Investitionsprämiengesetz (InvPrG): Richtlinie veröffentlicht!

Lange wurde auf sie gewartet, aber nun ist sie endlich da: Die Förderrichtlinie zum Investitionsprämiengesetz (kurz: InvPrG) wurde diesen Mittwoch, dem 12. August 2020, veröffentlicht. Sie soll diverse vom Gesetz offen gelassene Inhalte klären und mit Beispielen veranschaulichen, was zB unter den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit/Life-Science zu verstehen ist. Zudem werden die Beantra­gung und damit verbundene Auflagen und Bedingungen erläutert.

Dieser Newsletter informiert Sie über die wichtigsten Inhalte und Fakten, damit Sie effizient und zielgerichtet herausfinden können, ob eine Beantragung für Sie und Ihr Unternehmen in Frage kommt und falls ja, was als nächstes zu tun ist.

 

Was ist die Investitionsprämie und wie hoch ist sie?

Die Investitionsprämie (kurz: InvPr) soll einen Anreiz für Investitionen innerhalb von Österreich bie­ten, so dass eventuell aufgeschobene Investitionen vorgezogen werden. Die Investitionen, die Unternehmen zwischen dem 01.08.2020 und 28.02.2021 im Bereich des abnutzbaren Anlagevermögens tätigen, werden dabei mit 7% bzw. 14% der Inves­titionskosten gefördert, wobei gewisse Investitionen von der Förderung ausge­schlossen sind (siehe später mehr).

Die Prämie selbst ist steuerfrei und ähnlich zur Forschungsprämie soll sie auch keine laufenden Aufwendungen aus der Abschreibung verkürzen (lt. § 124b Z 365 EStG, gesetzlich normiert mit dem KonStG 2020). Dies bringt aus steuerlicher Sicht einen doppelten Vorteil für Sie: der verbuchte Ertrag aus der Gewährung ist steu­erfrei und gleichzeitig können Betriebsausgaben in voller Höhe geltend gemacht werden, wes­wegen aus diesem Effekt keinerlei Steuerbelastung entsteht.

Bitte beachten Sie jedoch, dass hier aktuell Unstimmigkeiten zwischen Gesetz und FAQs zur Richtlinie bestehen, da diese sagen, dass Aufwendungen zu kürzen wären. Eine Klarstellung dieses Widerspruchs der FAQ 3.7 bleibt aus heutiger Sicht noch abzuwarten.

Die InvPr soll in keiner Konkurrenz zu anderen Förderungen stehen, wodurch es bspw. möglich ist, dass sowohl eine Forschungsprämie iSd § 108c EStG als auch eine InvPrG beantragt werden kann. Die InvPr soll auch neben einem möglichen Fixkostenzuschuss oder der Gewährung einer Garantie beantragt werden können. Objektbezogene Doppel­förderungen sind jedoch jedenfalls unzulässig (zB kann für ein Elektroauto nicht gleich­zeitig eine Umweltförderung ab 01.07.2020 iHv EUR 5.000,00 und eine InvPr beantragt werden).

 

Wer kann überhaupt eine InvPr beantragen?

Förderfähige Unternehmen sind grundsätzlich alle Unternehmen iSd § 1 UGB, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmä­ßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden, wobei es irrelevant ist, ob diese neu gegründet wurden oder bereits bestehen und welche Rechtsform diese Unternehmen haben (somit sind zB auch Vereine antragsberechtigt). Nicht antragsbe­rechtigt sind hingegen bspw. Privatpersonen, ebenso wie folgende Institutionen:

  • Unternehmen, die von der Statistik Austria als „staatliche Einheit“ klassifiziert werden (außer sie treten mit anderen Unternehmen am Markt in Wettbewerb und vollziehen keine hoheitlichen Aufgaben)
  • Unternehmen, gegen die oder deren geschäftsführenden Gesellschafter zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder die Voraussetzungen für die Eröffnung erfüllt sind
  • Unternehmen, die gegen das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Kriegsmaterial, Sicherheitskontrollgesetz oder sonstige österreichische Rechtsvorschriften verstoßen, deren Verletzung gerichtlich strafbar ist.
     

Welche Investitionen können durch die Prämie gefördert werden?

Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinves­titionen in das abnutzbare Anlagevermögen von Unternehmen an österreichischen Standorten, wobei für diese Investitionen die ersten Maßnahmen zwischen dem 01.08.2020 und dem 28.02.2021 gesetzt werden müssen. Wichtig ist hierbei, dass mit der Investition selbst vor dem 01.03.2021 begonnen wird. Unter dem Beginn bzw. den ersten Maßnahmen sind lt. Richtlinie folgende Handlungen zu verstehen: Bestellun­gen, Lieferungen, Anzahlungen, Abschluss von Kaufverträgen oder auch der Baubeginn selbst. Nicht zu den ersten Maßnahmen zählen hingegen Pla­nungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen oder auch mögliche Finanzierungsgespräche mit Banken.

Die Inbetriebnahme und anschließende Bezahlung dieser Investitionen hat im Anschluss bis spätestens 28.02.022 zu erfolgen. Beträgt das Investitionsvolumen mehr als EUR 20 Mio. so läuft die relevante Frist bis spätestens 28.02.2024 – eine Verlängerung ist nicht vorgesehen.

Die Neuinvestition kann sich auf materielle und immaterielle Vermögensgegen­stände richten. Wichtig ist, dass es sich um abnutzbare Gegenstände handelt und dass der Vermögensgegenstand bisher weder im Unternehmen noch im Konzern im Anlage­vermögen oder Anlageverzeichnis aktiviert war. Ob der Vermögensgegenstand neu ist oder in gebrauchtem Zustand erworben wird, ist irrelevant. Ebenso ist es egal, ob es sich bei dem Vermögenswert um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt oder nicht.

Von einer Förderung sind jedenfalls die folgenden Vermögenswerte ausgeschlossen:

  • Investitionen in die Errichtung bzw. die Erweiterung von Anlagen, die der Förde­rung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen (= technisch-funktionale Verbindung mit der Anlage muss gegeben sein). Dazu zählen neben Luftfahrzeugen, PKW, LKW und Schiffen, die ausschließlich fossile Energieträger nutzen auch Anlagen zur Gebäudekonditionierung oder Warmwasseraufberei­tung die auf Basis fossiler Energieträger arbeiten.

Wird jedoch in eine bestehende Anlage investiert, die fossile Energieträger direkt nutzt, so kann es zu einer Förderung kommen, wenn substanzielle Treibhaus­gasreduktion durch die Neuinvestition erreicht werden.

  • Aktivierte Eigenleistungen
  • Leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert
  • Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Inves­tition stehen (zB Privatanteile als Bestandteil der Kosten)
  • Erwerb von Gebäuden und Gebäudeanteilen, sowie von Grundstücken
  • Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermie­tung an Private gedacht sind
  • Kosten, die aus einem Unternehmenskauf oder einer Unternehmensübernahme resultieren, sowie der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Geschäftsanteilen oder Firmenwerten
  • Finanzanlagen
  • Umsatzsteuerbeträge, die durch den Vertragspartner in Rechnung gestellt werden (außer wenn das Unternehmen nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist)
     

Wie hoch ist Förderung im Detail für meine angestrebte Investition?

Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 7% der Anschaffungskosten der förderfähigen Neuinvestitionen. Der Betrag erhöht sich auf 14%, wenn es sich um Investitionen in den folgenden Bereichen handelt:

  • Ökologisierungsinvestitionen: darunter sind lt. Richtlinie u.a. Investitionen in Ökostromanlagen, Wärmepumpenanlagen zur überwiegenden Bereitstellung von Heizwärme, Warmwasser bzw. Prozesswärme oder auch Biomasse Heizanlagen, der Anschluss an Nah-/Fernwärme, thermische Solaranlagen oder auch thermische Gebäudesanierungen zu verstehen. Auch Investitionen im Bereich der Kreislaufwirtschaft (zB Umstieg auf erneuerbare Rohstoffe) oder in Photo­voltaikanlagen oder Stromspeicher sollen mit 14% gefördert werden, ebenso wie die Anschaffung von Elektrofahrzeugen.
  • Digitalisierungsinvestitionen: Den Schwerpunkt sollen hierbei Investitionen in digitale Infrastruktur und Technologie wie künstliche Intelligenz, Cloud-Com­puting, 3D Drucker oder Big Data sein. Investiert Ihr Unternehmen in die Digitalisierung von Geschäftsmodellen und Prozessen oder verbessert IT- und Cybersecurity-Maßnahme und -prozesse (zB im Bereich des Datenschutzes), so ist ebenfalls eine InvPr von 14% möglich, wobei diese neben Anschaffungen im Softwarebereich auch für die Anschaffung von Hardware oder der Einrichtung der entsprechenden Infrastruktur beantragt werden kann.

