Mitteilungspflichten bis Ende Februar 2018

Bis Ende Februar 2018 treffen Unternehmen unterschiedliche Meldepflichten. Um den Überblick nicht zu verlieren finden Sie im Folgenden die wichtigsten Meldungen:

  • Übermittlung der Jahreslohnzettel
  • Mitteilungspflicht gem. § 109a EStG
  • Mitteilungspflicht gem. § 109b EStG
  • Meldung von empfangenen Beträgen für Spendenorganisationen
  • Schwerarbeitsmeldung

 

Übermittlung der Jahreslohnzettel

Die Lohnzettel aller im Kalenderjahr 2017 beschäftigten ArbeitnehmerInnen sind vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin grundsätzlich elektronisch über ELDA bis Ende Februar 2018 an das Finanzamt zu übermitteln.

 

Mitteilungspflicht bei Leistungen gem. § 109a EStG

 

Wer ist zur Abgabe einer Mitteilung gem. § 109a EStG verpflichtet?

Unternehmer iSd § 2 UStG sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts sind verpflichtet eine Mitteilung iSd § 109a EStG abzugeben, sofern ein mitteilungspflichtiger Tatbestand im Jahr 2017 verwirklicht wurde.

Mitteilungspflichtig sind gem. § 2 UStG jene Unternehmen, die ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben. Als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ist dabei jede nachhaltige Tätigkeit anzusehen, die auf die Erzielung von Einnahmen abzielt, auch wenn eine Gewinnerzielungsabsicht fehlt.

Es können neben juristischen auch natürliche Personen und Personengesellschaften mitteilungspflichtig werden, sofern sie über die geforderte Unternehmereigenschaft verfügen. Es ist dabei irrelevant ob tatsächliche Umsätze ausgeführt werden bzw. ob diese steuerfrei oder steuerpflichtig zu behandeln sind.

Auch ausländische Unternehmen können mitteilungspflichtig werden. Sie müssen über keinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Betriebsstätte verfügen, als Voraussetzung wird lediglich auf die Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG abgestellt.

 

Welche Leistungen sind von der Mitteilungspflicht gem. § 109a EStG betroffen?

Zweck der Mitteilung ist es, eine gleichmäßige Besteuerung herbeizuführen, indem ausbezahlte Honorare an natürliche Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit dem Finanzamt analog dem Lohnzettelverfahren mitgeteilt werden. Es soll eine möglichst lückenlose Erfassung bestimmter steuerpflichtiger Einkünfte sichergestellt werden.

Die Verordnung zur Mitteilungspflicht gem. § 109a EStG legt fest, dass folgende Leistungen meldepflichtig sind, wobei es sich um eine abschließende Aufzählung handelt:

  • Leistungen von Personen, die mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragt sind (z.B. Aufsichtsräte)
  • Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter
  • Stiftungsvorstände
  • Vortragende, Lehrende und Unterrichtende
  • Kolporteure, Zeitungsaussteller und Privatgeschäftevermittler
  • Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Funktionsgebühren iSd § 29 Z 4 EStG
  • Freie Dienstnehmer mit Versicherungspflicht gem. § 4 Abs. 4 ASVG

Begründet wird eine Mitteilungspflicht nur, wenn die oben genannten Leistungen außerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden und als Konsequenz zu keinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit führen.

 

Welche Informationen sind gem. § 109a EStG an das Finanzamt zu melden?

Die Mitteilungspflicht erstreckt sich auf nachfolgenden Angaben:

  • Name (Firma) und Wohnanschrift bzw. Sitz der Geschäftsleitung
  • Sozialversicherungsnummer bzw. Geburtsdatum (bei natürlichen Personen) bzw. Finanzamts- und Steuernummer (bei Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit)
  • Art der erbrachten Leistung
  • Kalenderjahr der Entgeltleistung
  • Entgelt (einschließlich etwaiger Sachbezüge und Kostenersätze) und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer

Bei freien Dienstnehmern sind neben dem Nettoentgelt zusätzlich der Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung und die Beiträge an die betriebliche Vorsorgekasse anzugeben. Die Verpflichtung zur Übermittlung der sozialversicherungsrechtlichen Daten mittels Formular L16 wird nicht ersetzt.

 

Wann kann die Meldung gem. § 109a EStG unterbleiben?

Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn das einer Person oder Personenvereinigung im Kalenderjahr insgesamt geleistete (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als € 900,00 und das (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450,00 beträgt.

 

Mitteilungspflicht bei Auslandszahlungen gem. § 109b EStG

 

Wer ist zur Abgabe einer Mitteilung gem. § 109b EStG verpflichtet?

