Novellierung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG)

Schon bisher waren die meldepflichtigen Rechtsträger verpflichtet Ihre wirtschaftlichen Eigentümer an das Register über das USP zu melden. Die WiEReG-Novelle brachte im Rahmen des EU-Finanz-Anpassungsgesetzes 2019 mit dem insb die Umsetzung der 5. Geldwäsche-RL in Österreich erfolgte, neuerliche Änderungen, die Großteils bereits mit 10. Jänner 2020 in Kraft getreten sind. Außerdem wurden im 3. COVID-19-Gesetz vom 4. April 2020, weitere Änderungen im WiEReG vorgenommen, um die aktuell vorliegenden Einschränkungen auf Grund von COVID-19 zu berücksichtigen. Im Folgenden haben wir für Sie die wesentlichen Neuerungen betreffend WiEReG zusammengefasst.

 

Jährliche Meldepflicht  

Im Zuge der WiEReG-Novelle wurde die bisher geltende jährliche Prüfpflicht gem § 3 Abs 3 WiEReG präzisiert. Im Zuge der jährlichen Überprüfung haben Rechtsträger “angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse“ einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.

Gesetzlich nicht geregelt ist, wann die jährliche Überprüfung durzuführen ist. Jedenfalls darf der Abstand zwischen zwei Prüfungen jedoch längstens ein Jahr betragen.

Ab 10.01.2020 wurde gem § 19 Abs 5 WiEReG für jene Rechtsträger, die nicht von einer Meldebefreiung gem § 6 WiEReG umfasst sind, eine jährliche Meldepflicht eingeführt.

Dies führt dazu, dass binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden sind, oder die gemeldeten Daten zu bestätigen sind. Die Frist zur Abgabe der nun ab 2020 neu erforderlichen jährlichen Bestätigungsmeldung wird stets ab der letzten Meldung berechnet und läuft daher längstens vom Datum der letzten Meldung plus 12 Monate plus 4 Wochen.

Die Bestätigung der gemeldeten Daten erfolgt durch die Abgabe einer neuerlichen Meldung, allerdings ohne dass die vorhandenen Daten abgeändert werden.

 

Änderungen hinsichtlich der zu meldenden Daten

Wird eine sog subsidiäre Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gem § 2 Z1 lit b WiEReG vorgenommen, indem die oberste Führungsebene des meldenden Rechtsträgers an das Register gemeldet wird, so ist seit Inkrafttreten der Änderungsnovelle zu unterscheiden aus welchem Grund diese Angabe erfolgt.

Konnte beispielsweise nach „Ausschöpfung aller Möglichkeiten“ kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden, z.B weil die Beteiligung ins Ausland geht und die Geschäftsführung des meldenden Rechtsträgers keine Informationen zum wirtschaftlichen Eigentümer erhalten hat, so ist dieser Umstand seit 10.01.2020 bei der Meldung offenzulegen.

Bei der Meldung von Kontrollverhältnissen ist zusätzlich ab 2020 anzugeben, wie hoch der prozentuelle Anteil am Rechtsträger ist, auf den Kontrolle ausgeübt wird.

Darüber hinaus sind nicht nur Trusts und trustähnliche Rechtsträger meldepflichtig, die vom Inland aus verwaltet werden, sondern auch jene, die im Inland eine Geschäftsbeziehung begründen oder Liegenschaften erwerben (vlg § 1 Abs 2 Z 17 und 18 WiEReG).

 

Öffentliche Einsicht ins Register

Bisher war es nur bestimmten Personengruppen (wie bspw. Rechtsanwälten, Notaren oder Steuerberatern) und Behörden möglich, bei Vorliegen eines berechtigten Interesses im Zusammenhang mit der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, Einsicht in das Register zu nehmen. Eine vorsätzliche unbefugte Einsichtnahme in das Register war mit Strafe bedroht.

