Quarantäne und bereits vereinbarter Urlaub - wie passt das zusammen?

In der Praxis kann es vorkommen, dass während eines vereinbarten Urlaubes eine behördliche Absonderung (Quarantäne) verhängt wird. Ob hierbei ein Rücktritt bzw. ein Teilrücktritt von der Urlaubsvereinbarung möglich ist, wird Nachfolgend näher erläutert:

 

1. Allgemeine Ausführungen

Personen, welche aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr abgesondert werden, können trotz Arbeitsfähigkeit keine Arbeitsleistung erbringen. Es liegt somit ein Dienstverhinderungsgrund gemäß § 8 Abs. 3 AngG vor.

§ 32 Abs. 3 EpiG normiert dahingehend, dass das Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber während dieser Dienstverhinderung weiter zu bezahlen ist. Der Arbeitgeber erhält hierfür eine Rückerstattung vom Bund.

Diese Dienstverhinderung ist von § 4 Abs. 2 UrlG erfasst, welcher wie folgt lautet:

Für Zeiträume, während deren ein Arbeitnehmer aus einem der im § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz 1974, BGBl. Nr. 399, genannten Gründe an der Arbeitsleistung verhindert ist, während deren er Anspruch auf Pflegefreistellung oder während deren er sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Arbeitsleistung hat, darf der Urlaubsantritt nicht vereinbart werden, wenn diese Umstände bereits bei Abschluss der Vereinbarung bekannt waren. Geschieht dies dennoch, gilt der Zeitraum der Arbeitsverhinderung nicht als Urlaub.

Daraus folgt, dass eine Vereinbarung eines Urlaubes für die Zeit einer behördlichen Absonderung nicht als Urlaub gilt, wenn diese Umstände bereits bei Abschluss der Urlaubsvereinbarung bekannt waren.

 

2. Quarantäne nach Antritt des Urlaubes – Rücktritt möglich?

Nicht geregelt ist der Fall, wenn ein Urlaub bereits vereinbart worden ist, dieser sich aber mit einer künftigen Quarantäne sodann überschneidet.

§ 5 UrlG normiert lediglich den Fall, wie mit einer Erkrankung bzw. einem Unfall während eines Urlaubes umzugehen ist. Erkrankt oder verunglückt demnach ein Arbeitnehmer während des Urlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so wird der Urlaub unterbrochen, wenn die Erkrankung länger als drei Tage dauert. Den Dienstnehmer treffen hierbei Mitteilungs- und Nachweispflichten gem. § 5 Abs. 3 UrlG.

Von § 5 UrlG werden jedoch Dienstverhinderungen, die nicht auf eine Erkrankung bzw. auf einen Unfall beruhen, nicht erfasst. In einer Entscheidung aus dem Jahr 1989 hat der OGH festgehalten, dass eine analoge Anwendung des § 5 UrlG dann gerechtfertigt ist, wenn Arbeitnehmer zur Gänze von der Urlaubsvereinbarung zurücktreten könnten, von diesem Recht allerdings nicht Gebrauch gemacht wird. Da im Fall einer behördlichen Absonderung der Erholungszweck des Urlaubes und vor allem die Selbstbestimmtheit massiv eingeschränkt ist, wird daher wohl von einer Unterbrechung des Urlaubes in Analogie iSd § 5 UrlG auszugehen sein.

Was einen möglichen Rücktritt anlangt, so bindet zwar eine Urlaubsvereinbarung beide Parteien. Jedoch ist eine Auflösung der Vereinbarung aus wichtigem Grund möglich, wenn einer der Fälle iSd § 4 Abs. 2 UrlG nach Abschluss der Urlaubsvereinbarung eintritt. Da – wie bereits erwähnt – die behördliche Absonderung von § 4 Abs. 2 UrlG erfasst wird, ermöglicht diese den Rücktritt bzw Teilrücktritt von der Urlaubsvereinbarung.

 

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