Besonders interessant dürfte für viele Unternehmen sein, dass unter dem Bereich der Digitalisierung auch Investitionen zur Förderung von Homeoffice-Möglich­keiten und dem mobilen Arbeiten fallen.

  • Gesundheit/Life-Science-Investitionen: unter diesen Bereich fallen all jene Investitionen, die Unternehmen im Zusammenhang mit der Entwicklung und Pro­duktion von pharmazeutischen Produkten für den human- und veterinärmedi­zi­nischen Bereich tätigen. Auch Anlagen zur Herstellung von medizinischen Gesichtsmasken, Chemikalienschutzanzügen, persönlichem Augenschutz, Beat­mungsgeräten, etc. sollen mit 14% gefördert werden.

Da von der Bundesregierung aktuell Budgetmittel von insgesamt EUR 1 Mrd. zur Verfü­gung gestellt wurden, gibt es für förderfähige Investitionen auch Grenzen. Um eine InvPr beantragen zu können, müssen Unternehmen mind. EUR 5.000 investieren (Summe pro Antrag), jedoch können pro Unternehmen bzw. Unternehmensgruppe max. EUR 50 Mio. an Investitionen eingereicht werden (pro Gruppe, wenn eine Kon­solidierungspflicht nach § 244 UGB besteht).

 

Wie erfolgt die Beantragung einer InvPr?

Die Förderung wird im Wege eines Antragsverfahrens durchgeführt, wobei die Vergabe durch die aws (Austria Wirtschaftsservice GmbH) chronologisch entsprechend der Reihenfolge des Eintreffens des vollständigen Förderansuchens erfolgt. Der Antrag kann ab 01.09.2020 bis 28.02.2020 schriftlich über den aws-Fördermanager einge­reicht werden, wodurch ein automatisiertes Verfahren sichergestellt ist.

Bei der Antragstellung erklärt bzw. versichert der Förderungswerber folgendes:

  • die Förderungsvoraussetzungen gem. Förderrichtlinie liegen vor und die Förder­richtlinie wird entsprechend zur Kenntnis genommen
  • alle aus der Förderrichtlinie geltenden Verpflichtungen werden übernommen und die Vollständigkeit, Richtigkeit und Nachweisbarkeit der Angaben wird bestätigt
  • an Eides statt wird versichert, dass alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgetreu und vollständig gemacht wurden
  • es wird zur Kenntnis genommen, dass bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben bzw. bei zweckfremder Verwendung der Fördermittel der strafrechtliche Tatbestand des Förderungsmissbrauchs verwirklicht wird, wofür der Förderungs­werber zur Verantwortung gezogen werden kann.

Wird das Förderansuchen gestellt, nimmt die aws eine automatisierte Prüfung der Voll­ständigkeit der Angaben vor. Eine manuelle Prüfung erfolgt nur in begründeten Fällen (zB aufgrund der Höhe der zur Förderung beantragten Investitionen).

Im Anschluss an die Prüfung stellt die aws eine Förderungszusage aus, in der alle mit der Förderung verbundenen Auflagen und Bedingungen enthalten sind, wobei hierfür eine Entscheidung bis April 2021 durch die aws getroffen werden muss. Sollten die Voraussetzungen der Richtlinie jedoch nicht erfüllt sein, wird keine Förderungszusage erteilt und es kommt folglich kein Förderungsvertrag zustande. Ein dem Grund und der Höhe nach bestimmter Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung wird nicht begründet.

Der Förderungsbezieher ist nach Erhalt und Abschluss der zu fördernden Investitionen verpflichtet binnen drei Monaten eine Abrechnung über die durchgeführten Anschaffun­gen über den aws-Fördermanager vorzulegen. Hierfür ist eine eigene Eingabemaske vorgesehen. Werden die Auszahlungsbedingungen nicht fristgerecht nachgewiesen oder nur teilweise erfüllt, erlischt der Anspruch auf die vertraglich zugesicherten Fördermittel ganz oder teilweise.

