Lang erwartete Fixkostenzuschuss-Richtlinie veröffentlicht!

Die lange erwartete Fixkostenzuschussrichtlinie

wurde nun veröffentlicht! <link www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2020/Mai/fixkostenzuschuss-infos.html>HIER</link&gt;

Die Richtlinie regelt die Kriterien für die Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten für Unternehmen, die durch COVID-19 im Zeitraum 16.3.2020 bis 15.9.2020 Umsatzausfälle verzeichnen. Eine Beantragung (der ersten Tranche) kann ab 20.5.2020 erfolgen. Wir haben für Sie zusammengefasst, was bei der Antragstellung zu beachten ist.
 

Themen-Übersicht

  • Wer kann einen Antrag stellen (Begünstigte Unternehmen)?
  • Welche Kosten unterliegen der Förderung (Definition der Fixkosten)?
  • Abhängigkeit der Förderhöhe vom Ausmaß des Umsatzausfalls (Definition Umsatzausfall)
  • Begrenzung der Höhe des Fixkostenzuschusses
  • Begrenzung des Fixkostenzuschusses im Konzernverbund
  • Zeitpunkt der Antragsstellung und der Auszahlung
  • Inhalt des Antrags und Bestätigung der Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten
  • Bestätigungen und Verpflichtungen des Antragsstellers im Antrag
  • Antragsprüfung und Entscheidung
  • Nachträgliche Prüfung der Zuschüsse und Rückzahlung 

 

Wer kann einen Antrag stellen (Begünstigte Unternehmen)?

Beantragende Unternehmen müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:

  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Ausübung einer wesentlichen operativen Tätigkeit in Österreich, die zu Einkünften gem §§ 21 – 23 EStG führt
  • Unternehmen darf in den letzten drei Jahren keine aggressive Steuerplanung gemacht haben und über das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein
    • Diesbezüglich bedeutet aggressive Steuerplanung, dass das Unternehmen in den letzten drei veranlagten Jahren nicht vom Abzugsverbot des § 12 Abs 1 Z 10 KStG betroffen war.
    • Das Abzugsverbot umfasst dabei Zins- und Lizenzzahlungen an niedrigbesteuerte ausländische Konzerngesellschaften.
    • Ausgenommen von den Finanzstrafen sind Finanzordnungswidrigkeiten gem § 49 FinStrG.
       
  • das Unternehmen erleidet einen durch COVID-19 verursachten Umsatzausfall
  • das Unternehmen erfüllt nicht die UiS-Kriterien gem Art 2 Z 18 der AGVO (Allgemeine GruppenfreistellungsVO der EU; „Unternehmen in Schwierigkeiten“)
  • das Unternehmen kommt seiner Schadensminderungspflicht nach (dh hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die Fixkosten zu reduzieren).

Ausgenommen sind:

  • beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, welche im Inland, einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) oder einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen; das sind für Österreich insbesondere:
    • Kreditinstitute gemäß BWG,
    • Versicherungsunternehmen gemäß VAG
    • Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gem WAG 2018,
    • Pensionskassen gem PKG und
    • Non-Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 BAO (abgabenrechtliche Gemeinnützigkeit) erfüllen sowie deren nachgelagerte Unternehmen
       
  • Einrichtungen, die im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehen
  • Einrichtungen, die im mehrheitlichen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehen und die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75% haben
  • Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und die im Betrachtungszeitraum (somit seit 16.03.2020) mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen
    • Eine Ausnahme von dieser Regelung kann per Antrag gewährt werden.
    • Der Antrag hat eine detaillierte Darlegung und Begründung zu beinhalten,
      • warum durch die allgemeine Regelung der Fortbestand des Unternehmens bzw des Betriebsstandortes in hohem Maß gefährdet ist, und
      • es nachteilig für das Unternehmen wäre die Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen.
    • Über diesen Antrag entscheiden jeweils ein Vertreter der WKÖ und des ÖGB im Konsens.
       
  • NPOs, die Zahlungen aus dem NPO Unterstützungsfonds beziehen.
     

Welche Kosten unterliegen der Förderung (Definition der Fixkosten)?

Die RL gibt die qualifizierenden Fixkosten abschließend vor: demnach sind ausschließlich Aufwendungen aus einer operativen inländischen Tätigkeit, die im Zeitraum von 16.03.2020 bis 15.09.2020 entstehen, umfasst und unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallen:

(a) Geschäftsraummieten und Pachten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen

(b) Betriebliche Versicherungsprämien

(c) Zinsaufwendungen, für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen iSd lit e als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden

(d) Finanzierungskostenanteil der Leasingraten

(e) betriebliche Lizenzgebühren, sofern die empfangende Körperschaft nicht unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig ist oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht

(f) Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation

(g) Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Wertes verliert

Die RL definiert hierbei als „saisonale Ware“ eine Ware, die im Zuge eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres besonders nachgefragt wird.