Die von der Mitteilungspflicht betroffenen Unternehmen unterscheiden sich nicht von jenen der Mitteilungspflicht gem. § 109a EStG. Folglich sind bei Verwirklichung eines mitteilungspflichten Sachverhalts Unternehmen iSd § 2 UStG sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts zur Mitteilung verpflichtet.

 

Welche Zahlungen sind von der Mitteilungspflicht gem. § 109b EStG betroffen?

Gegenstand der Mitteilung nach § 109b EStG sind Zahlungen ins Ausland, wovon insbesondere Überweisungen auf ausländische Konten betroffen sind, sofern nachfolgende inländische Leistungen iSd § 109b Abs. 2 EStG ausgeführt werden:

  • Leistungen für selbstständige Arbeit (§ 22 EStG), wie beispielsweise Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder oder Aufsichtsratsmitglieder, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird
  • Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen weltweit erbracht werden oder von beschränkt Steuerpflichtigen, die sich auf das Inland beziehen (insbesondere, wenn die Vermittlungsleistung inländisches Vermögen betrifft)
  • Kaufmännische oder technische Beratung im Inland (nicht erfasst sind beispielsweise rechtliche, medizinische oder psychologische Beratung)

 

Welche Informationen sind gem. § 109b EStG an das Finanzamt zu melden?

Gem. § 109b Abs. 3 EStG hat die Mitteilung folgende Angaben zu erhalten:

  • Name (Firma), Wohn- oder Firmenanschrift des Leistungserbringers samt internationaler Ländererkennung
  • Bei Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder Körperschaften als Leistungserbringer die im Inland maßgeblich auftretende natürliche Person
  • Für den Leistungserbringer bzw. die maßgeblich auftretende natürliche Person die österreichische Steuernummer bzw. die Versicherungsnummer nach § 31 ASVG bzw. die UID-Nr. bzw. das Geburtsdatum
  • Internationale Länderkennung für jenes Land oder jene Länder, in die Zahlungen geleistet wurden
  • Höhe der Zahlungen zugunsten des Leistungserbringers inkl. Kalenderjahr, in dem die Zahlungen geleistet wurden

 

Wann kann die Mitteilung gem. § 109b EStG unterbleiben?

Die Mitteilung hat zu unterbleiben, wenn die im Kalenderjahr zugunsten desselben Leistungserbringers geleisteten Zahlungen ins Ausland EUR 100.000,00 nicht übersteigen oder bereits bei der Zahlung ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG zu erfolgen hat (somit im Fall einer beschränkten Steuerpflicht des Zahlungsempfängers) oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft erfolgt, die im Ausland einem Steuersatz von mindestens 15% unterliegt.

 

Wie und bis wann muss der Mitteilungspflicht gem. § 109a und § 109b EStG nachgekommen werden?

Die Übermittlung der Meldungen für das Kalenderjahr 2017 ist grundsätzlich zwingend in elektronischer Form bis Ende Februar 2018 an das Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist oder wäre, vorzunehmen. Bei der elektronischen Übermittlung stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Übermittlung über ELDA
  • Übermittlung über Statistik Austria

Wenn eine Mitteilungspflicht nach beiden Vorschriften besteht, so hat nach Ansicht der Finanzverwaltung lediglich eine Mitteilung gem. § 109b EStG zu erfolgen.

 

Gibt es bei Nichterfüllung Strafen?

Bei vorsätzlicher Verletzung der Mitteilungsverpflichtung handelt es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe von bis zu 10% des meldepflichtigen Betrages bedroht ist, wobei diese höchstens EUR 20.000,00 betragen darf.

 

Meldung von empfangenen Beträgen für Spendenorganisationen

Für bestimmte Sonderausgaben (Spenden, Kirchenbeiträge, Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung, Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung) wurde ab dem Jahr 2017 ein verpflichtender automatischer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung eingeführt.

Die Organisation (z.B. Spendenorganisation, Kirche, Feuerwehr) muss auf Grundlage der bekannt gegebenen Daten das verschlüsselte berufsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) für den Zahler ermitteln. Mit diesem verschlüsselten Zeichen ist für jeden Zahler der Gesamtbetrag der im Kalenderjahr 2017 geleisteten Beträge bis Ende Februar 2018 zu übermitteln.

 

Schwerarbeitsmeldung

Die Meldung an den Krankenversicherungsträger ist bis spätestens Ende Februar 2018 elektronisch über ELDA vorzunehmen.

 

Für weitere Informationen oder Fragen stehen Ihnen zur Verfügung:

  • StB. Mag. (FH) Michael Kern, LL.M.
    Tel.: 01/24721-304; e-Mail: michael.kern@steuer-service.at
  • WP/StB. Mag. (FH) Thomas Hlawenka
    Tel.: 01/24721-408; e-Mail: thomas hlawenka@steuer-service.at
  • Ihr persönliches Betreuungsteam