Bitte beachten Sie, dass eine Erhöhung der Förderung im Zuge der Endabrechnung nicht möglich ist und die Höhe der Förderung ist durch die ursprünglich angesuchten Investi­tionskosten gedeckelt.

Abschließend sei anzumerken, dass ab einer Zuschusshöhe von EUR 12.000 zusätzlich die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder Bilanzbuch­halters not­wendig ist.

 

Welche Auflagen oder Bedingungen sind zu erfüllen?

Die Gewährung der Förderung ist – neben den allgemeinen Voraussetzungen - auch davon abhängig, dass

(i)           ein vorbehaltloser unterfertigter Förderungsantrag eingebracht wird,

(ii)          die geförderten Wirtschaftsgüter jeweils mindestens 3 Jahre an einem Stand­ort in Österreich belassen werden und sie in diesem Zweitraum weder verkauft noch sonst für Zwecke außerhalb eines Standorts in Österreich ver­wendet werden (Ausnahme: Ausscheiden aufgrund von höhere Gewalt oder technischem Gebrechen, wenn eine Ersatzinvestition getätigt wird und die Sperrfrist von 3 Jahren in Summe erreicht wird)

(iii)         alle Ereignisse, welche die Durchführung von Investitionen verzögern oder unmöglich machen bzw. die zu einer Abänderung des Vertrags führen sind aus eigener Initiative anzuzeigen

(iv)        alle Bücher und Belege zehn Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung sicher und geordnet aufbewahrt werden, so dass den Beauftrag­ten des Bundes oder der EU Einsicht gewährt werden kann

(v)          über den Anspruch aus der gewährten Förderung darf weder durch eine Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch andere Weise verfügt werden

(vi)        die aws bzw. die prüfenden Organisationen sind berechtigt personenbezo­gene Daten zu nutzen

(vii)       Beachtung Gleichbehandlungsgesetz, Bundes-Behindertengleichstellungs­gesetz und Diskriminierungsverbot gem. § 7b Behinderteneinstellungsgesetz

 

Ist es möglich, dass die Förderung zurückbezahlt werden muss?

Wichtig ist für Sie und Ihr Unternehmen, dass die Auflagen und Bedingungen iZm der Förderzusage eingehalten werden. Sollten bspw. die Bücher nicht zehn Jahre aufbewahrt werden, wodurch eine Überprüfung im Nachhinein nicht möglich ist, sind die erhaltenen Förderungen zurückzubezahlen. Ebenso hat eine Rückzahlung zu erfolgen, wenn wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig offengelegt wurden, die entspre­chenden Nachweise nicht erbracht wurden oder wenn wesentliche Ergebnisse nicht aus eigener Initiative gemeldet worden sind bzw. eine ganz oder teilweise widmungswidrige Verwendung der Förderungsmittel stattfindet.

Übersteigt eine mögliche Zwischenauszahlung die in der Abrechnung als förderbare Kosten anerkannten Investitionskosten, so ist durch das Unternehmen ebenfalls der übersteigende Betrag zurückzubezahlen.

Abschließend möchten wir gerne noch erwähnen, dass der Anspruch auf Förderungsmit­tel auch durch eine vorherige schriftliche Ankündigung durch die aws ruhend gestellt werden kann, wenn bspw. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Förderungsneh­mers eröffnet wird, das Unternehmen oder Unternehmensteile entgeltlich veräußert werden und das Unternehmen aus- oder umgegründet.

Wird das Unternehmen im Anschluss fortgeführt und erfüllt die Förderungsvorausset­zungen, so kann nach einer entsprechend begründeten Mitteilung an die aws die Auszahlung fortgesetzt werden. Kommt es zu Umgründungen oder Verkäufen, so ist auch der Rechtsnachfolger zur Einhaltung der Auflagen und Bedingungen verpflichtet.

 

Für weitere Informationen oder Fragen zur Möglichkeit der Antragung einer Investiti­onsprämie stehen Ihnen - neben Ihrem gewohnten Betreuungsteam – zur Verfügung:

·         StB Mag. (FH) Michael Kern, LL.M.

          Tel.: 01/24721-304;  e-Mail: <link michael.kern@steuer-service.at>michael.kern@steuer-service.at</link>

·         StB Birgit Marchhart, M.A.

          Tel.: 01/24721-320;  e-Mail: <link birgit.marchhart@steuer-service.at>birgit.marchhart@steuer-service.at</link>