Neue Regelung § 26 Z 5 EStG - Jobticket

Neue Regelung § 26 Z 5 EStG - Jobticket

 

Mit dem Bundesgesetzblatt I 18/2021 wurde § 26 Z 5 EStG dahingehend abgeändert, dass ab 1. Juli 2021 der Dienstgeber dem Dienstnehmer

 

-      eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte steuerfrei zur Verfügung stellen kann, oder

-      die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzt.

 

 

 1. Welche Jobtickets sind nun ab 1. Juli abgabenfrei?

Wie eingangs beschrieben, kann - wie bisher - der Dienstgeber selbst eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein öffentliches Verkehrsmittel erwerben und dem Mitarbeiter als Jobticket zur Verfügung stellen oder - und hier die Neuerung - dem Dienstnehmer die Kosten für erworbene Fahrkarten ganz oder teilweise ersetzen.

Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit ist, dass das Ticket

-      zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist und

-      für einen längeren Zeitraum gilt.

Somit sind Einzelfahrscheine und Tagestickets nicht von dieser Begünstigung erfasst.

Sind obige Voraussetzungen im Sinne § 26 Z 5 EStG erfüllt, dann sind die Kostenersätze auch DB-, DZ- und KommSt-frei.

 

2. Sind die mit der Abrechnung Juli übernommenen Kosten einer Jahreskarte für den Zeitraum Oktober 2020 – September 2021 abgabenfrei?

Nein, da die neue Regelung erst ab der Verlängerung der Jahreskarte gilt. Somit gilt die Begünstigung erst ab Oktober 2021, da hier eine neue Jahreskarte gelöst wird.

 

3. Der Dienstgeber ersetzt die Kosten für eine Jahreskarte, welche auch von anderen Personen genutzt werden kann. Wie sieht es hier mit der Abgabenfreiheit aus?

Solange für übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarten keine Zusatzkosten anfallen, bleibt der Kostenersatz durch den Dienstgeber auch für übertragbare Karten abgabenfrei. Fallen Mehrkosten an, dann sind diese nicht begünstigt.

 

4. Kann der Kostenersatz des Dienstgebers als Einmalzahlung oder monatlich gewährt werden?

Der Dienstnehmer verlängert seine Jahreskarte beispielsweise im August 2021. Der Dienstgeber übernimmt die Kosten, dies kann er a) einmalig oder
b) monatlich machen.

Im Falle von a) würde der Gesamtbetrag in der Abrechnung August abgabenfrei zur Auszahlung kommen.

Im Falle von b) gelangen ab der Abrechnung August monatlich 1/12 der Kosten für die Jahreskarte abgabenfrei zur Auszahlung (bis einschließlich Juli 2022).

 

5. Kostenersatz für Wochen-, Monats- oder Jahreskarte   vs. Pendlerpauschale

Ein Pendlerpauschale kann nur für jene Strecken vom Dienstnehmer geltend gemacht werden, die nicht durch den Kostenersatz für die entsprechende Karte abgedeckt sind.

Hierzu ein Beispiel:

Ein Dienstnehmer wohnt in Bruck/Leitha und arbeitet im 1. Bezirk in Wien. Der Dienstgeber stellt für Wien eine Jahreskarte für Wien zur Verfügung.  Der Dienstnehmer pendelt mit dem Zug nach Wien. Der Dienstnehmer kann demnach das Pendlerpauschale von Bruck/Leitha bis Wien Stadtgrenze geltend machen.

Wird die Woche-/Monats-/Jahreskarte, für die ein Kostenersatz gewährt wurde, für Dienstreisen verwendet, so kann der Dienstnehmer dafür keine zusätzlich abgabenfreien Fahrtkostenersätze für die von der Karte umfassten Strecken geltend machen. 

 

6. Das Dienstverhältnis endet

Hat der Dienstgeber Kostenersätze geleistet, die auch Zeiträume nach dem Dienstvertragsende betreffen, dann ist der für diese Zeiträume verbleibende Wert der Wochen-/Monats-/Jahreskarte als abgabenpflichtiger Sachbezug im Austrittsmonat abzurechnen.

Hierzu ein Beispiel:

Der Dienstgeber ersetzt dem Dienstnehmer eine Jahreskarte (Laufzeit August 2021 bis Juli 2022). Das Dienstverhältnis wird einvernehmlich mit 30.11.2021 beendet. Der Wert für die restliche Laufzeit ist im Austrittsmonat November als abgabenpflichtiger Sachbezug abzurechnen (8/12).

 

Kontakt:

Für weitere Informationen oder Fragen zu den aktuellen Änderungen stehen Ihnen - neben Ihrem gewohnten Betreuungsteam – zur Verfügung:

  • Mag. Elisa-Maria Winterauer, M.A.
    Tel. 01/24721-421; e-Mail: elisa-maria.winterauer@steuer-service.at
  • Mag. Hannes Buchebner
    Tel. 01/24721-500; e-Mail: hannes.buchebner@steuer-service.at