Maßnahmen in der Krise

Wichtige Informationen im Zusammenhang mit der Corona-Krise

Die Auswirkungen des Coronavirus stellt derzeit alle Beteiligten vor große Herausforderungen. Die österreichische Bundesregierung hat dazu ein Maßnahmenpaket erarbeitet, welches für Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Auswirkungen der Corona-Krise abfedern sollen. Wir haben dieses für Sie zusammengefasst und stehen Ihnen ab sofort für individuelle Beratung zur Verfügung.

Nachfolgend finden Sie eine Orientierungshilfe, welche arbeitsrechtlichen Möglichkeiten Sie und Ihre Mitarbeiter haben:

 

Arbeitsverhinderung

Entgelt-fortzahl-ung

Gesetzliche Bestimmung

Zuschuss/ Kostenersatz

Gesetzliche Bestimmung

Anmerkung

Erkrankung des Arbeitnehmers

Ja

§ 8 Abs 1 AngG, § 2 Abs 1 EFZG

Zuschuss für EFZ (AUVA)

§ 53b ASVG

 –

Quarantäne des Arbeitnehmers

Ja

§§ 20, 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 Epidemiegesetz

ja, Ersatzanspruch (Bruttobezug samt DG-Anteil zur SV)

§ 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 Epidemiegesetz

Antrag innerhalb von 6 Wochen ab Beendigung der Maßnahme bei Bezirksverwaltungsbehörde

Betreuung eines erkrankten Kindes

Ja

§ 16 UrlG

nein

 –

 –

Betreuung eines Kindes wegen Kindergarten- oder Schulschließung („Sonderbetreuungs-freistellung“)

Ja

§ 18b AVRAG

1/3 der Lohnkosten (regelmäßiges Entgelt)

§ 18b AVRAG

Antrag innerhalb von 6 Wochen ab Beendigung der Maßnahme bei Abgabenbehörde

Arbeitsverhinderung wegen Verkehrsbehinderung aufgrund von Quarantäne-maßnahmen

Ja

§§ 24, 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 Epidemiegesetz

ja

§ 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 Epidemiegesetz

nur bei behördlich (Magistrat, Bezirkshauptmannschaft) veranlasster Quarantäne (§ 24)

Betriebsschließung wegen Auftragsmangels / Arbeitnehmermangels

Ja

§ 1155 ABGB

nein

 –

Gegebenenfalls Ersatz für EPU/Familienunternehmen

Unterlassung der Arbeitsleistung ohne Grund (zB Handelsmitarbeiter aus Angst vor Ansteckung)

nein

 –

 –

 –

 –

„Corona-Kurzarbeit“, zeitweise Arbeitszeit von 0% möglich (wenn im Kurzarbeitszeitraum mind. 10%)

Ja

§ 37b AMSG, RL zur „Corona-Kurzarbeit“

ja

§ 37b AMSG, RL zur „Corona-Kurzarbeit“

vereinfachtes Verfahren, kürzere Bearbeitungsdauer. Höhe der Beihilfe des AMS gestaffelt nach Bruttobezug

Quelle: <link www.aktuelles-arbeitsrecht.at>www.aktuelles-arbeitsrecht.at</link&gt;

 

Zur Corona-Kurzarbeit und wie kann diese vereinbart werden kann?

Die Sozialpartner haben ein vereinfachtes Kurzarbeits-Modell entwickelt. Das neue Muster ist gleichzeitig Sozialpartnervereinbarung, Betriebs- und Einzelvereinbarung.

Die Eckpunkte:

  • Vor Beginn der Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren. Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über 3 Monate hinaus müssen Arbeitnehmer weitere 3 Urlaubswochen konsumieren.
  • Nettoentgeltgarantie: Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen über 2.685 Euro erhalten ein Entgelt von 80% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen zwischen 1.700 und 2.685 Euro erhalten 85%, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen unter 1.700 Euro erhalten 90%. Die Mehrkosten trägt das AMS, nicht das Unternehmen.
  • ­Überstunden während der Kurzarbeit sind möglich.
  • ­Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit wird auf 1 Monat verkürzt. Bei besonderen Verhältnissen kann auch diese entfallen. Während dieser Behaltefrist können auch zusätzliche überlassene Arbeitskräfte eingesetzt werden.
  • ­Bei Urlaub und Krankenständen während Kurzarbeit gebührt dem Arbeitnehmer wie bisher das volle Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung wie vor Kurzarbeit.
  • ­Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum mindestens 10% betragen. Sie kann zeitweise auch Null sein. Bsp: Kurzarbeitsdauer 6 Wochen; 5 Wochen 0%, 1 Woche 60%.
  • ­Die Normalarbeitszeit kann während Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat mit dem Arbeitnehmer verändert werden. Die Zustimmungspflicht der Gewerkschaft entfällt. Die Sozialpartner sind von der Veränderung nur mehr zu informieren - spätestens 5 Arbeitstage im Voraus.
  • ­Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten voraussichtlich ab dem 4. Kurzarbeitsmonat.

