News zu COVID 19: Ende der Kurzarbeit / SV-Stundungen

Ende der Kurzarbeit

In vielen Unternehmen läuft demnächst die mit März beantragte Kurzarbeit aus.

IdZ stellt sich die Frage, worauf Bedacht genommen werden muss und welche Schritte einzuhalten sind. Nachfolgend erhalten Sie dahingehende Informationen.

 

Vorlage eines sog. Durchführungsberichtes

Bis zum 28. des auf das Ende der Kurzarbeit folgenden Monats ist dem AMS ein Durchführungsbericht vorzulegen.

Der vom Arbeitgeber vorzulegende Durchführungsbericht hat jedenfalls Angaben

a)     über die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes während des Kurzarbeitszeitraumes (im Zusammenhang mit der Vorlage der Endabrechnung des genehmigten Kurzarbeitszeitraumes) und

b)     allenfalls in einer darüber hinausgehenden Behaltefrist (Vorlage im Folgemonat nach Ablauf der Behaltefrist) sowie über die Einhaltung des Mindest- und Höchstarbeitszeitausfalles zu enthalten. Im Falle der Qualifizierungsförderung bei Kurzarbeit ist die Umsetzung des Ausbildungskonzeptes detailliert darzustellen.

Auf Verlangen des Arbeitsmarktservice sind diesbezügliche Nachweise vorzulegen. Der Durchführungsbericht muss vom Betriebsrat mit unterfertigt werden. Ist kein Betriebsrat eingerichtet, so ist der Durchführungsbericht von der zuständigen Fachgewerkschaft oder von den von Kurzarbeit betroffenen ArbeitnehmerInnen zu unterfertigen.

Den Durchführungsbericht finden Sie unter nachfolgendem Link:

<link www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit&gt;https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit</link>

 

Sozialversicherungsbeiträge – Erleichterungen für Betriebe verlängert

Der Gesetzgeber hat nunmehr ein zweites "Stundungspaket verabschiedet“.
 

Was bedeutet das für die Beitragszeiträume Februar, März, April 2020?

Die für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 bereits gestundeten Beiträge sind bis spätestens 15.1.2021 an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) zu überweisen. Verzugszinsen fallen weiterhin nicht an. Ein gesonderter Antrag durch den Dienstgeber ist in diesem Zusammenhang nicht notwendig. 

Können die Beiträge für diese Beitragszeiträume zu diesem Zeitpunkt teilweise oder sogar zur Gänze durch coronabedingte Liquiditätsprobleme nicht entrichtet werden, kann eine Ratenzahlung beantragt werden. Die offenen Beiträge für Februar, März und April 2020 sind sodann ab Februar 2021 in elf gleichen Teilen bis jeweils zum 15. eines Monates unter Berücksichtigung der dreitägigen Respirofrist einzuzahlen. Verzugszinsen fallen während der Ratenzahlung keine an. Der diesbezügliche Antrag kann erst ab Jänner 2021 gestellt werden. Die coronabedingten Liquiditätsprobleme sind jedenfalls glaubhaft zu machen.

Vor diesem Zeitpunkt einlangende Anträge können derzeit nicht bearbeitet werden.

 

Was ist für Beitragszeiträume Mai, Juni und Juli 2020 zu beachten?

Ist es wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht möglich, die fälligen Beiträge für die Beitragszeiträume Mai, Juni und Juli 2020 zu entrichten, gewährt die ÖGK auf Antrag des Dienstgebers eine Stundung bis Ende August 2020. Im Anschluss daran kann, sofern coronabedingt notwendig, eine Ratenzahlung vereinbart werden. Ratenzahlungen sind dabei bis längstens Dezember 2021 möglich. Dabei fallen Verzugszinsen an.

Derartige Anträge können ab 5.6.2020 eingebracht werden. Entsprechende Formulare stehen dann in WEBEKU und im PDF-Format auf unserer Website zur Verfügung. Die coronabedingte Zahlungsschwierigkeit ist bei der Beantragung glaubhaft zu machen.
 

Was gilt für Beitragszeiträume August bis Dezember 2020?

Für diese Zeiträume sind derzeit Anträge nicht möglich.

Quelle:

  • WKO
  • AMS

 

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