Neuerungen iS COVID-19: Risikogruppe-VO und Krankenstand in der Lohnverrechnung

1.   COVID 19 Risikogruppe-Verordnung

Mit dem 3. COVID-19-Gesetz (BGBl I 2020/23) wurde beschlossen, dass Beschäftigte mit solchen Vorerkrankungen, die bei der Arbeit einem Infektionsrisiko ausgesetzt sind, einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für eine befristete Zeit haben, außer der Betroffene kann seine Arbeitsleistung im Home-Office erbringen, oder die Bedingungen für die Erbringung seiner Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist.

Mit dem 9. COVID-19-Gesetz (BGBl I 2020/31) kam es in § 735 ASVG zu weiteren Klarstellungen. In § 735 ASVG heißt es nun auszugsweise (Hervorhebungen durch die Autoren):

„[…] Die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe, die insbesondere schwere Erkrankungen zu berücksichtigen hat und sich aus medizinischen Erkenntnissen und wenn möglich aus der Einnahme von Arzneimitteln herleitet, ist durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend auf Grundlage der Empfehlung einer Expertengruppe, die das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend einrichten, festzulegen. […]“

Nunmehr wurde die COVID-19-Risikogruppen-Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, in der die allgemeine COVID-19-Risikogruppe definiert wird. Unter nachfolgendem Link ist die Verordnung abrufbar:

 

<link www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe - external-link-new-window "Opens external link in new window">Link Verordnung Risikogruppen</link>

 

Die erwähnte COVID-19-Risikogruppe-Verordnung ist mit 6. Mai 2020 in Kraft getreten. Die weiteren gesetzlichen Grundlagen werden voraussichtlich nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im Lauf des Monats Mai in Kraft treten.

 

Wichtig: erst ab diesem Zeitpunkt ausgestellte ärztliche Risiko Bescheinigungen zählen als COVID-19 Risiko-Atteste und können die diesbezüglichen Rechtsfolgen auslösen.

 

Die Regelung wird vorerst bis Ende Mai gelten. Eine Verlängerung kann durch den Gesundheitsminister und die Arbeitsministerin aufgrund der COVID-19 Situation gegebenenfalls verlängert werden.

Ergänzende Informationen finden Sie auch unter nachfolgendem Link:

<link www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ--Risikogruppen.html&gt;https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ--Risikogruppen.html</link>

 

Eine Frage, welche sich nun in der Praxis stellt, ist jene, wie mit Fällen umzugehen ist, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits dahingehende Maßnahmen getroffen haben. Auf der Seite der ÖGK findet sich dazu Nachfolgendes:  

Ich habe einen Mitarbeiter der bereits zuhause ist, weil er lt. eigener Aussage einer Risikogruppe angehört. Bekomme ich eine Rückerstattung für die Lohnkosten? Wenn ja, woher? Wie läuft das ab – welche Anträge muss ich wo stellen?

Das hängt davon ab, ob es sich um ein COVID-19 Risiko-Attest handelt oder um ein reguläres ärztliches Attest. Kostenersatz wird nur bei einer Freistellung aufgrund des COVID-19 Risiko-Attests geleistet. Die Beurteilung, ob ein Dienstnehmer der COVID-19-Risikogruppe angehört, obliegt dem behandelnden Arzt. Dieser hat die individuelle Risikosituation des Dienstnehmers anhand einer vorgegebenen Empfehlung abzuklären und gegebenenfalls ein COVID-19 Risiko-Attest auszustellen.

Weiterführende Informationen dahingehend finden Sie unter nachfolgendem Link:

<link www.gesundheitskasse.at/cdscontent/;https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.859047&portal=oegkportal</link>

 

2.   Behandlung von Krankenständen und Arbeitsunfällen während Kurzarbeit in der Lohnverrechnung

Für die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS ist es nicht wesentlich, ob ein Krankenstand oder Arbeitsunfall vor oder während der Kurzarbeit begonnen hat. Die Abrechnungstools des AMS sehen hierzu keinerlei Differenzierungen nach der Ursache eines Krankenstandes (Krankheit, Arbeitsunfall, Freizeitunfall, etc) vor.

Zu unterscheiden gilt es jedoch zwischen Krankenständen mit 100%iger Entgeltfortzahlung a) ohne AUVA-Zuschuss (maßgebend für Unternehmen mit mehr als 50 Arbeitnehmern) und jenen b) mit AUVA-Zuschuss.

 

Im Falle von a) gilt, dass die Krankenstandzeiten mit den laut vorgesehener Arbeitszeit (zu leistende Sollstunden) während der Kurzarbeit im Feld „Entgeltfortzahlung für Krankenstand und § 1155 ABGB“ einzutragen ist.

Beispiel: Normalarbeitszeit vor Kurzarbeit 8 Std./Tag, während Kurzarbeit 4 Std/Tag, somit Ausfallsstunden 4 Std.

 

Im Falle von b) gilt, dass hier unter Feld „Stunden für die Ersatzleistungen gebühren“, jene Arbeitszeit einzutragen ist, welche vor Kurzarbeit gegolten hat. Somit kommt es hier zu keinen Ausfallstunden und zu keiner AMS-Beihilfe.

Beispiel: Normalarbeitszeit vor Kurzarbeit 8 Std./Tag; während Kurzarbeit 4 Std., somit Ausfallstunden 0 Std.

 

Generell gilt, dass sich die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Kurzarbeit folgendermaßen bestimmt:

 

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