ÖGK-News: Schrittweiser Abbau von coronabedingten Beitragsrückständen

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hat zum Abbau von coronabedingten Beitragsrückständen nunmehr einen Zeitplan veröffentlicht, welcher wie folgt aussieht:

 

1. Beitragsrückstände aus Beitragszeiträumen Feber - April 2020

Gesetzlich vorgesehen ist, dass vorrangig aufgelaufene Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar bis April 2020 nunmehr bis spätestens 31. März 2021 zu tilgen sind (ursprüngliches Zahlungsziel 15.01.2021).

 

2. Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Mai - Dezember 2020

Beiträge betreffend Zeiträume Mai bis Dezember 2020, für die bereits Ratenzahlungen oder Stundungen bestehen, können nunmehr abweichend von der jeweils bereits getroffenen Vereinbarung bis spätestens 31. März 2021 eingezahlt werden.

 

3. Beitragsrückstände aus Beitragszeiträumen Jänner - Februar 2021

Auch für Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Jänner bis Februar 2021 ist es bei Glaubhaftmachung von Liquiditätsproblemen aufgrund der Corona-Krise ebenfalls möglich, Stundungen bis 31. März 2021 in Anspruch zu nehmen.

 

4. Beitragsrückstände ab März 2021

Für die Beitragszahlungen ab dem Beitragsmonat März gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeits- und Zahlungstermine, sprich laufende Beiträge sind bis zum 15. des Folgemonats zu begleichen.

 

5. Ratenvereinbarungen für Phase 1

Kann eine Begleichung aufgrund mangelnder Liquidität im Unternehmen nicht gänzlich nachgekommen werden, oder ist absehbar, dass das Zahlungsziel
31. März 2021 nicht gehalten werden kann, so besteht die Möglichkeit, bei der ÖGK um eine ratenweise Zahlung bis längstens 30. Juni 2022 anzusuchen (Phase 1). Der Verzugszinssatz für den Zeitraum 1.04.2021 bis 30.06.2022 wird seitens der ÖGK um 2% verringert (anstatt 3,38% auf 1,38%).

 

6. Phase 2

In einem weiteren Schritt (Phase 2) können unter erhöhten Voraussetzungen, weitere Zahlungserleichterungen bis längstens 31. März 2024 beantragt werden, insbesondere dann, wenn trotz intensiver Bemühungen der Unternehmen auch bis 30. Juni 2022 noch teilweise Beitragsrückstände für Zeiträume Februar 2020 bis Februar 2021 bestehen. Beitragsrückstände aus diesen Zeiträumen können dann sukzessive beglichen werden.

Unter folgenden Voraussetzungen ist eine weitere Fristverlängerung bis 31. März 2024 möglich:

  • Im Zeitraum vom 1.4.2021 bis 30.6.2022 wurden zumindest bereits 40 % des ursprünglichen Beitragsrückstandes beglichen.
  • Es sind ausschließlich Beiträge betroffen, die auf Grund einer bis 30.6.2022 gültigen Ratenzahlungsvereinbarung nicht vollständig
     
  • entrichtet werden konnten. Neuverbindlichkeiten (also Beiträge ab März 2021) dürfen nicht Gegenstand einer Ratenvereinbarung sein.
  • Im Ratenzahlungszeitraum bis 30.6.2022 ist kein Termin-verlust eingetreten.
  • Es ist glaubhaft zu machen, dass der zum 30.6.2022 verbliebene Beitragsrückstand zusätzlich zu den laufend anfallenden Beiträgen entrichtet werden kann.
  • Der Antrag langt spätestens bis zum 30.6.2022 ein.

 

7. Kurzarbeit und Freistellungen

Die ÖGK stellt weiters klar, dass die seitens des Bundes oder AMS aufgrund von Kurzarbeit, der Freistellung von Risikopatienten oder im Falle von Absonderungen nach dem Epidemiegesetz geleisteten Beihilfen, Erstattungen oder Vergütungen auch anteilig Sozialversicherungsbeiträge enthalten und aus diesem Grund eine Stundung dieser geförderten Beiträge nicht vorgesehen ist.

Hier gilt, diese Beiträge bis zum 15. des zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖG abzuführen.

 

Kontakt:

Für weitere Informationen oder Fragen zu den aktuellen Änderungen stehen Ihnen - neben Ihrem gewohnten Betreuungsteam – zur Verfügung:

  • Mag. Elisa-Maria Winterauer, M.A.
    Tel. 01/24721-421; e-Mail: elisa-maria.winterauer@steuer-service.at
     
  • Mag. Hannes Buchebner
    Tel. 01/24721-500; e-Mail: hannes.buchebner@steuer-service.at