Wurden Vermögensgegenstände in der Vergangenheit außerplanmäßig abgeschrieben und wurde vom Zuschreibungswahlrecht für nachfolgende Werterhöhungen Gebrauch gemacht, sind diese unterlassenen Zuschreibungen im Geschäftsjahr, das nach dem 31.12.2015 beginnt, nachzuholen. Der Newsletter zeigt Ihnen die Möglichkeiten der steuer- und unternehmensrechtlichen Erfassung dieser Zuschreibung auf.
Lesen Sie <link file:209 _blank download "Initiates file download">hier</link> mehr.