­

Die Corona-Kurzarbeit kann für maximal 3 Monate abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate nach Sozialpartnergesprächen möglich.

 

Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Geschäftsstelle des AMS.

Beispiele zur Corona-Kurzarbeit:Annahme:

Arbeitszeit 38,5 h/Woche; 2 Kinder, Alleinverdiener, Absenkung der Arbeitszeit bei Kurzarbeit um 50 %

Quelle:

<link www.oegb.at&gt;

www.oegb.at</link>

 

Die notwendigen Schritte für Sie zusammengefasst:

1.   Schritt:  Information einholen bei AMS oder WKO oder Gewerkschaften. Das AMS rechnet wegen der Maßnahmen gegen das Coronavirus mit einem verstärkten Andrang. Um dem zu begegnen und persönliche Kontakte dennoch auf ein Minimum zu reduzieren, ist zunächst eine telefonische Kontaktaufnahme oder elektronisch via eAMS-Konto oder per
E-mail zu empfehlen.

2. Schritt: Gespräche mit Betriebsrat führen, wenn vorhanden

3. Schritt: Folgende Dokumente sind vom Arbeitgeber auszufüllen bzw. die dazugehörigen Vereinbarungen abzuschließen:

  1. Vom Arbeitgeber und Betriebsrat (bei Fehlen eines Betriebsrates: von sämtlichen betroffenen Arbeitnehmern) unterzeichnete Sozialpartnervereinbarung – Betriebsvereinbarung“ oder Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung“ noch ohne Unterschrift der Sozialpartner (Handlungsanleitung)
  2. AMS-Antragsformular (Corona). Der Antrag auf Corona-Kurzarbeit kann bereits ab heute, Montag, den 16.3.2020 bei der örtlichen Regionalstelle des AMS eingebracht werden.
  3. Begründung über wirtschaftliche Schwierigkeiten (Verweis auf Corona und Folgemaßnahmen). Hier reicht jedenfalls eine kurze Begründung!

 

4. Schritt: Übermittlung dieser Dokumente durch den Arbeitgeber an das AMS (via eAMS-Konto oder per E-Mail) 

5. Schritt: Rückmeldung AMS an Unternehmen über Genehmigung / Nachbesserungsbedarf / Ablehnung

 

Auch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hat aufgrund der aktuellen Situation unbürokratische Erleichterungen für die Unternehmen festgelegt

Um eine rasche Hilfestellung im Sinne der gesamtösterreichischen Wirtschaft zu leisten, hat die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) ein Maßnahmenpaket geschnürt, um bei kurzfristigen Liquiditätsengpässen der Dienstgeber wirksame Unterstützung zu leisten.

 

Das sind die konkreten Hilfsmaßnahmen:

  • Stundung der Beiträge

Bei Liquiditätsengpässen, die auf die aktuelle Situation zurückzuführen sind, wird die maximale Stundungsdauer von ein auf drei Monate verlängert!

  • Ratenzahlung der Beiträge

Die Ratendauer kann auf bis zu 18 Monate verlängert werden.

  • Nachsicht bei Säumniszuschlägen

Corona bedingte Meldeverspätungen können auf Antrag der Unternehmen nachgesehen werden.

  • Aussetzen von Exekutionsanträgen und Insolvenzanträgen

Im Einzelfall können bei Corona bedingten Liquiditätsengpässen Exekutionsanträge und Insolvenzanträge aufgeschoben werden. Besondere Sicherstellungen sind dazu nicht erforderlich.

 

Das BMF hat per Info am 13.03.2020 folgende Sonderregelungen anlässlich der aktuellen Coronavirus-Krise veröffentlicht:

Diese betreffen Erleichterung betreffend die Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2020 sowie die Einhebung von Abgaben.

Voraussetzung für die Anwendung sämtlicher Sofortmaßnahmen ist laut BMF, dass der betroffene Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf eine SARS-CoV-2-Virus-Infektion bzw. die behördlichen Maßnahmen gegen die Ausbreitung (zB häusliche Quarantäne, Schließung von Bildungseinrichtungen, Einschränkungen des täglichen Lebens) zurückzuführen ist. Dazu zählen zB außergewöhnlich hohe Stornierungen von Hotelreservierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens.

