Lockdown-Umsatzersatz iZm COVID-19 – ein erster Überblick

Für jene Unternehmen, die besonders von den behördlichen Schließungen des 02. November 2020 betroffen sind, gibt es jetzt eine Soforthilfe, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise zu reduzieren.

Durch den sogenannten Lockdown-Umsatzersatz soll der Umsatz des Novembers 2020 ersetzt werden. Als Bemessungsrundlage dient hierfür der vergleichbare Vorjahresumsatz, welcher allerdings jedenfalls um Branchenumsätze zu reduzieren ist, die nicht von den Einschränkungen der COVID-19-Maßnahmen direkt betroffen sind. Die Finanzverwaltung berechnet die Bemessungsgrundlage grundsätzlich anhand des Umsatzes laut der Umsatzsteuervoranmeldung für November 2019. Liegen die notwendigen Daten der Finanzverwaltung nicht vor, wird die Bemessungsgrundlage anhand der Umsätze gemäß letzter rechtskräftig veranlagter Umsatzsteuer-Jahreserklärung bzw. der Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung ermittelt. Darauf basierend sind 80% des ermittelten Betrages zu ersetzen, wobei der Mindestbetrag mit EUR 2.300,00 und der Höchstbetrag mit EUR 800.000,00 festgesetzt wurde. Aufrechte Haftungen iHv 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19-Krise, Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds, die iZm der COVID-19-Krise geleistet wurden, sowie bestimmte COVID-19-Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds reduzieren den Höchstbetrag. Fixkostenzuschüsse der Phase I und Kurzarbeitsbeihilfen bleiben allerdings unberücksichtigt.

Der Lockdown-Umsatzersatz steht vor allem den von COVID-19 stark betroffenen Unternehmen im Bereich des Gastgewerbes aber auch Beherbergungsbetrieben, Freizeiteinrichtungen und Sportstätten zu, sofern deren Sitz in Österreich liegt und sie eine operative Tätigkeit in Österreich ausüben. Ausgenommen von der Hilfsleistung sind allerdings u.a. jene Unternehmen, über die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, neu gegründete Unternehmen, wenn sie vor dem 01. November 2020 noch keine Umsätze erzielt haben, Kreditinstitute gemäß BWG oder Unternehmen, die im Zeitraum vom 3. November 2020 bis zum 30. November 2020 gegenüber Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen.

Der Antrag auf Gewährung des Umsatzersatzes erfolgt ausschließlich gegenüber der COFAG über FinanzOnline und hat im Zeitraum vom 06. November 2020 bis 15. Dezember 2020 zu erfolgen. Anschließend werden die Anträge von der COFAG geprüft und nach Bewilligung ausbezahlt, wobei auf die Gewährung des Zuschusses kein Rechtsanspruch besteht. Sofern sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die dem Zuschuss zu Grunde liegenden Verhältnisse und Schätzungen nicht den Tatsachen entsprechen bzw unrichtige Angaben gemacht wurden, können die Zuschüsse zurückgefordert werden.

 

Den Link zur Richtlinie und zu den FAQ finden Sie hier:

<link www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_467/COO_2026_100_2_1808076.html&gt;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_467/COO_2026_100_2_1808076.html</link>

<link www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/infos-umsatzersatz.html&gt;https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/infos-umsatzersatz.html</link>

 

Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragstellung. Hierfür steht Ihnen - neben Ihrem gewohnten Betreuungsteam - zur Verfügung:

  • StB Mag. (FH) Michael Kern, LL.M.
    Tel.: 01/24721-304;  e-Mail: michael.kern@steuer-service.at
  • StB Mariola Furtak, MSc
    Tel.: 01/24721-455; e-Mail: mariola.furtak@steuer-service.at
  • Ines Kiss, BA
    Tel.: 01/24721-404; e-Mail: ines.kiss@steuer-service.at