Internationales Steuerrecht: Maßnahmen gegen die künstliche Vermeidung von Betriebsstätten (BEPS Action 7)

Die OECD/G20 hat einen umfassenden Maßnahmenkatalog zur Bekämpfung von Gewinnverkürzungen und Gewinnverlagerungen („Base Erosion and Profit Shifting“, kurz: BEPS) durch international tätige Unternehmen erarbeitet. BEPS Action 7 zielt darauf ab, den DBA-rechtlichen Begriff der „Betriebsstätte“ neu zu definieren, um so die „künstliche“ Vermeidung der Begründung einer Betriebsstätte und die damit einhergehenden Gewinnverlagerungen (zB in Niedrigsteuerländer) zu unterbinden. Erreicht werden soll dies durch das Absenken der Betriebsstättenschwelle, wodurch in der Praxis eine vermehrte Begründung von steuerlichen Betriebsstätten erwartet wird (sowohl im Ausland durch in Österreich ansässige Unternehmen als auch im Inland durch ausländische Unternehmen).

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