Lohnnebenkosten sparen durch DB-Absenkung

DB-Absenkung schon ab 1.1.2023 möglich

 

Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) soll ab 2025 von 3,9 % auf 3,7 % reduziert werden (§ 41 Abs. 5 FLAG). Eine Reduktion auch schon für die Jahre 2023 und 2024 wurde hingegen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung vorgesehen, dass die Reduktion des DB auf 3,7 % ausdrücklich in einer lohngestaltenden Vorschrift festgelegt wird.

 

Als lohngestaltende Vorschrift zählt ein Kollektivvertrag, eine kollektivvertraglich ermächtigte Betriebsvereinbarung oder die innerbetriebliche Festlegung für alle Arbeitnehmer oder eine sachlich abgrenzbare Arbeitnehmergruppe (§ 41 Abs. 5a FLAG).

 

Eine offizielle Frage-Antwort-Sammlung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (abgestimmt mit dem BMF und dem Bundeskanzleramt) brachte nun eine überraschend großzügige Auslegung (siehe Link: Senkung der Lohnnebenkosten (bmaw.gv.at):

 

Die DB-Reduktion von 3,9 % auf 3,7 % ist nunmehr bereits ab 01.01.2023 möglich und soll für alle Beschäftigten gelten, für die ein DB zu entrichten ist (d.h. nicht nur für echte Arbeitnehmer, sondern z.B. auch für freie Dienstnehmer und wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer).

 

Innerbetrieblich kann dies durch einen bloß internen Aktenvermerk umgesetzt werden (d.h. es ist nicht einmal eine Information an die Mitarbeiter – somit auch kein Vermerk am Lohnabrechnungsbeleg – erforderlich), der für allfällige abgabenbehördliche Kontrollen anzulegen ist.

 

Sollten Sie daher von der DB-Absenkung schon ab 1.1.2023 Gebrauch machen wollen und Ihre Lohnnebenkosten damit reduzieren, so benötigen Sie hierfür, wie oben ausgeführt, lediglich einen internen Aktenvermerk. Wir sind Ihnen bei der Umsetzung gerne behilflich und ersuchen Sie um diesbezügliche Kontaktaufnahme, ob Sie dies umsetzen möchten.

 

Kontakt:

 

Für weitere Informationen oder Fragen zu den aktuellen Änderungen stehen Ihnen - neben Ihrem gewohnten Betreuungsteam – zur Verfügung:

 

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