(h) ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer)

Die RL gibt vor, dass dieser auf Basis des letzten veranlagten Vorjahres zu ermitteln ist (monatlicher Unternehmerlohn=steuerlicher Gewinn des letztveranlagten Vorjahres / Monate mit unternehmerischer Tätigkeit), wobei hier jedenfalls EUR 666,66, höchstens aber EUR 2.666,67 pro Monat angesetzt werden und Nebeneinkünfte im Betrachtungszeitraum abzuziehen sind.

(i) Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen

(j) Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen

Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, sind abzuziehen

 

Abhängigkeit der Förderhöhe vom Ausmaß des Umsatzausfalls (Definition Umsatzausfall)

Für die Berechnung des Umsatzausfalls ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse (entspricht den Kennzahlen 9040 und 9050 im Formular E1a) abzustellen.

Der Umsatzausfall ergibt sich aus der Gegenüberstellung der maßgebenden Werte des 2. Quartals 2020 mit jenen des 2. Quartals 2019.

Sollte keine Verpflichtung für die Führung solcher Aufzeichnungen bestehen, können andere geeignete Aufzeichnungen oder Belege herangezogen werden.

Abweichend von der Quartalsbetrachtung können folgende 6 Betrachtungszeiträume analysiert werden, wobei eine Periode von max 3 Betrachtungszeiträumen, die zeitlich zusammenhängen, gewählt werden kann:

  • Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
  • Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
  • Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020
  • Betrachtungszeitraum 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020
  • Betrachtungszeitraum 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020
  • Betrachtungszeitraum 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020

(dh zB: Periode vom 16.04.2020 – 15.07.2020 oder 16.05.2020 – 15.08.2020).

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern können Fixkosten und Umsatzerlöse nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip erfasst werden (sofern hierdurch keine willkürlichen Verschiebungen erfolgen).

Bei Neugründungen und Umgründungen bestehen Sonderregelungen:

  • Bei Neugründungen sollten die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisiert werden;
  • Bei Umgründungen ist auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit im Vergleichszeitraum abzustellen.

Abhängigkeit der Förderhöhe vom Umsatzausfall

Der Fixkostenzuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalls gestaffelt und muss zumindest einen Betrag von EUR 2.000,00 erreichen.
Bei folgenden Umsatzausfällen wird der dargestellte Fixkostenanteil ersetzt:

Ermittlung des Fixkostenzuschusses bei saisonaler Ware

Ein Wertverlust von saisonaler Ware liegt erst dann vor, wenn dieser tatsächlich feststeht.

Der Wertverlust ist von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen, wobei die Gemeinkosten gemäß § 203 Abs. 3 2. Satz UGB nicht anzusetzen sind. 
 

Begrenzung der Höhe des Fixkostenzuschusses

Pro Unternehmen besteht eine Begrenzung von:

Der Fixkostenzuschuss ist zu reduzieren, um:

  • Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden geleistet werden,
  • Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz,
  • Zahlungen aus den Härtefallfonds bei Anträgen ab 19.08.2020.

Zahlungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit sind nicht in Abzug zu bringen. 

 

Begrenzung des Fixkostenzuschusses im Konzernverbund

Obwohl die RL grds auf das einzelne qualifizierende Unternehmen abstellt, besteht eine weitere Beschränkung für Konzerne: bei Konzernen steht der Maximalbetrag nur einmal zu und richtet sich nach jenem Unternehmen, das den höchsten Umsatzausfall hat.
 

Zeitpunkt der Antragsstellung und der Auszahlung

Anträge (verpflichtend über FinanzOnline) können ab 20.05.2020 und bis spätestens 31.08.2021 gestellt werden.

Auf Antrag kann die Auszahlung in Tranchen erfolgen.

Sofern qualifizierte Rechnungswesendaten bereits ab 18.8.2020 vorliegen, kann bereits der gesamte Fixkostenzuschuss mit der 2. Tranche beantragt werden. 

 

Inhalt des Antrags und Bestätigung der Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten

Der Antrag auf Gewährung des Fixkostenzuschusses hat eine Darstellung der geschätzten bzw tatsächlichen Umsatzausfälle und Fixkosten im jeweiligen Zeitraum sowie die Erklärung des Unternehmens zu enthalten, dass

  • die Umsatzausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht sind und
  • schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt wurden.

Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen und einzubringen (bzgl der Berufsgruppen bestehen Voraussetzungen bzgl der Unbefangenheit und Interessenskollision). Sonderregelungen bestehen für die erste Tranche:

  • Hier ist eine Ausnahme von dieser Bestätigung vorgesehen, wenn ein Zuschuss von nicht mehr als 12.000 EUR beantragt wird.
  • Sollte die beantragte Zuschusshöhe zwischen 12.000 EUR und max 90.000 EUR liegen, kann sich die Bestätigung auf eine Bestätigung der Plausibilität beschränken.

Auf Verlangen der COFAG und der Finanzverwaltung hat das Unternehmen weitere für die Antragsprüfung erforderliche Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Bestätigungen vorzulegen.

Die dem Antrag zu Grunde liegenden Angaben und Daten werden durch die Finanzverwaltung einer automationsunterstützten Risikoanalyse unterzogen und plausibilisiert. Das Ergebnis dieser Prüfung wird der COFAG übermittelt. Im Einzelfall kann von der COFAG eine ergänzende Analyse (Ergänzungsgutachten) angefordert werden, wenn begründete Zweifel am Ergebnis der automationsunterstützten Risikoanalyse bestehen. 

 

Bestätigungen und Verpflichtungen des Antragsstellers im Antrag

Im Antrag hat der Antragssteller Folgendes zu bestätigen, dass

  • Fixkosten iSd RL vorliegen;
  • die UiS-Kriterien nicht erfüllt sind;
  • in den Fixkosten keine Kosten zur Rückführung bestehender Finanzverbindlichkeiten oder für Investitionen enthalten sind bzw mittelbar durch den Fixkostenzuschuss finanziert werden;

    Ausgenommen davon sind einzelne Zinszahlungen zu deren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des COVID-19 Gesetzes vertraglich vereinbarten Fälligkeitsterminen, nicht jedoch bei Vorfälligkeit oder Fälligstellung.
  • die Fixkosten nicht mehrfach durch Versicherungen oder anderweitige Unterstützung der öffentlichen Hand betreffend die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 gedeckt werden;
  • im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen des Inhabers des Unternehmens des Antragstellers bzw der Organe, Mitarbeiter und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Antragstellers so bemessen wurden, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden;
    • insbesondere im Jahr 2020 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ausgezahlt werden;
  • er zur Kenntnis nimmt, dass der ihm gewährte Fixkostenzuschuss in der Transparenzdatenbank erfasst wird.

Der Antragseinbringer hat sich im Antrag insbesondere zu verpflichten:

  • auf die Erhaltung der Arbeitsplätze in seinem Unternehmen besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze (zum Beispiel mittels Kurzarbeit) zu erhalten;
  • die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw die Gewinnausschüttung an Eigentümer auf die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden (Beschluss von Dividenden- und Gewinnauszahlungen sind vom 16. März 2020 bis zum 16. März 2021 verboten).

Bis drei Monate nach der letzten Auszahlung des Fixkostenzuschusses hat eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen), keine Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns aufgelöst werden und der Fixkostenzuschuss nicht (i) zur Zahlung von Gewinnausschüttungen, (ii) zum Rückkauf eigener Aktien oder (iii) zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer verwendet werden wird.

  • den zuständigen Behörden auf deren Aufforderung sämtliche Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Einsichtnahme zu gewähren, die diesen im Zusammenhang mit dem Fixkostenzuschuss, insbesondere zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung, erforderlich erscheinen.
     

Antragsprüfung und Entscheidung

Die Anträge werden von der VOFAG geprüft und der Zuschuss nach Bewilligung ausbezahlt, wobei eine inländische Kontoverbindung notwendig ist.

Auf die Gewährung des Zuschusses besteht kein Rechtsanspruch. 
 

Nachträgliche Prüfung der Zuschüsse und Rückzahlung

Die nachträgliche Überprüfung von Zuschüssen nach diesen Richtlinien erfolgt nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes, somit durch die Finanzämter.

Die Zuschüsse werden insoweit zurückgefordert, als sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die dem Zuschuss zu Grunde liegenden Verhältnisse nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Dies zieht auch eine Vertragsstrafe nach sich.

Die RL hält fest, dass ein Förderungsmissbrauch strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

 

Steuer & Service Tipp:

Der Antrag auf Gewährung des ersten Drittels des Fixkostenzuschusses ist ab 20. Mai möglich. Ziel ist eine rasche Bearbeitung der Anträge seitens der COFAG, weshalb bereits ab Ende Mai/Anfang Juni mit den ersten Auszahlungen gerechnet werden kann. Prüfen Sie möglichst rasch mit Ihrem Steuer & Service Berater, ob Ihr Unternehmen von der Inanspruchnahme des Fixkostenzuschusses profitieren kann. Bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen ist es empfehlenswert, noch im Mai einen Antrag zu stellen, um möglichst bald die erste Auszahlung zu erhalten.

 

Kontakt:

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