KV-Handelsangestellte (Gehaltsordnung ALT) - Einstufung von Verkäufern mit Fremdsprachenkenntnissen

Der Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetriebe sieht derzeit noch 6 unterschiedliche Beschäftigungsgruppe vor. Für die Eingruppierung eines Angestellten in eine bestimmte Beschäftigungsgruppe ist die Art der Tätigkeit von maßgebender Bedeutung

Bis spätestens 1.12.2021 müssen alle Handelsbetriebe den Umstieg in das Gehaltssystem NEU vollzogen haben. Mit dem Umstieg sind Änderungen betreffend der Beschäftigungsgruppen verbunden.

Der Kollektivvertrag führt die in den einzelnen Beschäftigungsgruppen enthaltenen Tätigkeiten in Form von Beispielen an. Entspricht der Aufgabenbereich eines Mitarbeiters einem in der Gehaltsordnung genannten Beispiel, so ist die Einreihung in die entsprechende Beschäftigungsgruppe vorzunehmen.

Doch die Praxis zeigt, dass die Zuordnung in die richtige Beschäftigungsgruppe immer wieder Probleme bereitet, dies gilt vor allem die Eingruppierung von Verkäufern, die über Fremdsprachenkenntnisse verfügen.

Im Folgenden soll die Eingruppierung dieser Arbeitnehmergruppe näher analysiert werden.

 

1. Die anwendbaren Beschäftigungsgruppen für Verkäufer im Allgemeinen:

Betreffend die Eingruppierung von Verkäufern im Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben gibt es bereits unzählige oberstgerichtliche Judikate. Allgemein kann gesagt werden, dass Verkäufer entweder in die Beschäftigungsgruppe 2 oder in die Beschäftigungsgruppe 3 einzugruppieren sind. Diese beiden Beschäftigungsgruppen unterscheiden sich insbesondere durch den Schwierigkeitsgrad der ausgeübten Tätigkeit.

Während die Beschäftigungsgruppe 2 auf Angestellte abzielt, die einfache Tätigkeiten ausführen, findet die Beschäftigungsgruppe 3 auf Angestellte Anwendung, die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen.

Nachfolgend ein genereller Überblick betreffend BG 2 sowie BG 3:

 

2.   Einstufung von Verkäufern mit Fremdsprachenkenntnisse:

Wie bereits unter Punkt 1.) ausgeführt, hängt die Eingruppierung in die Beschäftigungsgruppe 2 bzw. 3 von der Art der Tätigkeit bzw. dem Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit ab.

Unter die Beschäftigungsgruppe 3 fallen Angestellte, die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbstständig ausführen.  Im Handels-Kollektivvertrag werden dazu vor allem Verkäufer mit besonderen Fähigkeiten genannt.

Zum Beispiel:

a)   Verkäufer, die regelmäßig Verkaufsgespräche in einer Fremdsprache führen, wobei in gemischtsprachigen Gebieten die heimischen Sprachen nicht als Fremdsprachen gelten,

b)   Verkäufer, bei deren Aufnahme Fremdsprachenkenntnisse gefordert werden.

Gerade der Umstand, dass Mitarbeiter in der alltäglichen Praxis mit der Führung von Verkaufsgesprächen betraut sind, führt dazu, dass Angestellte oftmals falsch eingruppiert sind. In diesem Zusammenhang darf auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien (OLG Wien 25.10.2016, 9 Ra 37/16a) aus dem Jahr 2016 verwiesen werden.

Im vorliegenden Fall bewarb sich die Klägerin auf ein Inserat, in dem es hieß:
„Als Traditionsbetrieb in der Wiener Innenstadt sind perfekte Deutschkenntnisse Voraussetzung sowie Basis Englischkenntnisse.“

Beim Bewerbungsgespräch wurde seitens des Arbeitgebers unter anderem auch auf die notwendigen Fremdsprachenkenntnisse hingewiesen und dass diese jedenfalls von Vorteil sind. Wegen der Lage des Geschäftslokals in der Wiener Innenstadt bestand der Kundenstock zu einem hohen Anteil aus fremdsprachigen Touristen aus aller Welt. Für deren Bedienung waren umfassende Fremdsprachenkenntnisse der Klägerin (insbesondere englisch, aber auch arabisch, russisch, französisch, italienisch, tschechisch) von Vorteil, weshalb sie durchschnittlich drei von sieben Kunden (Verkaufs)gespräche pro Tag in Fremdsprachen führte.

Da die Klägerin nach den Feststellungen eindeutig beide Voraussetzungen der Beschäftigungsgruppe 3 (siehe obige Ausführungen) erfüllte, war die Klägerin in die Gruppe einzugruppieren.

 

3. Conclusio:

Die zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien zeigt auf, dass bei Erfüllung der genannten Fähigkeiten der Beschäftigungsgruppe 3, der Angestellte unstrittig in dieser Gruppe einzugruppieren ist.

Wie eingangs bereits festgehalten, kommt es auf die Art der Tätigkeit an.

Daraus folgt, dass selbst dann, wenn im Zuge des Bewerbungsprozesses keine Fremdsprachenkenntnisse gefordert werden, aber faktisch der Arbeitnehmer Verkaufsgespräche in einer Fremdsprache führt, dies eine Eingruppierung in die Beschäftigungsgruppe 3 impliziert.

Des Weiteren ist es völlig unerheblich, ob die Initiative zur Anbahnung eines Verkaufsgespräches in einer Fremdsprache vom Angestellten ausgeht. Vielmehr stellt der Kollektivvertrag bloß darauf ab, ob tatsächlich Verkaufsgespräche in einer Fremdsprache geführt werden. In diesem Zusammenhang darf darüber hinaus nicht übersehen werden, dass eine falsche Eingruppierung gemäß Lohn- und Sozialdumpingesetz zu einer Unterentlohnung führen kann, welche enorme Auswirkungen mit sich bringt.

Auch im Hinblick auf das Gehaltssystem NEU ist eine korrekte Eingruppierung im Gehaltssystem ALT unabdingbare Grundvoraussetzung, um eine ordnungsgemäße Überleitung zu gewährleisten.

 

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