Durch den neu gefassten § 10 WiEReG idF EU-FinAnpG 2019, kann künftig jedermann auf elektronischem Weg, Einsicht in das Register nehmen und einen einfachen Auszug anfordern, aus dem die nachstehenden Angaben über die direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümer ersichtlich sind:

  • Vor- und Zuname
  • Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeit
  • Wohnsitzland
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (Kapitalbeteiligung, Zugehörigkeit zur Führungsebene, Funktion in einem Trust, einer trustähnlichen Vereinbarung oder Stiftung, Kontrolle)

Nur jene Daten der wirtschaftlichen Eigentümer, für die gemäß § 10a WiEReG eine Einschränkung der Einsicht gewährt wurde, sind in öffentlichen Auszügen nicht sichtbar.

 

Verpflichtende Setzung eines Vermerks

Stellt ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder ein anderer Verpflichteter gem § 9 WiEReG bei Anwendung seiner Sorgfaltspflichten fest, dass für einen Rechtsträger, die im Register eingetragenen Eigentümer unrichtig oder unvollständig sind, dann hat er im elektronischen Weg über USP einen Vermerk zu setzen und die Gründe dafür in standardisierter Form zu übermitteln. Diese Verpflichtung zur Setzung eines Vermerks entfällt gem § 11 Abs 3 WiEReG, wenn der Verpflichtete den Kunden auf die unrichtige oder unvollständige Eintragung hinweist und binnen angemessener Frist eine Berichtigung vorgenommen wird.

 

Behördliche Aufsicht

Zur Gewährleistung, dass die im Register gespeicherten Daten angemessen, präzise und aktuell sind, wurden gem § 14 Abs (3) WiEReG nachstehende Maßnahmen eingeführt:

  • automatisationsunterstützte Analyse der Meldungen mit dem Zweck diese in Risikokategorien einzustufen und potentiell unrichtige Meldungen zu identifizieren,
  • stichprobenartige Überprüfung von eingehenden Meldungen auf Basis der Risikoanalyse gemäß und ergänzend nach einer zufälligen Auswahl,
  • laufendes Monitoring der eingehenden Vermerke und stichprobenartige Überprüfung von jenen Rechtsträgern, die einen Vermerk nicht binnen sechs Wochen durch eine neue Meldung ersetzen,
  • anlassfallbezogene und prospektive Durchführung von Analysen anhand von im Register gespeicherten Daten und anderen öffentlich verfügbaren Datenquellen.
  • Die Registerbehörde kann von Rechtsträgern und deren wirtschaftlichen Eigentümern entsprechende Auskünfte über die für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums und die Vorlage von entsprechenden Urkunden verlangen.
  • In § 14 Abs. 5 WiEReG wird vorgesehen, dass zur Vollstreckung von Bescheiden der Registerbehörde anstelle der im VVG vorgesehenen Beträge für juristische Personen der Betrag von € 30.000 und für natürliche Personen der Betrag von € 15.000 tritt.

 

Meldung durch die Parteienvertreter und Auftrag zur Meldung

Berufsmäßige Parteienvertreter wie z.B. Steuerberater sind gem § 5 Abs 2 WiEReG iVm § 2 Abs 3 Z 3 WTBG wie schon bisher berechtigt, für ihre Auftraggeber Meldungen an das Register durchzuführen und ihre Mandanten bei den Meldeobliegenheiten zu unterstützen. Dafür sollte neben einer entsprechenden Bevollmächtigung (unterfertigte Vollmacht) auch ein ausdrücklicher Auftrag zur Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers vorliegen.

Im Zuge der WiEReG-Novelle wurde im USP eine überarbeitete Meldemaske implementiert, wo nun ein eigener Auftrag zur Meldung generiert wird, der einerseits alle zur Meldung relevanten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer beinhaltet und zusätzlich noch ein Unterschriftsfeld enthält, zur Bestätigung der Richtigkeit der eingegebenen Daten. Dieses soll nun künftig im Zuge der Beauftragung von Parteienvertretern zur WiEReG Meldung herangezogen werden.

