Kurzarbeit – Phase 3 (ab 1.10.2020)

Nachfolgend möchten wir Ihnen ein Update zur Kurzarbeit – Phase 3 geben. Die Kurzarbeit – Phase 3 wurde, wie bereits von uns informiert, um weitere
6 Monate verlängert und ist eine Inanspruchnahme nun für den Zeitraum 1.10.2020 bis 31.03.2021 möglich. 

Die wichtigsten Neuerungen haben wir für Sie kurz & kompakt nachfolgend zusammengefasst:

 

Allgemeines:

  • Die Sozialpartnervereinbarung 8.0 gilt für alle Erst- und Verlängerungsanträge ab 1.10.2020 für maximal 6 Monate, längstens jedoch bis 31.3.2021.
  • Die Mindestarbeitszeit im Durchschnitt der Kurzarbeits-Dauer beträgt zumindest
    30 % und höchstens 80 %
    der Normalarbeitszeit. Beihilfenrechtlich kann die Normalarbeitszeit für einige Wochen auch auf Null reduziert werden.
  • Eine Unterschreitung der Mindestarbeitszeit ist genehmigungsfähig (= Beilage 2 der SP-Vereinbarung 8.0).
  • Die Bezahlung stellt auf den Monat ab, lässt jedoch flexible Arbeitszeitmodell unberührt.
  • Werden teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen miteinbezogen, so gilt bei Einbeziehung selber Prozentsatz wie bei vergleichbare Vollzeitbeschäftigte.

 

IV.4. Entgeltanspruch während der Kurzarbeit:

  • lit a: Bei Änderungen des vereinbarten Ausmaßes der Normalarbeitszeit während der Kurzarbeit oder innerhalb von 30 Tagen vor Beginn der Kurzarbeit, ist die Bemessungsgrundlage neu zu berechnen, wenn die Änderungen spätestens 31 Tage vor Kurzarbeits-Beginn vereinbart wurden oder auf sie ein normativer Rechtsanspruch besteht. 
  • lit b: Erhöhung der Bemessungsgrundlage („Entgeltdynamik“) bei KV- oder Vertragsschablonen-Mindestentgelterhöhungen um denselben Prozentsatz, um das die Mindestlöhne des jeweiligen KV (Mindestlohntarif, Satzung etc) zu erhöhen sind. Diese Bemessungsgrundlage ist auch zu erhöhen, um allfällige KV-Biennien, KV-Vorrückungen sowie KV-Erhöhungen aufgrund einer Umstufung.
     

VI.5. Aus-, Fort- und Weiterbildung

  • ArbeitnehmerInnen müssen eine von den ArbeitgeberInnen angebotene Bildungsmaßnahme absolvieren,
    • wobei angeordnete Bildungsmaßnahmen (samt planmäßig ausgewiesenen Lernzeiten) grundsätzlich als Arbeitszeit gelten,
    • mit der ursprünglich vereinbarten Normalarbeitszeit begrenzt sind,
    • die Bildungsmaßnahme während der ursprünglichen Normalarbeitszeit stattfinden soll (außer es ist nicht anders möglich),
    • diese nur bis zur Nettoersatzrate durch diese abgedeckt und darüberhinausgehende Bildungszeiten zusätzlich zu vergüten sind,
    • flexible Arbeitszeitmodelle anwendbar bleiben bzw sonst die Bildungszeit über die Kurzarbeits-Periode bei Vereinbarung und gänzlicher Arbeitsfreistellung durchgerechnet werden kann,
    • aber in Einzelwochen die Weiterbildungszeit 100 % der ursprünglichen Normalarbeitszeit nicht überschreiten darf.
  • Behilfenrechtlich sind Bildungszeiten Ausfallsstunden.
  • Unterbrechungen/vorzeitige Beendigungen der Bildungsmaßnahme kann von den ArbeitgeberInnen unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden. Ein allfälliger Zusatzaufwand (Kursabsage, Unterkunftskosten etc) sind von diesem zu tragen.
  • Bildungskostenrückersatzvereinbarungen udgl aufgrund der Kurzarbeits-Weiterbildungsverpflichtung sind unwirksam.

 

Sonstiges:

  • Ein Urlaubskonsum während der Kurzarbeit ist auch weiterhin nicht anordenbar.
  • Bei Lehrlingen muss die Ausbildung sichergestellt sein.

 

Quelle: WKO

 

Unter nachfolgenden Links sind die wesentlichen Unterlagen (SP-Vereinbarung 8.0 sowie eine Übersicht der Änderungen zur Kurzarbeit ab 1.10.2020) abrufbar:

Übersicht der Änderungen Kurzarbeit Phase 3:

<link www.wko.at/branchen/sbg/industrie/Aenderungen-in-der-Sozialpartnervereinbarung-Phase-3-16-09-2.pdf&gt;https://www.wko.at/branchen/sbg/industrie/Aenderungen-in-der-Sozialpartnervereinbarung-Phase-3-16-09-2.pdf</link>

 

Sozialpartnervereinbarung für Unternehmen mit BR:

<link www.wko.at/branchen/sbg/industrie/SPV---mit-BR---V8.0-Stand-2020-09-17-12_50-geschuetzt.docx&gt;https://www.wko.at/branchen/sbg/industrie/SPV---mit-BR---V8.0-Stand-2020-09-17-12_50-geschuetzt.docx</link>

 

Sozialpartnervereinbarung für Unternehmen ohne BR:

<link www.wko.at/branchen/sbg/industrie/SPV---ohne-BR---V8.0-Stand-2020-09-17-12_50-geschuetzt.docx&gt;https://www.wko.at/branchen/sbg/industrie/SPV---ohne-BR---V8.0-Stand-2020-09-17-12_50-geschuetzt.docx</link>

 

Die Änderung der Bundesrichtlinie zur Kurzarbeit seitens des AMS veröffentlichen wir, sobald diese online ist.

 

Kontakt:

Für weitere Informationen oder Fragen zu den aktuellen Änderungen stehen Ihnen - neben Ihrem gewohnten Betreuungsteam – zur Verfügung:

  • Mag. Elisa-Maria Winterauer, M.A.
    Tel. 01/24721-421; e-Mail: elisa-maria.winterauer@steuer-service.at
  • Mag. Hannes Buchebner
    Tel. 01/24721-500; e-Mail: hannes.buchebner@steuer-service.at