 

Für die Glaubhaftmachung hat das BMF in seiner Info Textbausteine veröffentlicht, welche von den Steuerpflichtigen für ihre Anträge verwendet werden können. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung ist das BMF sehr liberal, da gemäß der Information im betreffenden Antrag an das Finanzamt eine glaubhafte Aussage genügt, dass der betreffende Steuerpflichtige von den Auswirkungen der SARS-CoV2-Infektion bzw den behördlichen Maßnahmen gegen dessen Ausbreitung (zB Ertragseinbußen, Ausfall von Lieferketten) betroffen ist.

 

Darüber hinaus hat das BMF auf seiner Homepage ein Formular zur Verfügung gestellt, welches sämtliche, aufgrund der aktuellen Krise möglichen Anträge beinhalten (Kombinierter Antrag, abrufbar unter <link www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html&gt;https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html</link>). Anträge können wie üblich über FinanzOnline oder (ausnahmsweise) per E-Mail an <link corona@bmf.gv.at>corona@bmf.gv.at</link> gestellt werden. Gerne unterstützt Sie ihr Steuer & Service-Berater bei allfälligen Anträgen.

 

Die Sonderregelungen des BMF betreffen im Einzelnen die folgenden Maßnahmen:

 

  • Herabsetzung bzw Nichtfestsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020

Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen sind auf begründeten Antrag für das gesamte Jahr 2020 herabzusetzen oder mit Null Euro festzusetzen. Ein entsprechender Antrag kann bis 31.10.2020 gestellt werden.

  • Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen für die Veranlagung von ESt/KöSt 2020

Sollten aus der Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2020 Anspruchszinsen aufgrund der Herabsetzung der Vorauszahlungen (vgl oben) resultieren, sind diese nicht festzusetzen.

  • Beantragung von Zahlungserleichterungen

Beim zuständigen Finanzamt können Anträge auf die Stundung bzw die Entrichtung in Raten von Abgaben gestellt werden. Auf Antrag ist vom Finanzamt von der Vorschreibung von Stundungszinsen abzusehen.

  • Herabsetzung bzw Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen

Auf Antrag sind vom Finanzamt verhängte Säumniszuschläge (für verspätet entrichtete Abgaben) herabzusetzen oder nicht festzusetzen.

  • Mögliche Unterbrechung bzw Aussetzung von Außenprüfungen

Dem Vernehmen nach (noch unbestätigt) sollen Betriebsprüfungen bzw diesbezügliche Amtshandlungen unterbrochen oder ausgesetzt werden.

 

Dabei ist der Abgabenbehörde sowie dem zuständigen Prüfungs- bzw Kontrollorgan mitzuteilen, dass das betreffende Unternehmen in seiner betrieblichen Tätigkeit (Angabe der Branche) von den Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Infektion betroffen und daher nicht in der Lage ist, die entsprechenden Ressourcen für die Wahrnehmung der gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkungspflichten bereit zu stellen. Bei Wegfall der Notsituation muss dies der Abgabenbehörde sowie dem zuständigen Prüfungs- bzw Kontrollorgan mitgeteilt werden.

 

Maßnahmen der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)

Auch die SVS sieht für SVS-Versicherte (in Anlehnung an die vom BMF getroffenen Maßnahmen) im Bedarfsfall aufgrund der aktuellen Situation (COVID-19) folgende Möglichkeiten vor:

  • Stundung der Beiträge
  • Ratenzahlung der Beiträge
  • Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage
  • Gänzliche bzw teilweise Nachsicht von Verzugszinsen

Die jeweiligen Anträge können online unter <link www.sozialversicherung.gv.at/formgen/;https://www.sozialversicherung.gv.at/formgen/?portal=svsportal&LO=4&contentid=10007.853637</link>


sowie <link www.sozialversicherung.gv.at/formgen/;https://www.sozialversicherung.gv.at/formgen/?portal=svsportal&LO=4&contentid=10007.854309</link>


gesellt werden.

 

Bitte beachten Sie, dass es aufgrund der aktuellen Situation zu täglichen Änderungen kommen kann. Der vorliegende Newsletter bildet daher lediglich die derzeit gültige Rechtslage ab. Wir werden Sie über weitere Entwicklungen betreffend dem Corona-Virus weiterhin zeitnah informieren.

Selbstverständlich steht Ihnen in der Zwischenzeit Ihr Steuer & Service-Berater gerne für allfällige Anliegen zur Verfügung. 

 

Kontakt:

Sie erreichen uns per Mail : <link office@steuer-service.at>office@steuer-service.at</link>

Ihr persönliches Betreuungsteam