Strafbestimmungen

Der Katalog der Strafbestimmungen gem § 15 WiEReG wurde detaillierter geregelt, wobei je nach Schwere des Verstoßes die Strafen zwischen
€ 10.000,00 und € 200.000,00 betragen.

Zu den Finanzvergehen, die bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe von bis zu € 200.000,00 bzw. bei grob fahrlässiger Begehung mit bis zu
€ 100.000,00 geahndet werden, zählen:

  • unvollständige oder unrichtige Meldungen, wodurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offengelegt werden;
  • unvollständige oder unrichtige Meldung nach Wegfall einer Meldebefreiung;
  • Unterlassen einer Meldung trotz zweimaliger Aufforderung durch die Behörde;
  • verspätete oder unterlassene Änderungsmeldung;
  • Unterlassen der Offenlegung einer Stellung als Trustee gem. § 3 Abs 4 WiEReG, sowie der Übermittlung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer trustähnlichen Vereinbarung.

Neben weiteren speziellen Tatbeständen regelt § 15 Abs 2 WiEReG idF EU-FinAnpG 2019 die Aufbewahrung der Unterlagen, die für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers notwendig sind. Wer die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zur Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers erforderlichen Kopien der Dokumente und Informationen nicht bis mindestens fünf Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person aufbewahrt, macht sich eines Finanzvergehens (Geldstrafe bis zu € 75.000 bei Vorsatz, Geldstrafe bis zu € 25.000 bei grober Fahrlässigkeit) schuldig.

 

Änderungen im Zusammenhang mit COVID-19

Das COVID-19 Maßnahmenpaket sieht einerseits eine Unterbrechung von Fristen im WiEReG-Zwangsstrafverfahren vor, welche zur Anwendung kommt, wenn bisher keine Meldung durch den meldepflichtigen Rechtsträger vorgenommen wurde und andererseits eine Unterbrechung der Meldepflichten (vgl § 18 Abs 3 WiEReG):

Gem § 18 Abs 3 WiEReG wird die Frist zur Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe jeweils unterbrochen, wenn die Fristen mit Ablauf des 16. März 2020 noch nicht abgelaufen waren oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 fällt bzw gefallen ist. Die genannten Fristen beginnen mit 1. Mai 2020 in ihrem jeweiligen Verfahrensstand neu zu laufen.

Auch die 4-wöchige Frist zur Abgabe der Meldung für die nachstehenden Fälle wurde bis zum 1. Mai 2020 unterbrochen:

  • Erstmeldung des Rechtsträgers nach Eintragung ins Stammregister
  • Wegfall der Meldebefreiung
  • Eintritt einer Änderung
  • Abgabe einer Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung

Fällt zB die Fälligkeit der Durchführung der jährlichen Überprüfung in den Zeitraum von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020, so beginnt die Frist zur Abgabe einer Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung am 1. Mai 2020 neu zu laufen.

Weitere Verlängerung der Unterbrechung möglich

Darüber hinaus wird im neueingefügten § 18 Abs 4 WiEReG der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, die oben beschriebene Unterbrechung der Fristen durch Verordnung bis längstens 31.12.2020 zu verlängern.

 

Was können wir für Sie tun?

  • Gerne können wir Sie bei der jährlichen Meldeverpflichtung in Bezug auf die wirtschaftlichen Eigentümer unterstützen. Sollten Sie uns noch nicht zur Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers beauftragt haben, kontaktieren Sie bitte Ihre/n Steuer & Service Berater/in.

Für weitere Informationen oder Fragen stehen Ihnen zur Verfügung:

  • StB. Mag. (FH) Michael Kern, LL.M.
    Tel.: 01/24721-304;    e-Mail: michael.kern@steuer-service.at
  • Claudia Pranckl, LL.M., BSc
    Tel.: 01/24721-466;  e-Mail: claudia.pranckl@steuer-service.a
  • Ihr persönliches Betreuungsteam