Ist das Vertreterpauschale um steuerfreie Kostenersätze zu kürzen?

In einer Verordnung zum Einkommensteuergesetz betreffend Durchschnittssätze für Werbungskosten ist vorgesehen, dass Kostenersätze des Arbeitgebers gem. § 26 EStG die Pauschalbeträge grundsätzlich kürzen. Dies galt jedoch bis vor Kurzem nicht bei Vertretern. Diese Ausnahme stand Anfang des Jahres 2018 auf dem Prüfstand und wurde folglich aufgehoben.

 

Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten

 

Vertreter können bei nicht selbständigen Einkünften 5 % der Bemessungsgrundlage, max. jedoch EUR 2.190,00 jährlich, anstelle des üblichen Werbungskostenpauschalbetrags von EUR 132,00 steuerlich geltend machen. Die Berücksichtigung der Pauschbeträge erfolgt im Veranlagungsverfahren.

Gemäß Verordnung muss mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit im Außendienst verbracht werden, damit der Abzug einer Vertreterpauschale zusteht. Prinzipiell muss der Arbeitnehmer ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben, jedoch gehört demnach sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für die konkreten Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst zur Vertretertätigkeit.

Entsprechend der Verordnung war bisher für bestimmte steuerfreie Kostenersätze, wie z. B. Diäten und km-Gelder bei Vertretern (anders als bei anderen Berufsgruppen), das Pauschale nicht zu kürzen.

 

Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof

 

Das Bundesfinanzgericht sah es durch das Gesetz nicht gedeckt, dass steuerfreie Kostenersätze das Pauschale bei Vertretern nicht kürzen, und hatte verfassungsrechtliche Bedenken. Es wurde daher beim Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, die Wortfolge „ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)“ wegen Verfassungswidrigkeit (Vertreter werden bevorzugt) aufzuheben.

Der Verfassungsgerichtshof hob daraufhin die entsprechende Bestimmung der Verordnung als gesetzeswidrig auf.

 

Änderung der Verordnung

 

Das BM für Finanzen reagierte auf diese Entscheidung und änderte die Verordnung, so dass diese nun wieder verfassungskonform ist: Die Ausnahme für Vertreter von der Kürzung der Pauschale um Kostenersätze des Arbeitgebers gem. § 26 EStG wurde gestrichen. Folglich ist entsprechend der aktuellen Verordnung das Pauschale auch für Vertreter ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 um die entsprechenden steuerfreien Kostenersätze zu kürzen.

Das bedeutet auch, dass die bisherige Regelung für vergangene Zeiträume (vor 2018) weiterhin gültig ist und somit bei vergangenen Pauschalbeträgen keine Kürzung um Kostensätze bei Vertretern vorzunehmen ist.

 

Berechnung der Pauschale

 

Die Bemessungsgrundlage des Pauschalbetrags errechnet sich prinzipiell wie folgt: Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge (= Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Zielerreichungsprämien, Bilanzprämie etc.), soweit diese begünstigt besteuert werden. Anders als bisher sind dann von diesem Betrag auch noch die vom Dienstgeber erhaltenen, steuerfreien Kostenersätze (z.B.: abgabenfreien Reisekostenersätze) abzuziehen, um zur endgültigen Pauschale zu kommen. Demnach werden die absetzbaren Werbungskosten für viele Vertreter ab 2018 sinken.

Alternativ zur Vertreterpauschale kann der Vertreter natürlich auch die selbstgetragenen, nachweisbaren Kosten geltend machen.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen unserer Team gerne zur Verfügung.

 

Kontakt:

 

·        Mag. Hannes Buchebner

         Tel.: 01/24721-500;    e-Mail: <link %20hannes.buchebner@steuer-service.at>hannes.buchebner@steuer-service.at</link>

·        Mag. Elisa-Maria Winterauer

         Tel.: 01/24721-421;    e-Mail: <link elisa.winterauer@steuer-service.at>elisa.winterauer@steuer-service.at</link>