60 Jahren.

Wir empfehlen daher, geplante Vereinbarungen betreffend eine Altersteilzeit, allenfalls noch 2018 abzuschließen, vorausgesetzt die Bedingungen zum Antritt einer Altersteilzeit sind erfüllt, da ab 2019 das Zugangsalter sukzessive erhöht wird.

Für weitere Fragen zu diesem Thema beraten wir Sie gerne.

 

 

Kontakt:

 

·        Mag. Hannes Buchebner

         Tel.: 01/24721-500;    e-Mail: <link hannes.buchebner@steuer-service.at>hannes.buchebner@steuer-service.at</link>

 

·        Mag. Elisa-Maria Winterauer

         Tel.: 01/24721-421;    e-Mail: <link elisa-maria.winterauer@steuer-service.at>elisa-maria.winterauer@steuer-service.at</link>